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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
2» Mittwoch den 7. Januar 18e>2>
Erscheint wöchentlich Zwei Mal? Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 st. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lii. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszcile 2 fr.
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Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. Heff. Regierungsblatts vom 27 December 1851, Nr. 40.
I) Gesetz, die Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1848, wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Ober- Hessen belr.; — 2) Bekanntmachung, die Einführung der Freimarken bei de» Großh. Poststellen belr. ; — 3) Bekanntmachung, die Arzneiniitteltare für das Großherzogthum Hessen betr.; — 4) Dienstnachrichten; — 5) Versetzungen in den Ruhestand; — 6) Cvncurrenzeröffnung.
Bekanntmachung,
die Einführung der Freimarken bei den Grvßh. Poststellen betr.
In der Bekanntmachung vom 3. September d. I., den Beitritt des Großherzogchums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postverrin betreffend, ist unter Ziffer 9 vorbehalten worden, wegen Anwendung von Freimarken zum Behuf der Frankirung der Briefpostsenvungen bei den Großh. Poststellen besondere Bistimmungen zu erlassen. Mit Bezug hieraus wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Bom 1. Januar 1852 an können bei den Großh. Poststellen die nach den zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Briespostsendungen — Briefe, Muster- und Kreuzbandsendungen — durch Marken frankirl werden, welche vom 29. l. M. an am Schalter der Postbüreau's in folgenden vier Sorten käuflich abgegeben werden:
zu 1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
„ 3 // „ blauem ,/
„ 6 „ // rosenrothem //
„ 9 h // gelbem zz
Die Marken tragen die Ueberschrift zzFreimarkezz, in den Seitenrahmen die Inschriften „Dcutsch-Oesterr. Postver- einzz und oThurn und Taris" und in dem Mittelschilde, im unteren Rahmen und in den Medaillons die Werthbezeichnung.
Mit diesen Marken kann auch die nach den deutschen Bundesstaaten, deren Posten unter Fürstlich Thurn und Taris'scher Ver
waltung stehen, bestimmte Correspondenz in der Weise fiankirt werden, daß zur Deckung der einfachen Tarifsätze von 2, 4, 7 und 10 Kreuzern unter Verwendung von Marken zu 1, 3, 6 oder 9 kr. je eine Marke zu 1 fr. beigefügt wird u. s. w.
Die Frankirung durch Marken ist demnach zulässig bei allen Briefen und zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten
Muster- und Kreuzbandsendungen, nach den gesammten Staatsgebieten von Oesterreich und Preußen, sowie nach sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme ter dem Postverein noch nicht beigelretcnen Herzogthümer Lauenburg und Limburg.
Briefe nach den ebcngenannten beiden deutschen Bundesstaaten, sowie nach dem Auslande müssen bis auf Weiteies noch durch Baarbezahlung frankirt werden.
Gänzlich unzulässig ist die Frankirung durch Marken außerdem:
a. bei recommandirten Briefen.
b. n Briefen mit Postvorschuß.
e. u Briesen, auf weiche Einzahlungen gemacht werden,
d. /z Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur Fahrpost gehörigen Packerei-, Werth-
• und Geldsendungen.
Die Korrespondenzgattungen, bei welchen die Frankirung durch Marken gestattet ist, können nach Belieben der Absender bis auf weitere Anordnung auch künftig durch Baarzahlung am Schalter frankirt werden.
Im Uebrigen treten hinsichtlich der Anwendung der Freimarken folgende Bestimmungen ein:
1) Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist durch die Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseiie des Briefes, links in der oberen Ecke, eine oder so viel Marken nebeneinander befestigt werden, als zur Deckung des taris- mäßigen Porto's erforderlich sind. Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. Bei Kreuzbandsendungen find die Marken am oberen Rande des von oben nach unten lausenden Kreuzbandstreifens auf der Adreßseite zu befestigen.


