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der
Stadt und des Kreises Gießen.
Häl Mittwoch den 11. August I8O2I
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische l ff. 30 fr., für Auswärtige incl. PoffaufschlagS 1 ff. 39 fr. — AuSwänS abonnirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrnckungSgebühr für Die gespaltene Corpuszeile 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpnSzcile 3 fr.
Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr- Hess. Regierungsblatts vom 15. Juli 1852, Nr. 40.
1) Gesetz, die Einrichtung der künftig aufzuffellenden Grundbücher bett.; — 2) Bestimmungen über das äußere Erscheinen der Civil-Beamten in Uniform; — 3) Bekanntmachung, die AußercurSsetzung der ein Halb - und ein Biertel-Kronenthaler in verschiedenen Staaten des Münzvereins berr. • — 4) Bekanntmachung, den Vollzug der polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheins von Basel bis in die See betr.; — 5) Bekanntmachung, die Extrapost-Distanzbestimmung zwischen Schlitz und Niederaula betr.; — 7) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bestreitung der katholischen Kicchspiels- kosten der Gemeinde Seidenbuch für das Jahr 1852 betr.
Nachtrag
zur Verordnung vom 21. März 1843, die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betr.
öuDW'JG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.
Um die Zweifel zu beseitigen, welche bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung vom 21. März 1843 :
die Vollziehung des Geweibsteuergesetzes, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fäll-'n für In - und Ausländer betreffend,
auf solche Tanzbelustigungen, die von sogenannten geschlossenen Gesellschaften, Cassno's und dergleichen gehalten werden, entstanden sind, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
§._ t. Zu allen Tanzbelustigungen, welche von sogenannten geschloffenen Gesellschaften gehalten werden, ist der im §. 44 der Gcwerbsteuer-Verordnung vom 1. December >827 vorgeschriebene Erlaubnißschein in den Fällen immer erforderlich, wenn die Speisen oder Getränke bei der Tanzbelustigung durch einen Wirth oder Traiteur verkauft werden.
8. 2. Wird eine im vorigen Paragraphen bezeichnete Tanzbelustigung in dem Wirthslocale abgchalten, so ist der Wirth bei Vermeidung der in der Verordnung vom 21. März 1843 angedrohten Strafe, verpflichtet, die Tanzbelustigung nicht eher beginnen zu lassen, ehe und bevor der erforderliche Tanzerlaubnißschein dazu eingeholt ist.
Wird aber die Tanzbelustigung in einem anderen Locale abgehalten, dann liegt der Gesellschaft selbst, beziehungsweise den von ihr Beauftragten, bei Vermeidung derselben Strafe, die Verbindlichkeit zur Lösung des Erlaubnißschcins ob.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückien Staatssicgels.
Darmstadt bin 21. Juni 1852.
s.)LUDWIG.______________
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Gürtel voii Nanking und ein Fecermcffer mit mehreren Klingen. Diese Gegenstände können von den Eigen,hümern auf dem Großh. Polizeibureau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 10. August 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär
____________________, L. Nove r.
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Versteigerungen.
Freitag den 20. August 1852, Vormittags 9 Uhr, dahier geltend zu machen.
Gießen am 4. August 1852.
Gr. Hess. Landgericht n-r- '3 .chch Heyer.
16541) Gießen. Ansprüche aller Art an den Rücklaß des heimlich aus seiner Heimath entwichenen Peter Greb von Steinberg, dessen Aufenlbaliöort unbekannt ist, sind bei Meldung stillschweigend erfolgenden Ausschlusses im Termin
1669) Gießen.
Versteigerung eines Wohnhauses.
Der Carl Weisgerber dahier beabsichuat sein auf der Burg (Dreihäusergasse) neben


