Ausgabe 
12.5.1852
 
Einzelbild herunterladen

Anzeigeblatt

. der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

38. Mittwoch den 12. Mai 18S2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwrch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 kr. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Eießen bei der Erpcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrüffungsgebühr für die gespaltene Corvuszeile 2 kr» Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzeilc 3 kr.

------- ---------j_............i.......jj........... _ ............. . -"i>

Amtlicher T h e L l.

Gesetz, das öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialftrasgerichte gehörigen

Sachen in den Provinzen Starkenburg und Ober-Hessen betreffend.

(Fortsetzung.)

81 r t. 20. Nach geschlossener Verhandlung schreitet das Gericht zur Berathung und 8lbstimmung über das zu erlassende Urtheil. Die Lcrathung, sowie die 8lbstimmung der Richter geschieht nickt öffentlich.

Art. 21.i Das Provinzialstrafgericht hat lei Vermeidung der Nichtigkeit sein Urtheil auf die Handlung zu beschränken, welche den Gegenstand des Anklagcurtheils bildet; es hat jedoch in dem Urtheile alle, wenn auch im Lause der Verhandlung erst hinzuge- tretenen Umstände zu berücksichtigen, und zwar nicht nur solche, welche etwa Straflosigkeit oder doch Strafmilderung begründen, son­dern auch diejenigen Umstände, wegen deren es dem Richter gestattet oder geboten ist, die Strafe über den regelmäßigen höchsten Strafgrad hinaus fcstzusetzen.

Art. 22. Erachtet das Provinzialstrafgericht den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Handlung nicht für schuldig, so spricht es ihn von der Anklage frei; und wenn derselbe verhaftet und nicht aus anderen Gründen in Hast zu behalten ist, so verordnet es, daß er in Freiheit gesetzt werde. 9

Das Gericht erkennt auf Lossprechung des Angeklagten, wenn die That, deren es ihn für schuldig hält, durch kein Strafgesetz verboten ist.

Art. 23. Erkennt das Gericht, daß der Angeklagte schuldig und daß die ihm zur Last fallende That mit Strafe bedroht sei, so verurtheilt es ihn in die gesetzliche Strafe.

Art. 24. Findet das Gericht den Angeklagten nur deö Versuchs, oder der Fahrlässigkeit, oder der Beihülfe, oder der Be­günstigung überführt, so verurtheilt es denselben in die hiernach verwirkte Strafe.

Art. 25 Wenn das Gericht findet, das die Handlung, deren der Beschuldigte angeklagt ist, ein anderes als das im Anklage- urthcil bezeichnete Verbrechen bildet, so verurtheilt cs denselben zu oer nach Maßgabe des fcstgcstellten Thatbestandeo verwirkten Strafe, und zwar auch in dem Falle, wenn hiernach die Sache zur Zuständigkeit der Hosgerichte oder Landgerichte gehören würde-

r 2l>. toint) jedoch in der Verhandlung solche Umstände hervorgetreten, welche als hinreichende Anzeigen gelten können, daß die Handlung, die dem Angeklagten im Anklageurthcil zur Last gelegt wird, sich zur Zuständigkeit der Assisen eigne, so muß das provinztalgrafgerickt denselben vor dieses Gericht verweisen.

Bei^ diesem Erkenntnisse hat sich das Gericht nach den Vorschriften des Artikel 86 des Gesetzes vom 28. October 1848 zu rtcpten; die Vorschrift des Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes findet auch auf die Mitglieder des Provinzialstrasgerichts Anwendung.

Art. 27. In dem Urtheile sind die wesentlichen Umstände des Verbrechens, dessen das Gericht den Angeklagten für überführt erachtet, einzeln anzugeben. '

of es den Angeklagten los, weil die That durch kein Strafgesetz vorgesehen sei, so muß das Urtheil hervorhebcn, welche m Anilageurtbeil und in den Schlußanträgen des Staatsanwalts ausgestellte Thatsachen erwiesen seien, und welche thatsächtiche Merk- male,^dcren Vorhandensein zur Strafbaikeit der Handlung gehören würden, fehlen.

Die Vorschriften dicfts Artikels sind bei Strafe der Nichtigkeit zu beobachten.

kündigt beschlossene Urtheil wird unter Strafe der Nichtigkeit in der öffentlichen Sitzung durch den Präsidenten ver-

Die Verkündigung kann stattfinden, ohne daß das Urtheil vorher schriftlich abgefaßt ist. Die zur Anwendung gebrachten Ge­setzartikel werden verlesen.

Kann das Urtheil nicht am Tage der geschlossenen Verhandlung verkündet werden, so bestimmt das Gericht zu diesem Zwecke eine andere Sitzung, welche nicht über acht Tage hinauszuschieben ist.

E>scheint an diesem Tage der nicht verhaftete Beschuldigte nicht, so wird ihm das Urtheil bekannt gemacht.

Art. 29. Das Endurtheil soll enthalten

1) das Datum,

2) die Namen der Richter, des Beamten der Staatsanwaltschaft und des Secretärs,