AnZeigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

Jfä ___________Mittwoch den 4U 2lugnst__________________L8L2.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. - Prei« de« Jahrgang« für Einheimische 1 ff. 30 ft., für «"«wattige i»«L ffjoffauischlag« l ff. 39 ft. -

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Amtlicher T h e i l.

Gesetz, _

die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger betreffend.

(Schluß.) ,

Art. (0. Eine Verminderung der Looeholzabgaben aus Gemeindewaldungen findet infolge vermindcler naLha.tiger Ertiags- fähigkeit der Waltungen oder der gestiegenen Zahl der Ortsbürger statt. In einem solchen Falle trifft die Pernnnderung sammtuche zum Bezüge von Loosholz berecbligte Ortcbwger in gleichem Verhältniß. , .. ,

Sinken aber die Loose auf einen halben Stecken oder fünf und zwanzig Wellen herab, so können ne nur m cem $alle ui geringeren Ouantitätcn zur Veitheilung fcn.mcn, wenn die betreffende Lvoshvlzabgabe nur eine einmalige oder dre letzte ist, welche ur cer Gemeinde Statt ffndct. In jedem anderen Falle dürfen die Holzloose nicht unter einem halben Stecken oder fünf und zwanzig Wellen betragen. ,

Der hierdurch etwa nöthige Ausfall einer Zahl Berechtigten trifft nach der Reihenfolge die zuletzt Emgetretenen. xlst dieser Ausfall nur für ein Jahr nöthig, so muß den so Ausgeschlossenen im nächsten Jahr ein halber stecken Loosholz oder sünz unv zwanzig Wellen rnehr geliefert werden. Ist er aber für zwei oder mehrere Jahre nöthig, so ffndet nach Verhältniß em jährlich wech­selnder, eine Gleichstellung Aller sichernder Ausfall der Berechtigien Statt. . ....

Art. 11. Die als Almendcn den Ortsbürgern zur Benutzung überlassenen Grundstücke sollen in Loose von wenigstens emem halben Morgen in zusamimnhängender Fläche abgetheilt werden, es sei denn, daß durch Loealstatuten in einzelnen Gemeinden xOCfe von gcringerem Flächengehalt gebildet würden. .

Waren jedoch in Gemeinden bisher Loose von geringerem, als dein gesetzlichen oder durch Loealstatuten bestnnmten Flachengehalc den Ortsbürgern überwiesen, so können die Nutznießer, insoweit nicht nach Art. 6 eine andere Einrichtung getroffen wird, in dem bisherigen Genüsse bleiben, nut den durch Abgang almendirter Ortsbürger erledigt werdenden Loosen sind aber zunächst Vie Almend- loose Derjenigen, welche bereits Dergleichen von geringerem, als dem gesetzlichen, oder durck Loealstatuten festgesetzten Betrage be­nutzen, nach der Reihenfolge ihres Eintrags in das Bürgerregister, bis zu jenem Betrage zu vergrößern.

Die noch nicht int Genüsse von Almenden sich befindenden Ortsbürger rücken nach Maßgabe der Art. 68 erst dann nach und nach in den Almendengenuß ein, wenn Jeder der bisherigen Berechtigten int Genüsse eines dem festgesetzten Flachcngehalt em- sprechenden Almendlooses sich besindct.

Art. 12. In Gemeinden, in welchen den Ortsbürgern Nutzungen von dem Genteinde-Verniögen zukomuten, kamt von dem Gemeindcrath mit Genehmigung der Regierungsbehörde bestimmt werten, daß, unabhängig von dem allgemeinen EinzugsgUd, welches bei dem Eintrag in das Bürgerregister Diejenigen zu ennichten haben, welche das Ortobürgcrrccht nicht vermöge der Geburt in Anspruch nehmen können, entweder von solchen Ortebürgern bei ihrer Aufnahme ein Einkaufsgeld, welches den fünffachen Wcrtb der einem Ortsbürger durchschnittlich jährlich zukontmenden Nutzung nicht übersteigen darf, zu entrichten sei, oder daß ein solcher Orts­bürger erst nach einer bestimmten Zeit, längstens nach zehn Jahren, nach Denjenigen, welche gleichzeitig mit ihm oder vor ihm als

Ortsbürgersöhne in das Bürgerregister eingetragen worden sind, in den Antheil am Almendengenuß treten solle.

Die Söhne eines solchen Aufgcnommeiten werden bei ihrer Aufnahme als Ortsbürger, wenn ihr Vater von dem Genüsse der

Gemeinde-Nutzungen bei seiner Aufnahme für die Dauer einer bestimmten Reihe von Jahren in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen ausgeschlossen worden ist, während dieses Zeitraums, oder wenn er den Betrag der Gemeinde-Nutzungen bei seiner Aufnahme für eine Reihe von Jahren bezahlt hat, für die Dauer dieser Jahre als Ortsfremde angesehen.

Für diejenigen aufgenommenen Ortsbürger, welche zuerst nach dem Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren in den Almen­dengenuß gelangen können, bestimmt der Zeitpunkt ihres Einrückens in diesen Genuß den Rang, nach welchem sie zur Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen in einer höheren Classe gelangen. Sind mehrere solcher Ortsbürger an einem Tage zu dem Genuß der Almenden gelangt , so geht Derjenige vor, welcher früher in das Ortöbürgerregister eingetragen worden ist, und bei gleichzeitigem Eintrag der Ackere.

Art. 13. An Orten, wo noch eine engere Gemeinde im Sinne der Art. 93 und 94 der Gemeinde-Ordnung besteht, kann an den Nutzungsrechten der Mitglieder solcher engeren Gemeinden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung eine Abänderung durch Loealstatuten vorgenommen werden.