Ausgabe 
15.12.1852
 
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Anzergeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

M 100» Mittwoch den 15. December_______________18Ä2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch uns Sonnnbens. - Preis SeS Zabrqang« ritt Einhei.nische l ff. SO ft., hir Auswärtige inol Po»aunchlag» 1 R. 89 fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Pulläinccrn. In Gießen bei der Ervcditiou (Eanzleiberg tat. 8 'ir. t.i EinrückuugSgebühr für Vie gespaltene Corvuszeile 2 fr.

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M m L l i ch e r T h e i l.

Inhalt des Gr- Hess. Regierungsblatts vom 6. December 1852, Nr. 57.

1) Bekanntmachung, die Amtstitel der Bvtenmeister bett.; 2) Bekanntmachung, die in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen lezalisirten Grundbücher bete.; 3) Bekanntmachung, die Ermäßigung der Personentaxe zwischen Seligenstadt einer-, Offenbach und Frankfurt anderseits bete.; 4) Bekanntmachung, die Richterhebung eines Theils bee Umlagen dee Gemeinde Litzelbach füe 1852 bete.; 5) Namensveränderung.

für die Großherzoglichen Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und

(Fortsetzung.)

II. Geschäfts-Ordnung für die Ortsgerichte.

§. 13.

Rechte und Pflichten des Vorstehers im Allgemeinen.

Der Vorsteher hat alle schriftliche Eingaben an das Ortsgericht zu eröffnen; er ruft die Gerichtsmänner zu den Sitzungen zu­sammen, und diese sind verpflichtet, pünktlich zu erscheinen oder den Verhinderungsgrund vor der Sitzung entweder dem Vorsteher persönlich oder schriftlich anzugebcn; er führt den Vorsitz in den Versammlungen und ist berechtigt, im Voraus regelmäßig wieder- kehrendc Sitzungen aus einen voraus bestimmten Wochentag anzuordnen, zu welcher alsdann keine besondere Einladungen zu ergehen brauchen.

Der Vorsteher ist verpflichtet, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei eilenden Gegenständen zu jeder Zeit diejenigen, welche bei ihm oder bei "dem Ortsgericht ein Geschäft haben, anzuhören und wenn das Geschäft keinen Aufschub leidet, es alsbald zu besorgen. Er führt und verwahrt die Registratur, stellt für seine Rechnung die erforderlichen Schreibmaterialien und ist dafür verantwortlich, daß die Schreibereien richtig und ohne Aufenthalt besorgt und leserlich geschrieben werden.

Will oder kann er sich nicht selbst mit den Schreibereien befassen, so muß er dazu einen unbescholtenen, gehörig geübten, zuver­lässigen und verschwiegenen Mann gebrauchen, welcher dieselben auf seine, des Vorstehers, Verantwortlichkeit besorgt.

Zum OrtSgerichtö-Diener hat er einen rüstigen, im Lesen und Schreiben hinlänglich erfahrenen, unbescholtenen, wahrheitslie­benden Mann zu wählen und dessen Verpflichtung bei dem Gerichte nachzusuchen.

Belolmt wird der Ortsgcrichtsdiener für seine Dienste durch die dafür bestimmten Gebühren, und es ist nicht gestattet, daß der Vorsteher gegen Selbstbezug dieser Gebühren dem Ortsgerichtödiener einen andern Lohn gibt.

Die Stadt- und Landgerichtsdiencr sind berechtigt, Ladungen, wenn sie den Geladenen selbst an seinem Wohnsitz, oder Auf­enthaltsort nicht antreffen, noch auch an dessen Wohnsitz eine erwachsene, zu dessen Familie oder Gesinde gehörende Person vorfinden, dem Vorsteher am Wohnorte des Geladenen zuzustellen, welchem hiermit alsdann die Obliegenheit überkommt, die Ladung dem Ge­ladenen sobald als möglich entweder selbst zuzustellen oder durch den Ortsgerichtsdiener zustellen zu lassen und davon, daß diese Zu­stellung geschehen und wer die Ladung empfangen hat, unverzüglich dem Gerichte Anzeige zu machen.

Was hier von Ladungen gesagt ist, gilt unter gleichen Umständen auch von anderen gerichtlichen Verfügungen.

Wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, so müssen die gerichtlichen Ausfertigungen den betreffenden Personen belassen werden, und es ist jedesmal auf die Ausfertigung der Tag und, sollte etwas darauf ankommen, auch die Stunde der Zustellungen zu bemerken und dieses von dem Vorst.her, wenn er selbst die Zustellung besorgt hat, sonst aber von dem Ortsgerichtsdiener zu unterzeichnen.

Oeffentliche Bekanntmachungen, insbesondere welche von den Gerichten aufgetragen werden, sind von dem Ortsgerichtsdiener in Auftrag des Vorstehers auf ortsübliche Weise zu besorgen und von dem Vorsteher mit der auf die Ausfertigung zu schreibenden Be­scheinigung des Ortsgerichtsdieners, daß und wann sie geschehen, an das betreffende Gericht, oder wenn es Umlausschreiben sind, a» das ihm bezeichnete benachbarte Ortsgericht zu schicken.

§. 14.

Stellvertretung des Vorstehers,

Hinsichtlich der Vertretung des Vorstehers des Ortsgerichts wird auf den Art. 3 des Edicls verwiesen.

Der Vorsteher kann hiernach einzelne Gerichtsmänner nur mit der Besorgung einzelner Geschäfte beauftragen; es ist daher