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Durch diese Üeberschreibung werden jedoch die, zufolge der Art. 26-29 und Art. 33 des gegenwärtigen Gesetzes, aus der ersten Einschreibung tm Grundbuche hervorgegangenen Wirkungen nicht geschmälert.
Art. 35. Soll in einem bereits legaliflrten Grundbuche einer der in Art. 28, 29, 30, 33 und 34 gedachten Einträge be- richtigt, oder soll bei einem solchen Einträge die Bemerkung, daß die Erwerbung eine beschränkte sei, oder die durch die Worte »ge- hemmte oder »streitig" auSgedrückte Vormerkung (Art. 17, 18 und 33) gelöscht werden, so kommen die Bestimmungen der Art. 23, 24 und 25 in Anwendung. Eine solche im ersten Theil des Grundbuchs vorzunchmende Berichtigung oder Löschung wird im Anhänge des Mutationsverzeichniffes eingetragen.
... art; 3„6/ Sind die aus einem legalistrten Grundbuch und den dazu gehörigen Karten hervorqchenden Angaben über die Lage, Große und Begranzung der einzelnen Grundstücke das Resultat einer legalen Parcellenvermefsung, so dient das Grundbuch mit den dazu gehörigen Karten tn diesen Beziehungen dergestalt als Beweismittel, daß jene Angaben, insoweit sie nicht etwa nach Inhalt des Lcgallftrungsdecrets durch gerichtliche Klagen angegriffen sind, bis zinn Beweise des Gegentbeils als richtig angenommen werden.
. ^lauf von zehn Zähren, vom Tage des Legalisirungsdecrets an, haben solche Grundbücher und die dazu gehörigen Kar- tenBeziehungen, unter Ausschluß des Gegenbeweises, unbedingte Beweiskraft, soweit nicht die betreffenden Angaben durch llbuchtlrch erhobene Klagen vorher angefochten worden sind. Jene zehn Jahre laufen, wenn solche Grundbücher bereits vor dem im Art. 40 bezeichneten Tage legalisirt sind, von diesem Tage an.
Die oben gedachten, durch gerichtliche Klage bestrittenen Angaben des Grundbuchs erlangen alsdann unbedingte Beweiskraft, wenn von der lebten gerichtlichen Handlung an zehn Jahre abgelaufen sind, ohne daß gerichtliche Entscheidung erfolgt ijl.
• k r k -Ir . bestehenden ^bereigenthumsrechtc und Fideicommisse werden znnächst durch dieses Gesek nicht berührt; sie müssen lnde r, damit sie in Verhaltniß zu dritten Personen auch für die Folge wirksam bleiben, innerhalb zehn Jahren, von dem im Art. 40 bezeichneten Tage an gerechnet, in die.Grundbücher oder, wo kein Grundbuch besteht, in ein für diesen Zweck vom Stadt- oder Landgerichte zu führendes Verzeichniß eingetragen werden. Dieses Vcrzcichniß ist sofort nach Ablauf dieser Frist zu schließen.
... VlrLr/8- Diejenigen Rechtsverhältnisse der angegebenen Art, über deren Existenz am Ende dieses Zeitraums ein Rechtsstreit anhängig ist, sind dieser Praclusion nicht unterworfen, wenn dieser Klagcanspruch vor Ablauf jenes Zeitraums bei dem Gerichte der belegcnen Sache angezeigt, und von diesem in einem hierfür bestimmten Verzeichnisse vorgemerkt, auch nachdem der Anspruch vom "chtsk, astig für begründet erklärt ist, innerhalb Neunzig Tagen in das Grundbuch oder in das im vorhergehenden Artikel gedachte Hauptverzeichniß eingetragen wird.
e k3k' Werden Rechtsverhältnisse der im Art. 37 gedachten Art neu errichtet, so erlangen sic Wirksamkeit gegen dritte Pcr- wl’Lur ^.burch, daß sie rm Grundbuch oder, waS die mit keinem Grundbuche versehenen Gemarkungen betrifft, in dem für jene Rechtsverhältnisse bestimmten Verzeichnisse eingetragen sind.
111. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 40. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. August laufenden Jahres in Kraft.
Art. 41. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; jedoch verbleibt Unserem Ministerium der Fmanzen die Ausführung der die Flurbücher betreffenden Bestimmungen. (Art. 22).
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten StaatSsicgclS.
Darmstadt, den 21. Februar 1852.
(I- s.) LUDWIG.
- _ v. Lin de los.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Brodpreise für Gießen vom 7. April 1852.
4 Pflind Roggenbrot» kosten . ; 14 kr. 3 Pf.
2 ii . <i " • . . . . 7 „ 2 „
4 „ gemischtes Roggenbrot» kosten . . . . . 15 „ 3 „
2 " " n 11 8 „
L. Nover,
Gr. Polizei-Commiffär.
Gefundene Gegenstände.
Ein seidener Regenschirm und ein kleines baumwollenes Sacktuch. Diese Gegenstände können von den Eiqenthümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 6. April 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Eommiffär
________________________ L. Nover.
Gerichtliche und privat - Bekanntmachungen.
683)
einem vorliegenden Beschlüsse des Ausschusses, sollen diese Statuten, vor Abhaltung einer Hauptversammlung zur
Gießen.
Beknnntmttchun g.
Die Errichtung neuer Statuten für die Spar- und Leihkasse des Bezirks Gießen betr. toorfcn fuit»yerC^r**^en Malteser des Spar» und Leihkaffe-Vereins werden hierdurch benachrichtigt, daß die neuen Statuten ent-


