Ausgabe 
13.3.1852
 
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Auzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

21. Soynabend den 13. März 18A2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische l fl. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 fl. 39 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der ErPedition (Canzleiberg Lil. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corvuszeile » fr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 fr.

Amtlicher T h e L l.

Nr. R. C. 2530. Gießerf am 8. März 1852.

Betreffend: Die unredliche Steigerung der Fruchtpreise.

Die Großherzoglich Hessische

Regiernngs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen

an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Die dermalige Theuerung macht es nothwendig, darüber zu wachen, daß die unterni 1. September 1846 erlassene Ver­ordnungdie unredliche Steigerung der Fruchlpreise bett' (Reg -Blatt pag. 329) mit Strenge gehandhabt werde.

Sie werden sich hiernach bemessen und das utlterhabende Personal anweisen.

K ü ch l e r.

Rr. R. C. 2434. Gießen am 9. März 1852.

Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über die Lebensmittel,

insbesondere auf den Märkten.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen

a n

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

In Höchstem Auftrage werden die nachstehenden Bestimmungen des Ministerial-Ausschreibens vom 28. October 1846 zu Nr. D. 15,914 hiermit wieder eingcsiihrt und eingeschärst: x

1) Es ist Jedermann untersagt, im Umkreise eines Ortes, wo der Frachtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von diesem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsstunde des Tageö vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluffe des letzteren, Früchte, welche sich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, befinden, aufzukaufen.

2) Es ist verboten, diejenigen, welche mit Fruchtvorräthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um sie daselbst zu verkaufen, begriffen sind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte ausgestellt haben, zu bereden, ihre Früchte aus dem Markte gar nicht, oder nur zu einem bestimmten Preise zu verkaufen.

3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsstunde (12 Uhr) deö Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluffe des letzteren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte selbst zum Verkaufe gebracht werden, es sei denn, daß der Verkäufer durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde der Ausfuhrgemeinde nachweisen kann, daß die Frucht bereits vor der oben angegebenen Zeit verkauft war.

4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worben sind, dürfen auf demselben Markte nicht wieder zum' Verkaufe gebracht werden.

5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt gebracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an den be­treffenden Orten festgesetzten Zeit nicht verkauft werden.

6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; eS ist daher untersagt, nach mitge­brachten Mustern Frucht aus dem Markte zu verkaufen.

7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht die Vorschriften der Verordnung vom 1.

September 1846, wegen unredlicher Steigerung der Fruchtpreise, zur Anwendung kommen, mit einer Polizeistrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 fr. für einen Tag zu verbüßen ist.