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2) Die mit den Marken frankirten Sendungen, welche der Bezeichnung „frei//, „franco“ u. s. w. nicht bedürfen, können gleich unfrankirten Briefen in die Briefkasten gelegt werden.
3) Zur Erleichterung der richtigen Frankirnng durch Marken durch die Aufgeber selbst sind bei allen bedeutenderen Postämtern gedruckte Briefportotaren gegen Entrichtung der Druckkoften zu haben. Bei den kleineren Poststelleit werden solche Tarife abschriftlich gegen die Schreibgebühr verabfolgt. Außerdem werden auch die betreffenden Portotarife bei feder Poststelle zur steten Einsicht für das Publikum öffentlich aushängen.
4) Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewesen oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird vielmehr von der Aufgabs» postanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vorgesetzten Behörde' eingeliefert.
Die Fälschung der Marken und die Beihülfe hierzu, sowie die Verwendung unächter oder gefälschter Marken unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen.
5) Ist die Frankirung einer Briefsendung durch Marken richtig bewirkt, d. h. erreicht der Werth der angebrachten Marken die Höhe des tarifmäßigen Porto's, so hat der Empfänger außer der Bestellgebühr, resp dem Botenlohn, etwas Weiteres nicht zu entrichten. Erreicht je? och der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn der Brief nach einem Orte bestimmt ist, für welchen die Postvereinstare in Anwendung kommt, mit Zuschlag, vom Empfänger bei der Aushändigung des Briefs als Ergänzungs-Porto nachzuzahlen.
Bei Kreuzbandsendungen wird in solchen Fällen für das unfrankirt gebliebene Gewicht das betreffende Briefporto, beziehungsweise auch das vorerwähnte Zuschlagporto, nacherhoben. Verweigert der Empfänger diese Nachzahlting, oder erweist sich eine mit Ergänzungsporto belegte Sendung als unbestellbar, so wird solche an den Aufgabeort zurückbefördert, wo der Absender verbunden ist, das Ergänzungsporto an die Postkaffe zu erstatten.
6) Der Verkauf der Freimarken geschieht vor der Hand einzig und allein durch die Poststellen, und es ist Niemanden gestattet, sich mit dem Vertrieb oder Wiederverkauf derselben gewerbsmäßig zu befassen.
Es ist den Poststellen streng untersagt, die Marken zu einem höheren oder geringeren Betrag zu verkaufen, als der aus den Marken ausgedrückte Werth beträgt.
7) Die von der Fürstlich Thurn und Taris'schen Postverwaltung ausgestellten, auf Kreuzer lautenden Marken können nur bei den Poststellen derjenigen, zum Fürstlich Thurn und Taris'schen Postverwaltungsbezirk gehörigen Staaten, welche im 24'/,-fl.-Fuß rechnen, und in gleicher Weise die aus Silbergroschen lautenden Marken nur in den Thelen des genannten Postareals, in welchen die rä-Thaler-Währung besteht, sowie bei den Fürstlich Thurn und Taris'schen Poststellen in den Hansestädten, zum Fran- kiren verwendet werden, widrigenfalls die Frankatur als nicht geschehen betrachtet und die mit unrichtigen Marken versehene CorrespoNdeuz als unfrankirt behandelt wird.
Darmstadt am 22. December 1851.
Aus allerhöchstem Austrag:
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. D a l w i g k. Achen.
Polizeiliche Bekanntmachung.
G e f u n d e n e G e g e n st ä n b c.
Ein Cigarren-Etuis, ein seidenes Sacktuch und ein Kindermuff. — Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibüreciu dahier in Empfang genommen werden.
Gießen den 6. Januar 1852. Der Gr Hess. Polizei-Commissär
L. R o v e r.
(devichtkirHe und Privat - Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
2L8G) Gießen.
Dis Musterung für L8®2.
Nach vorliegender Verfügung Großh. Regierungs-Commission soll die Liste der ConscriptiouSpstichtigen des Jahrs 1852 aufgestellt werden. Es wird daher in Gemäßheit des Nekrutirungsgesetzes hiermit bekannt gemacht, daß Diejenigen, welche die Versetzung in das Depot oder einjährige Zurückstellung in Anspruch nehmen wollen, dieses ohne Verzug, jedenfalls aber vor Abnahme der Ortsliste auf der Bürgermeisterei dahier anzuzeigen haben, indem später vorgebracht werdende Gesuche nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden können. Diejenigen, welcke wegen Fehler reclamiren wollen, werde ich auf Anfrage belehren, welche Zeugnisse sie zur Begründung ihrer Recla- mationen nöthig haben.
Gießen am 23. December 1851. Der Bürgermeister
Hch. Ferber.


