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3) die Namen, Vornamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Angeklagten mit Angabe des Vertheidigers,
4) die Schlußanträge des Staatsanwalts und des Vertheidigers,
5) die Entscheidungsgründe, mit Bezeichnung der zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Vorschriften,
6) die Entscheidung selbst.
Das Urtheil muß von sämmtlichen dabei mitgewirkt habenden Richtern binnen 24 Stunden nach dessen Verkündigung unterzeichnet werden.
Die Wahrung der unter Nr. 1 bis 6 bezcichnelen Erfordernisse liegt dem Secrctär bei einer Strafe bis zu vierzig Gulden ob.
Wäre es nach der Verkündigung des Urtheils einem oder dem anderen Mitgliede des Provinzialstrafgerichts unmöglich geworden, zu unterzeichnen, so genügt, daß von der Verhinderung in einem Anhang zum Urtheil Meldung geschieht.
Urtheile über im Laufe der Verhandlungen sich ergebende Zwischenpunkte müssen den Vorschriften der obigen Nr. 1, 2, Z, 4 und 6 entsprechen, zugleich mit Enlscheidungsgründcn versehen sein, und von dem Präsidenten des Provinzialstrafgcrichts nebsi dem Secretär unterzeichnet werden. 1
Art. 30. Wird das Urtheil in Anwesenheit des Angeklagten verkündigt, so eröffnet ihm der Präsident, daß und in welcher gesetzlichen Frist ihm die Besugniß zustche, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urtheil zu erheben. Hat die Verkündigung in Abwesenheit des Angeklagten statt, so muß ihm bei der Bekanntmachung des Urtheils Kcnntniß von dieser Besugniß gegeben werden.
Art. 31. Wird der Angeklagte im Lause des mündlichen Verfahrens entweder durch schriftliche Beweise oder durch die Aussagen der Zeugen, einer anderen verbrecherischen Handlung beschuldigt, als deren er angeklagt ist / so verordnet das Gericht, daß er wegen dieser neuen That verfolgt werde, mag er im Uebrigen vcrurtheilt, frei- oder losgesprochen worden sein. Geeigneten Falls verordnet es zugleich die Verhaftung, beziehungsweise die Fortdauer der Haft des Angeklagten.
Art. 32. Die Vorschriften der Art. 189 Abs. 2, Art. 190, 197 und 202 des Gesetzes vom 28. October 1848 kommen auch bei dem Provinzialstrafgerichte zur Anwendung.
Art. 33. Die Strafvollstreckung steht dem Staatsanwalte zu.
Das Strafurtheil darf nicht eher vollstreckt werden, als bis ein Rechtsmittel gegen dasselbe nicht mehr zulässig ist.
Titel III.
Von dem Verfahren vor dem Cassationshofe und der Nichtigkeitsbeschwerde.
Art. 34. Die Vorschriften des Gesetzes vom 28. October 1848 Art. 246 bis 258 hinsichtlich des Verfahrens vor dem Cassationshofe finden im Allgemeinen auch auf die Nichtigkeitsbeschwerden Anwendung, welche in Folge des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werben.
Art. 35. Dem Staatsanwalte sowohl, als dem Beschuldigten steht das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde unter den im Artikel 261 ces Gesetzes vom 28. October 1848 bezeichneten Voraussetzungen gegen Erkenntnisse der Criminalsenate zu, wenn dieselbe^ entweder eine vor das Provinzialstrafgericht gehörige Sache mit Unrecht vor dieses Gericht nicht verweisen, ober umgekehrt eine vor dieses Gericht nicht gehörige Sacke mit Unrecht vor dasselbe verweisen.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Art. 260 bis 265 jenes Gesetzes in Anwendung.
Art 36 Gegen Urtheile der Provinzialstrafgerichte, sowie gegen das ganze dem Verweisungsurtheile nachgefolgte Verfahren finden Nichtigkeitsbeschwerden nur unter folgenden Voraussetzungen statt :
A. Von Seiten des Verurtheiltcn : tn den im Artikel 270 unter A. Nr. 1,2,4 und 5 des Gesetzes vom 28. October 1848 bezeichneten Fällen.
B. Von Seiten bes Staatsanwalts :
in den in demselben Artikel unter B. Nr. 2, 3 bezeichneten Fällen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Art. 37." Im Falle der rach Maßgabe des Art. 25, Absatz 1, erfolgenden Freisprechung des Angeklagten kann die Vernichtung des Urtheils nur von dem Staateanwalle im Interesse des Gesetzes, und somit ohne Nachtheil für den freigcsprochenen Angeklagten betrieben werden.
Art. 38. Für den Staatsanwalt sowohl als für den Verurthcilten läuft zur Einwendung des Rechtsmittels eine Frist von drei Tagen, welche, wenn die Verkündigung des Urtheils in Gegenwart des Angeklagten stattgefunden hat, vom Tage dieser Verkündigung an, und wenn sie in Lessen Abweftnhcit geschah, vom Tage der Bekanntmachung des Urtheils an, zu berechnen ist.
(Schluß folgt).
Nr. R. (S. 4896. - Gießen am 6. Mai 1852.
Betreffend : In Untersuchungssachen : die Auffindung einer unbekannten
männlichen Leiche im Lahnflusse bei Heuchelheim.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission
des Regierungsbezirks Gießen
a n
sämmtliche Großh. Bürgermeiftcr des Regierungsbezirks.
Am 2. dieses Monats ist in der Lahn unterhalb Heuchelheim nabe an der Dudenhöfer Grenze die Leiche eines unbekannten ManneS aufgefunden woidcn. Bei der vorgenomnienen Unlersucknng haben sich keinerlei Spuren einer an dem Unbekannten verübten Gewalt ergeben, vielmehr ist anzunehmen, daß der Mann im Wasser verunglückt sei. Die Leiche war schon stark in


