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Es werden sodann sowohl die Ladungs-Verzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Wagen-Verschlüsse verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen adresssrt und nebst den vom Grenz-Zollamte nach dem anliegenden Formulare ausgefcrtigten Ansage-Zetteln dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, zur Abgabe an die Abfertigungsstellen, gegen Bescheinigung übergeben. Die von dem Zugführer, beziebungsweise Packmeister, in Vollmacht der Eisenbahn-Verwaltung übernommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüssel mit unverletztem Verschlüsse dergestalt ausdrücklich mit beziehen, daß die unterbliebene Ablieferung oder die Verletzung des Verschlusses derselben für die Eiscnbabn- Verwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich zieht, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen, zu welchen die dem Bevollmächtigten unter Verschluß anvertrauten Schlüssel gehören.
cc) Der zurückgebliebenen Frachtgüter.
8.18. Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagen-Zuges, jedenfalls vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter dem Grenzzollamte Seitens der Eisenbahn-Verwaltung durch einen dazu von ihr Bevollmächtigten nach den Vorschriften der Zollordnung zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt.
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage vollständig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß des Grenzzollamtes (§. 5) aufbewahrt.
4. Abfertigung bei den weiteren Abfertigungsstellen, a) Abschließunq des dazu bestimmten Raumes und Sonderung der Güterwagen.
§• 19« Gleich nach der Ankunft des Wagenzugeö aus dem Bahnhöfe der Abfertigungsstelle übergibt der Zugführer, beziehungsweise Packmcister, dem Zoll-, (Steuer-) Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere (§. 17). Der nach §. 5 zur Abfertigung bestimmte Theil des Bahnhofes wird abgeschlossen und nach den Bestimmungen im §. 13 fo lange verschlossen gehalten, bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladungen zur Abfertigung bestimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge ohne Abfertigung weiter gehenden Wagen erfolgt ist.
(Fortsetzung folgt.)
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die Regulirung der Brodpreise in der Stadt Gießen am 11. Februar 1852.
2 Pfund Roggenbrot» kosten . . . . 7 kr. 1 pf.
E " " " u • * • * . . . . . . . 14 „ 2 „
2 „ gemischtes Roggenbrod kosten . . . . . . . . 7 „ 3 „
" HUU ........ 15 „ 2 „
Die Festsetzung der Brodpreise gründet sich aus folgende Berechnung:
in Friedberg kostete das Gctraidc auf dem letzten Markte ....
„ Langgöns wurde cS in den letzten Tagen verkauft zu ....
(NB. die Getraidepreise vom letzten Grünberger Markt sind hier noch nicht bekannt.)
Zusammen
1 Malter kostet durchschnittlich
Das Roggenbrod wird aus % Korn und V3 Gerstenmehl gebacken.
2 Malter Korn wiegen .... 380 Pfund und kosten
hiervon geht ab: a) '/10 für Molter 38 Pfund
b) Kleie und Staub von 2 Malter 56 „
Zusammen . 94 „
, m es bleiben . . 286 Pfund Mehl.
1 Malter Gerste wiegt . . 170 Pfund . . . und kostet .
davon ab: Molter, Kleie und Staub 40 „
es bleiben . . 130 Pfund ,,
„ Zusammen . . 416 Pfund Mehl.
für Heizung und an Backlohn werden vergütet per Malter 1 ft.
Octroi 12 kr. per Malter ..........
NB. Die Kleie wird den Bäckern als Fuhrlohn-Vergütung überlassen.
Wenn 3 Pfund Mehl 4 Pfund Brod geben, so werden aus 416 Pfund Mehl 555 Pfund gebacken — und wenn diese zusammen ..... kosten, so kommen 4 Pfund aus 14 kr. 1% pf.
B. Das gemischte Roggenbrod wird aus V2 Waizen- und '/2 Roggenmehl gebacken (das Pfund woran 50 Pfund an Molter, Kleie und Staub abgehen).
Was fl.
kN kr.
Korn
Gerste
ft.
kr.
fl.
kr.
13
—
11
—
8
30
13
—
10
30
8
—
26
_
21
30
16
30
13
—
10
45
8
15
♦
21
fl.
30 fr
8
fl.
15 kr.
3
fl.
— kr.
♦
—
„ 36 „
Brod
33 ft. 21 kr.
Malter Waizen wiegt 200


