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2) Art. 143, 144, 145 und 146 (Tit. XIII. von der Gefährdung der-Rechte und Verhältnisse des Großherzogthums in Beziehung zu andern Staaten),
3) Art. 149 (Tit. XIV. von der Beleidigung der Majestät),
4) Art. 152 Nr. 3 und 4, Art 153, insoweit derselbe von falschen Anzeigen und Verläumdungen handelt, (Tit. XV. von der thätlichen und wörtlichen Beleidigung der Mitglieder der Großherzoglicheu Familie und des Verwesers des Großherzogthums),
5) Art. 155, 156, 158 und 159 (Tit. XVI. von dem Aufruhr und Auflauf»,
6) Art. 164 Nr. 1 und 2, Art. 165 Nr. 1 (Tit XVlf. von Gewaltthätigkciten und Drohungen),
7) Slrt. 173 Nr. 1, Art. 177 und 181, (Tit. XVIII. von der Widersetzung und von dem Ungehorsam gegen gewisse obrigkeitliche Verfügungen),
8) Art. 185 wegen der im Art. 184 vorgesehenen Verabredungen und Aufforderungen, wodurch Aufruhr entstanden ist, (Tit. XIX. von strafbaren Privatvereinen und Verbindungen),
9) Art. 186 Nr. 1, Art. 187 Nr. 1 und 2 bezüglich der Beleidigung durch verbreitete gedruckte oder nicht gedruckte Aufsätze oder durch bildliche Darstellungen, welche öffentlich aufgehängt, aufgelegt oder ausgestellt oder durch den Druck oder auf sonstige Weise verbreitet worden sind; Art. 188 in Beziehung auf Art. 186 Nr. 1 (Tit. XX. von Verletzung der Amtö- und Dienstebre),
10) Art. 196 (Tit XXL von Störung religiöser Handlungen, Mißbrauch und Herabwürdigung der Religion),
11) Art. 197 und 199 mit Ausnahme des Falles im letzten Satz (Tit. XXII. von der unerlaubten Befreiung der Gefangenen),
12) Art. 202 und 203 (Tit. XXIII. von Verletzung der gesetzlichen Wahl - und Stimmrechte),
13) Art. 352 (Tit. XLI. von der Erpressung),
14) Art. 386 Nr. 2 und Art. 387, insoweit letzterer die im Art. 386 Nr. 2 bezeichneten Urkunden zum Gegenstände hat.
(Tit. XLIV. von der Schriftfälschung) vorbehaltlich der landgerichtlichen Comvetenz bei der. Fälschung und Verfälschung von
Reisepässen, Wanderbüchern, Kundschaften, Heimathscheinen und Marschzetteln,
15) Art. 408 und 409 (Tit. XLVIII. von den Pflichtverletzungen der Schiedsrichtex und Sachverständigen),
16) Art. 422 (Tit. LI. von der Ueberschwcmmung),
17) Art. 425 Nr. 1, 4, 5 und 6 (Tit. LIL von anderen Beschädigungen fremden Eigenthums),
18) Art. 450 Nr. 2 und 3, Art 457 Nr. 1, Art. 458 und 462, soweit die in diesen Artikeln bezeichneten Fälle nicht vor die Assisen gehören, (Tit LVI. von den besonderen Verbrechen und Vergehen der Staatsbeamten und öffentlichen Diener).
Art. 5. Die für den Assisenhof geltenden Vorschriften rücksichtlich der conneren Verbrechen (Art. 79 des Gesetzes vom 28. October 1848) und rücksichtlich der durch eine und dieselbe Person begangenen nicht-conneren Verbrechen (Art. 17 und 18 des Gesetzes vom 23. Februar 1849) kommen auch bei den Provinzialstrasgerichten zur Anwendung. Gehören jedoch diese Verbrechen, mögen sie conner oder nicht-conner sein, vor die Assisen, so sind die Sachen sämmtlich vor letzteres Gericht zu verweisen.
Art. 6. Hat ein Beschuldigter zwar das zwölfte Jahr aber noch nicht das sechszehnte Jahr zurückgelegt und hat er auch keine Mitschuldige, welche dieses Alter schon zurückgelegt haben, so gehört diese Sache vor die Hosgerichte oder Landgerichte.
Art. 7. Nach Eröffnung des Provinzialstrafgerichtes bestimmt der Präsident den Beginn einer jeden folgenden Sitzung.
Er hat die Polizei der Sitzung zu handhaben.
Art. 8. Der Präsident des Provinzialstrafgerichts ist ferner mit allen Befugnissen und Amtsverrichtungen bekleidet, welche die Art. 22, 23, 24 und die übrigen auf die vor diesen Gerichtshof gehörigen Sachen anzuwendenden Artikel des Gesetzes vom 28. October 1848 dem Präsidenten des Assisenhofes beilegen.
Art. 9. Auf die Amtsverrichtungen des Staatsanwalts bei den Provinzialstrafgerichten sind die Vorschriften der Ar). 20, 25—29 des Gesetzes vom 28.' October 1848 anwendbar.
(Fortsetzung folgt).
B e k er n K i m d> n n g,
die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Wintersemester 1851/52 betreffend.
Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 27. d. Mts. mittelst in jeder Beziehung genau, specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 8. Mai d. I. geltend gemacht werden, Widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Disciplinarstauuen zngewiesenen Vorzug verlieren.
Gießen am 18. März 1852.
Großherzoglich Hessisches Universitäs-Gericht.
H a b e r k o r n. (513)
Gerichtliche und privat Bekanntmachungen.
Edictalladung. I Dienstag den 11. Mai 1852, 506) Grün berg. Ansprüche aller Art! <• . vormittags,
an das um 2616 fl. 51% fr. überschul- ! anzuzeigen und zu begründen, dete Vermögen des Metzgers Carl Sieg- , Grünberg den 11. März 1852.
den Concurs erkannt I @r. Hess. Landgericht das.
.st, sind ber Meldung des Ausschlusses von ! Weicker. Emmerich,
der Masse im Termine
Versteigerungen.
90) Gießen.
Aersteigerung von Drucksachen. Freitag den 7. Mai, Nachmittags 2 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhause eine Quantität Drucksachen, namentlich :


