Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Jg 36. Mittwoch den 3. Mai 1832.
Erscheint wöchentlich zwei Mali Mittwoch und Sonnabend. — Preis der Jahrgang» für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige incl. PostaufschlagS 1 ff. 39 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erßedition tEanzlciberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgcbühr für die gespaltene Corpuszeilc 2 kr.
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Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr- Hess. Regierungsblatts vom 5. April 1852, Nr. 20.
1) Gesetz, ras öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgerichte gehörigen Sachen in den Provinzen Starkenburg und Ober- heffen betr.; — Bekanntmachung, die Entlastung der 2. Aufgebote der Militärpflichtigen von den Jahren 1849 und 1850 betr.
besetz, das öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgerichte gehörigen
Sachen in den Provinzen Starkenburg betreffend.
8 u D W I G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. re.
Damit diejenigen strafbaren Handlungen, welche durch das Gesetz vom 28. October 1848 vor die Assifen gewiesen waren, nach dem Gesetze vcm 2'2. laufenden Monats aber nicht mehr vor die Assifen gehören, auch fernerhin im öffentlichen und inündlichen Verfahren abgeurtheilt werden, haben Wir für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberheffen auf den Wunsch Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
Titel I.
Von den sirafgerichtlichen Behörden.
Abtheilimg I.
Von den Provinzialstrafgerichten.
Art. 1. In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen werden die nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. October 1848 gebildeten Asstsenhöse unter der Benennung von Provinzialstrafgerichten ohne Zuziehung von Geschworncn im öffentlichen und mündlichen Verfahren die Personen richten, welche der Criminalsenat vor dieselben verwiesen bat.
i Ar t. 2. Die Sitzungen des Provinzialstrafgerichts finden alle drei Monate statt, und schließen sich unmittelbar der Beendigung der Astisensitzungen an.
Willen in einem Quartal keine vor die Asfiscn gehörigen Sachen vorhanden seyn, so werden die Sitzungen des Provinzial- strasgenchts an dem für die Eröffnung der Asfisenfitzungen bestimmten Tag eröffnet.
Die Sitzungen der Provinzialstrafgcrichte können jedoch öfter gehalten werden, wenn es erforderlich scheint, worüber das Hof- gericht in einer Plenarsitzung zu bestimmen hat. Dieser Beschluß bestimmt gleichzeitig Tag und Stunde der außerordentlichen Sitzung des provinzialstrafgerichts. Diese Sitzung wird, falls zum Präsidenten der nächsten Assifen ein Mitglied des Oberappellations- und ^assatwnsgenchts ernannt ist, von dessen Stellvertreter präsivirt. Die übrigen Mitglieder des Provinzialstrafgerichts werden in solchem rZall auf Veranlassung des Präsidenten auf die im Art. 15 des Gesetzes vom 28. October 1818 angegebene Weise bestimmt.
Uebrigen kommen die Art. 9, 10, 16, 17, 18 und 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1848 auch bei den Provinzialstrafgerichten zur Anwendung.
Art. 3. Die Provinzialstrafgerichte erkennen in einem und demselben Urtheil über die Schuld des Angeklagten und über die gegen ihn zu verhängende Strafe.
Sie find an positive Bewcisregeln nicht gebunden; sie haben unter genauer Prüfung der Beweise für und gegen den Slngcs klagten' zu^ t'ch^d '3er 00r 1^nen erfolgten Verhandlung geschöpften Ueberzeugung über die Schuld oder Nichtschuld des Ange-
Die Gründe sind im Urtheile anzugeben.
Art. 4. Vor die Provinzialstrafgerichte gehören die in nachstehenden Artikeln des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen und /vVvUl'l|rvil •
D 1? *' 132, 133, 134 und 139, so weit die in diesen Artikeln bezeichneten Fälle nicht vor die Asfisen gehören, Tit. XU. vom Hochverrathe und vom Landesverrathe),


