Ausgabe 
7.4.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

JV». MittwoeK den 7. April L8Ä2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 39 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Poftämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 fr.

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Amtlicher D heil.

Gesetz, die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

(Schluß.)

Art. 30. Wird in einer Gemarkung ein Grundbuch errichtet, so ist vor dessen Offenlegung aus den, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes geführten, und bereits abgeschlossenen Mutalionsverzeichnissen, bei dem Namen des betreffenden Besitzers, der Erwerbtitel von Amtswegen im Grundbuche zu bemerken.

Die Besitzer sämmtlicher, in diesen Mutationsverzeichnisien nicht vorkommenden Grundstücke können vor der Offenlegung ihre Erwerbtitcl dem Stadt- oder Landgerichte vorlegen, damit dieses dann über die Zulässigkclt des Eintrags solcher Erwerbtitel, nach vorausgegangener Prüfung derselben nach Maßgabe der in tiefem Gesetze ertheilten Vorschriften, eine Verfügung erlaffe.

Aus den Grund der, die Eintragung für zulässig erklärenden Verfügung sind auch diese Erwerbtitel in dem Grundbuche beizufügen.

Art. 31. In der bei der Offenlegung des Grundbuchs zu erlassenden gerichtlichen Bekanntmachung sind die Betheiligten, gleichwie Zur Berichtigung des Besitzstandes, auch zur Berichtigung der in Gemäßheit des Art. 30 beibemerkten Erwerbtitel aufzu­fordern, jedoch ist der in dieser Bekanntmachung anzudrohende Rechtsnachtheil nicht auf den Erwerbtitel auszudehnen.

Wird in Folge der Offenlegung des Grundbuchs, aber noch vor dessen Legalisirung, an diesen Einträgen eine Aende- rung beantragt und verfügt, so ist solche ohne völliges Verlöschen des früheren Eintrags, ohne Rasur und unbeglaubigte Correcturen, in das Grundbuch einzuschreiben, und ein jeder Eintrag dieser Art ist von dem das Grundbuch führenden Beamten und von dem Richter zu parap hiren.

Art. 32. Alle durch das Legalisirungsdeeret anerkannten Besitzer, deren Namen der rechtmäßige Erwerbtitel nach Vorschrift der Art. 30 und 3 t im Grundbuche beigefügt ist, haben von dem Datum jenes Deerets an die im Art. 26 aufgestellte Rechtsver- muthung als rechtmäßige Eigenthümcr für sich. Auch kann jeder dieser Besitzer die Ersitzung der ihm, übereinstimmend mit diesem Erwerbtitel, im Grundbuche zugeschriebenen, unbeweglichen Sache schon in fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, vollenden, vorausgesitzt, d^ ^alle übrigen, in dem bestehenden Rechte vorgeschriebenen Erfordernisse zur ordentlichen Ersitzung vorhanden

Art. 33. Ist der rechtmäßige Erwerbtitel in Gemäßheit der Art. 2632 im Grundbuchc oder in dem dazu gehörigen Mu­tationsverzeichnisse eingetragen worden, so kann die Sache zum Nachtheile dessen, dem sie hiernach zugeschrieben ist, von einem drit­ten Besitzer nicht mehr durch irgend eine Art von Ersitzung erworben werden.

Diese Bestimmung findet jedoch nur bei denjenigen Erwerbtiteln Anwendung, welche nach dem in Art. 40 bezeichneten Tage in das gedachte öffentliche Buch eingetragen werden, und auch auf diese nur unter der Voraussetzung, daß die Ersitzung nicht schon vorher vollendet gewesen unbeschadet übrigens der in Art. 3. Abs. 2. enthaltenen Bestimmung.

Wird die nach Art. 27, 28, 29 und 32 zu Gunsten deö eingetragenen Erwerbers laufende Ersitzungszeit durch eine auf den Grund der Ungültigkeit deö Erwerbtitels, beziehungsweise des Eintrags, erhobene Klage unterbrochen, so kann diese Unterbrechung ge­gen dritte, welche nach Ablauf der fünf Jahre die betreffende Sache von dem Eingetragenen erworben haben, nur dann geltend ge­macht werden, wenn vor dem Ablauf jenes Zeitraums eine Vormerkung der die Unterbrechung bewirkenden Klage in dem Muta- tionöverzcichnisse erwirkt worden ist.

Diese Vormerkung ist durch Beisetzung des Wortesstreitig,/ zu vollziehen und im Ucbrigen nach den Vorschriften in Art. 18 zu behandeln.

Art. 34. Wird für eine Gemeinde, welche ohne vorgängige Pareellenvermessung das Grundbuch hat aufstellen und legalisiren lassen, nach später stattgehabter Pareellenvermeffung, ein neues Grundbuch errichtet, so ist vor dessen Offenlegung aus dem vorhan­denen Grundbuche jeder nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes darin eingetragene Erwerbtitel bei dem Namen des betreffenden Besitzers von Amtswcgen in das neue Grundbuch überzuschreiben.