AnZeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Mittwoch den 11. Februar
JIS. 12
1852.
Erscheint wöchentlich zwei Mnl: Mittwoch und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 kr., für Auswärtig- incl. Postauffchlags 1 ft. 39 ft. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gieße» bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. » Nr. 1.) - Einrü-kungsg-bühr für die gespaltene Corpusje.l- 2 fr.
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Amtlicher T h e L l.
Beknnntmachnng, das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen betr.
(Fortsetzung.)
b) Anmeldung der Ladung.
8.14. Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhofe zum Stillstand gekoinmen ist, übergibt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister dem Grenzzollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungs-Ve» zeichnisse über die Frachtgüter nach dem anliegenden Formulare. . 4
Diese Ladungs-Verzeichnisse müssen die verladenen Eoüi nach Verpackungsart, Zeichen oder Nummer, Inhalt und Bruttogewicht in Uebereinstimmung mit den Frachtbriefen Nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlangt wird, und die Labung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen, csie müssen ferner den oder die Wagen oder Wagen-Abtheilungen, in welche die Colli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben $ Ein jedes Ladungs-Verzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind.
Sämmtliche Ladungs-Verzeichnisse sind doppelt auszufcrtigen; der einen Ausferttgung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein.
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbeamten in besonderen Wagen befördert werden, blerben von der Aufnahme in die Ladungs-Verzeichnisse ausgeschlossen.
c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen. , ,
§. 15. Während der Berichtigung des Anmcldepunktes (§. 14) werden die Personenwagen, Lokomotiven und Tender revtdtrt und diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamte nach den Vorschriften der Zollorbnung abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen erst auf weiter gelegenen Stationen (§. 5) diese Abfertigung erhalten sollen.
d) Abfertigung.
aa) Der Passagier-Effekten.
8. 16. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegenstände, welche sie bei sich führen, zu deklartren, werden die Effekten derselben revibirt und, nach bewirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen Gegenstände, in freien Verkehr gesetzt. Die Effekten der mit demselben Zuge weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen.
Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannichfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgänge des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden.
Als Passagier-Effekten im Sinne dieses Regulativs werden nur diejenigen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämlichen Wagenzuge befinden. Reise-Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförderung ihres Eigenthümcrs auf der Eisenbahn transportirt werden, gehören zu dem Frachtgute.
bb) Der auf der Eisenbahn weiter gehenden Güterwagen. ,
§. 17. Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abfertigung bei den verschiedenen Abfertigungsstellen tm Innern (§. 5) bestimmten Frachtgüter befinden, nach der Vorschrift im §. 7 unter amtlichen Verschluß gesetzt.
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte weiter geht, oder der den letzteren begleitende Packmeister unterzeichnet die nach Vorschrift des §. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungs-Verzeichnisse, und übernimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahn-Verwaltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen zur planmäßigen Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlüsse den betreffenden Abfertigungs-Aemtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszvlles von dem Gewichte der in dem Verzeichnisse uachgewicsenen Waaren zu haften.


