AuZeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
ÄÄ«.________________ Sonnabend den 10. Juli 18ZZ.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des JabrgrngS für Einheimisch« > fl. ,o kr., für ÄuSwürrige incl. Postaufschlags 1 R. 39 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpeditihn (Eanzleiberg Lit. B. )!r. I.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 kr.
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Amtlicher T h e L l.
Inhalt des Gr- Hess. Regierungsblatts vom 19. Juni 1852, Nr. 37.
O RkglemerN, die Uniformirung der Cioil-Beamten betr.; — 2) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staatsschulden-Tilgungskaffe-Rechnung lur 1849; — 3) Benchttgung. 3 9
Vom 29. Juni 1852, Nr. 38.
1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das dritte Quartal des Jahres 1852 betr; — 2) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung ves allgemeinen evangelischen Kirchenfonds vom Jahre 1849; — 3) Bekanntmachung, die Umänderung der Postverbindunaen in der Prov nz Rhein- r ble Personengeldtaxe und das Ucberfrachtporto betr.; — 4) Verzeichn ß rechtskräftig gewordener, in Gemäßdeit des Art. 30 des Slrafae-
« «.‘1-® ä.u maci,cni,lT Strafecke:,ntnisse dec Gerichte der Provinz Starkenburg; — 5) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Gr Rabbmen zu Alzer; — 6) Ermächtigung zur Annahme fremder Orden.
Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für das dritte Quartal des Jahres 1852 betr.
U D W I G III. v o u Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. Octobcr 1845 auch für das dritte ^.nartai des wahres 1852 noch fortbestehen soll, st> haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
21 rt. 1. Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das dritte Quartal des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirk- samteit gesetzt und es find daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecie» Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1 October des Jahres 1852 forrzuerheben.
«Ivt. 2. Unser Ministerium der Fliianzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beiaedrückten Staatösteaels.
Darmstadt am 23. Juni 1852.
(L- SJ LUDWIG.
-------------------------------------------------------------------------------------------F. v. Schenck.
Polizeiliche Vekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Mnn :melfere Sckiliisftln und ein Hosenträger. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr.
volizewuieau dah.er Empfang genommen werden.
Gießen am 9. Juli 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commiffär
— m ___, ?. Nover.
Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
$ c^. bcn ^kmeinden des Kirchspiels Hartenrod, bei dem hohen Grad ihrer Dürfiigkeit, unmöglich ist die zum
elufbau ihres Gotteshauses noch fehlende beträchtliche Summe, obne weitere Unterstützung, aus eigen n Mitteln aus'ubriuqen' w hat die höchste Staatsbehörde den erwähnten Kirchspielsgemeinden zu dem fraglichen Zweck eine Hauseollecte, die von den Kircheiwoi ständen der Gemeinten, in welchen sie Stall findet, erhoben werden soll, im ganzen Umfang des ^roßherzoglhu os bewilligt
Bndem wir dieses hieimit zur öffentlichen Kennliiiß bringen, und diese Angelegenheit, ihres wichtigen und erhabe.ien Zwecks


