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Art. 14. Localstatuten können in den Fällen der Art. 6, 9, 11, 13 errichtet werden, wenn dieß entweder durch Beschluß des Gemeinderachs, oder von mindestens dem vierten Theile aller Ortsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, beantragt oder von der Regierungsbehörde veranlaßt worden ist. Ist der Antrag von dem Gemeinderache, oder mindestens dem vierten Theile sämmtlicher fünf und zwanzigjähriger Ortsbürger auogegangcn, so muß er alsbald der Regierungsbehörde mitgetheilt werden.
Nachdem in allen Fällen der Gemeinderath sich gutächtlich über die vorgeschlagenen Localstatuten geäußert hat, müssen dieselben 14 Tage lang, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung dieses Termins, auf dem Gemeindehaufe oder in dessen Ermangelung in dem hierzu dienenden Local offen gelegt werden. Wenn sich an einem hierauf von dem Bürgermeister in ortsüblicher Weise vorher bekannt gemachten Termine die Mehrheit der Ortsbiirger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, für die vorgeschlagenen Statuten erklärt, fo haben dieselben, nach erfolgter Genehmigung der Regierungsbehörde, Gültigkeit.
Nach den Bestimmungen dieses Artikels ist auch zu verfahren, wenn bestehende Localstatuten abgeändert werden sollen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückteu Staatssiegels.
Darmstadt den 21. Juni 1852.
(L. S.) LUDWIG.
_________________________________________________v. Dalwigk.
Zu Nr. K. G. 1. * Gießen am 1. August 1852.
Betreffend: Die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden.
Der Großherzoqlich Hessische
Kreisrat h des Kreises Gießen
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sämmtliche Localbehörden des Kreises Gießen.
»Höchster Verordnung vom 12. Mai d. I. gemäß sollen die Amtsverrichtuugen der Regierungs-Commissionen mit dem Heutigen aufhören, und die in dem Gesetze vom 28. April, beziehungsweise in dem Edicte vom 12. Mai d. I. angeordncten Verwaltungsbehörden ihre Wirksamkeit beginnen.
Sie werden deshalb Ihre Berichte forthin an den Gr. Kreisrath deS Kreises Gießen richten, nicht minder die Erledigung der Ihnen von der Regierungs - Commission des Regierungsbezirks Gießen gewordenen Auflagen nunmehr mir gegenüber bewirken.
Zugleich bemerke ich, daß alle Ihre Thätigkeit im Allgemeinen regelnden Auöfchrcibcn der seitherigen Regierungs-Commission fortwährend Gültigkeit behalten, und für Ihre amtliche Handlungen maßgebend bleiben.
K ft ch l e r.
Nek Untrnachurr g, das Bezirksbotenwesen im Kreise Gießen betreffend.
Nachdem durch die neue Organisation der Verwaltungsbehörden eine Aenderung in dem diesseitigen Verwaltungsbezirk ein» getreten ist, so wird wegen der Bezirksbotengänge in demselben das Nachfolgende verfügt.
Die Bezirke des Großh. Stadt- und Landgerichts dahier werden ebenso, wie früher, von den seitherigen Boten begangen und behalten die Benennung I., II. und III. Bezirk.
Die übrigen Orte des Kreises Gießen, welche nunmehr den IV. Bezirk bilden, hat der Bezirksbote Metzger zu Lich jeden Mittwoch und Samstag in nachstehender Reihenfolge zu begehen :
1) Colnhausen, 2) Arnsburg, 3) Ebcrstadt, 4) Oberhörgern, 5) Holzheim, 6) Grüningen, 7) Dorfgill, 8) Lich, 9) Hattenrod , 10) Ettingshausen, 11) Münster, 12) Obcrbessingen, 13) Niederbessingen.
Im klebrigen bleiben sämmtliche Bestimmungen über das Bezirksbotenwesen, wie sie in der Bekanntmachung Großh. Regierungs-Commission vom 19. Oktober 1848 veröffentlicht worden sind, fortwährend in Wirksamkeit.
Gießen den 2. August 1852.
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen
K ü ch l c r.
Wesentliche BeknZrntmachrnsg,
die Beitreibung der Gemeindeeinkünste, insbesondere die Regelung des Kreisbotendienstes im Kreise Gießen betreffend.
Es sind die Geschäfte der Kreisboten im Kreise Gießen, wie folgt, zugetheilt worden :
A. An Kreisbotcn Löber
der I. Bezirk, bestehend aus den Gemeinden :
Mendorf a. d. Lahn, Crumbach, Dorfgill, Eberstadt, Fellingshausen mit Bieber, Frankenbach, Gießen, Großenlinden, Grüningen, Hermannstein, Heuchelheim, Holzheim, Kleinlinden, Königsberg, Langgöns, Leihgestern, Naunheim, Oberhörgern, Rodheim, Waldgirmes, Watzenborn und Steinberg.


