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nicht gestattet, daß er im Voraus denselben eine ganze Reche von Geschäften ein für allemal überträgt, z. B. die Vornahme von Haussuchungen u. s. w. Man versteht stch zu den Vorstehern, daß sie dieses Recht der Uebcrtragung einzelner Geschäfte mit Umsicht und Anstand ausüben werden.
In allen Fällen, in welchen die Stellvertreter der Vorsteher handeln, muß in der Urkunde der Grund der Berechtigung dazu angegeben werden.
§* 15.
Allgemeine Vorschriften in Bezug aus die Geschäfte, welche die Vorsteher mit Zuziehung der Gcrichtsmänner zu besorgen haben.
Wenn in den durch das Edict vorgeschriebenen Fällen die Zuziehung der Gerichtömänner nothwendig ist, so müssen, wenn nicht, wie z. B. bei dem Schöffenamt, Abweichendes verfügt ist (Art. 17, II. des Edicts), alle Gerichtömänner zugezogen werden. Nur im Falle der Verhinderung Eines oder einiger Mitglieder genügt es, daß nur zwei Gerichtömänner bei den betreffenden Geschäften mitwirken, in Darmstadt, Gießen und Offenbach müssen wenigstens drei Gerichtömänner an solchen Geschäften Theil nehmen.
Wird ein Protocoll oder eine Urkunde, zu deren gültiger Aufnahme die Gerichtsmänner beigezogen werden müssen, nicht von allen unterzeichnet, so muß die Verhinderungsursache eines Jeden, der nicht unterschrieben hat, in dem Protocoll oder in der Urkunde angegeben werden.
Die Vorsteher sind verpflichtet, darauf zu sehen, daß, wenn die Beiziehung der Genchtsmanner erforderlich ist, diese zu gleicher Zeit gegenwärtig sind, um sich gemeinschaftlich über den Geschäftsgegenstand derathen zu können.
Es ist nicht gestattet, Protocolle und sonstige Urkunden, welche der Mitwirkung der Gcrichtsmänner bedürfen, ohne stattgehabte Beratbnng aufzunehmen und sie denselben zur Unterschrift zuzusenden.
'Wenn die zu der Ausnahme einer Urkunde oder zur Berichtserstattung erforderlichen Mitglieder des Ortsgcrichts in ihren Ansichten nicht übereinstimmen, so ist zwar die Urkunde oder der Bericht nach der Mehrzahl der Stimmen abzufassen; es ist jedoch zugleich jede einzelne davon abweichende Ansicht mit den dafür sprechenden Gründen darin aufzunehmen.
_______________________________________________________(Fortsetzung folgt). ____________________________________________________________
Bekanntmachung,
die AmMitel der Botenmeister betreffend.
Des Großhcrzogs Königliche Hoheit haben durch Allerhöchste Entschließung vom 18. d. M. zu verordnen geruht, daß sämmt- liche Botenineister bei den Ministerien und den ihnen untergeordneten Behörden von nun au den Titel „ Kan zle i-Jnspector" zu führen haben.
Es wird dieses hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Darmstadt am 20. November 1852. ,
Großherzoglich Hessisches Staatsmmsstermm.
v. D a l w i g k. v. Lehmann.
Die nachstehend verzeichne
1) Stadtge
Allendorf a. d. Lahn.
Fellingshausen mit Bieber.
Frankenbach.
Gießen.
Hermannstein.
Heuchelheim.
Kleinlinden.
Königsberg.
Bekannt! en Gemarkungen sind mit legalisi eicht Gießen.
Krumbach.
Langgöns.
Naunheim.
Rodhcim.
Waldgirmes.
Gemarkungstheile der preuß. Gemarkung Launspach und Wißmar.
machung.
rten Grundbüchern versehen :
2) Landger
Allendorf a. d. Lumda.
Annerod.
Bersrod.
Beuern.
Daubringen.
Fricdelhausen.
Garbenteich.
Hausen.
Heibertshausen.
Leihgestern.
icht Gießen.
Leihgestern (Nachtrag).
Lollar.
Mainzlar.
Ruttershausen.
Staufenberg.
Steinbach.
Trohe.
Watzenborn und Steinberg.
Wieseck.
Gerichtliche und privat - Bekanntmachungen.
Edictalladung.
2443) Kirchhain. Nachdem sich eine Ueberschuldung des Vermögens des Johannes Pitz, Friedrichs Sohn, von Kleinseelheim ergeben hat, ist zur summarischen Schuldenliquidation, sowie zum Versuch der Güte, Termin auf
den 13. Januar k. I.,
Morgens 8 Ub r, Contumazirzeit 11 Uhr, Gläubiger als dem Beschlüsse der Mehrzahl angesetzl, in welchem die Gläubiger ihre beilretend betrachtet werden, die unbekann- Forderungen summarisch, wo möglich unter ten aber unberücksichtigt bleiben sollen. Vorlage etwaiger Bewciöurkunden, anzu- Kirchhain, am 9. December 1852. melden, des Güteversuchs zu gewärtigen und über die Wahl eines Eoncurs-Cura- i' Kurfurstl. ^ustizamt
tors, als welcher der Advocat Embach Gleim,
dahier vorläufig bestellt ist, sich zu vereinigen haben, widrigenfalls die bekannten


