Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Sonnabend den 8. Mai
M 37
1852.
W wöchentlich zwei Mal: Mittwoch un° S-nab-n°. -Preis des Ifangs für' Einheimisch- Ist. kr.
AnSwLrtS abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Sieben bei der Erpedition cEanzlecherg Lu B. ,!r. 1.) Umc 9 i 9
Anzeigen aus verschiedenen Schriften dee gespaltene Eorpuszelte 3 kr.
Amtlicher T h e i l.
Gesetz, ,. , ,
das öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgenchte gehörigen
Sachen in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend.
(Fortsetzung.)
Abtheilung II.
Von dem Cassationshofe.
Art. t0. Das Oberappellatwns- und Cassationsgericht bildet in allen nach Maßgabe diefes Gesetzes vor den Cassattonchof gehörenden Sachen den Cassationshof für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen, und wird m Bezug auf die beiden Provinzen mit sämmtlicben durch das gegenwärtige Gesetz diesem Gerichtshof zugewiesenen Attributionen bekleidet. «.•„.„Minft „(<?
Das Oberappellatwns- und Cassationsgertchl hat in seinen in gedachten Sachen betreffenden Verfügungen die Eigenschaft „als Cassatwi^chof^e besonders ^Ai^ülüngen der Art. 71 und 72 des Gesetzes vom 28. October 1848 über den Staatsanwalt bei diesem Gerichtshöfe, über den Secretär und die Advocaten zur Anwendung.
Titel II.
Von dem strafgerichtlichen Verfahren.
Abtheilung I.
Von dem Verfahren, welches der vor dem Provinzialstrafgerichte stattfindenden Hauptverhandlung vorangeht.
Art. 11 Bei der Verhandlung vor dem Criminalsenate, und sodann nach erkannter Anklage bis zur Hauptverhandlung, sind die Bestimmungen der Art. 73 bis Art. 83, dessen zweiter Absatz auf alle vor die Provinzialstrafgerichte gehörenden Lachen anwendbar ist, der Art. 84 bis 120, des Art. 121 mit Ausnahme dessen, was in demselben über die Zustellung der Geschwornenliste verfügt ist, und der Art. 122 bis 124 des Gesetzes vom 28. Octobcr 1848 zu beobachten. , , ,
Die Vorschrift des Art. 106 Absatz 2 jenes Gesetzes wird jedoch dahin beschränkt, daß, wenn tn einer Sache mehrere Ver- theidiger bestellt sind, diesen zusammen nur eine Abschrift der dort erwähnten Protokolle unentgeldlich ertheilt wird.
Abtheilung II.
Von der Hauptverhandlung, dem Urtheil und dessen Vollstreckung.
Art. 12. Das Verfahren vor dem Provinzialstrafgerichte ist öffentlich unter Strafe der Nichtigkeit.
Die Bestimmungen der Art. 127 bis 13t des Gesetzes vom 28. October 1848 über die Entfernung der Zuhörer aus dem Gerichtesaale und die Schließung des letzteren finden auch hier Anwendung.
Art. 13. Hat das Verfahren einmal begonnen, so muß es in der Regel ohne andere Unterbrechung als die, welche zur Erholung der Richter, der Zeugen und des Angeklagten erforderlich ist, bis zum Schluffe der öffentlichen Verhandlung fortgesetzt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 18 des gegenwärtigen Gesetzes. ,
Art. 14. Der Angeklagte erscheint im Sitzungssaale ungefessclt und wird, wenn er verhaftet ist, von einer Wache begleitet. Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann das Provinzialstrafgericht auf den Antrag des Staatsanwalts und auch von Amlswegcn verordnen, daß derselbe während der Sitzung oder während einer Unterbrechung der Sitzung, oder von einer Sitzung zur andern bewacht, oder in Verwahrung gebracht werde.
Der Präsident fragt den Angeklagten nach Namen, Vornamen, Alter, Gewerbe, Wohnung und Geburtsort.
Art. 15. Der Präsident ermahnt den Vertheidiger des Angeklagten, nichts gegen sein Gcwiffcn oder gegen die den Gesetzen schuldige Achtung vorzubringen und sich mit Anstand und Mäßigung auszudrücken.
Art. Iß, Der Präsident verordnet hierauf die Verlesung des Verweisungsurtheils und des Anklage-Acts, und macht nach
dieser Verlesung den Angeklagten auf den wesentlichen Inhalt der Anklage aufmerksam.
Art. 17. Der Staatsanwalt kann, wenn er dieses für angemessen erachtet, den Gegenstand der Anklage naher erläutern;


