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Nachdem das Stadt- oder Landgericht diesen Antrag für zulässtg erkannt bat, ist in einem dafür zu bestimmenden Anhang des Mutationsverzeichnisses der Rechtsgrund der fraglichen Erwerbung (Erwerbiitel) einzutragen, und nach Maßgabe der Art. 16 und 17 zu verfahren.
Der auf den Grund dieses Anhangs des Mutationsverzeichnisses zu vollziehende Eintrag in dem ersten Theile des Grundbuchs ist von dem dasselbe fortsührenden Beamten zu paraphiren.
Dem im ersten Theile des legalistrten Grundbuchs eingeschriebenen Besttzer kommt von dem Tage an, an welchem sein rechtmäßiger Erwerbiitel in jenes Mutationsverzeichniß eingetragen ist, die im Art. 26 aufgestellte Vermutbung, daß er rechtmäßiger Eigenthiimer,der Sache sei, zu Statten. Auch kann er die Ersttzung der ihm, übereinstimmend mit diesem Erwerbtitel, 'm Grundbuche zugeschriebenen, unbeweglichen Sache schon in fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, vollenden, vorausgesetzt, daß alle übrigen im bestehenden Rechte vorgeschriebenen Erfordernisse zur ordentlichen Ersttzung vorhanden stnd. (Art. 27, Abs 1.)
Art. 29. Ist ein im ersten Theile des legalistrten Grundbuchs eingeschriebener Besttzer die nach Art. 28 nöthige Erwerbsurkunde beizubringen nicht im Stande, so kann er bei dem Gerichte der belegenen Sache beantragen, daß alle, welche an die fragliche nach Flur und Nummer zu bezeichnende Sache Eigenthumsansprüche erheben zu können glauben, öffentlich aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen dreimonatlicher Frist geltend zu machen, unter Androhung des mit der Fristversäumniß verbundenen Rcchts- nachtheils, daß der betreibende Theil im Grundbucke als vermiltheter Eigenthümer werde eingeschrieben werden.
Bleibt dann die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Gericht den Besttzer als zu dem von ihm verlangten Einträge legiti- mirt zu erklären, und die hierüber auszustellende gerichtliche Urkunde, die den Erwerbtitel vertritt, ist sodann nach Maßgabe des Art. 28 im Mutationsverzeichnisse und im Grundbucke einzutragen.
Auf den Besttzer, zu dessen Vortheil der vorbezeichnete Eintrag stattgefunden hat, leiden die im letzten Absätze des Art. 28 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls Anwendung. (Fortsetzung folgt.)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein kleines seidenes Halstnck und ein baumwollenes buntes Sacktuch. Diese Gegenstände können von den Eigcnlbümern aus dem Gr. Polizeibnreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 2. April 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär
L. R o v er.
Gexiehtliche und privat - Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
6(59) Gießen.
Sch ulan gelegen heite«.
Aus die ungeziemenden Aufsätze mehrerer städtischen Lehrer im hiesigen Anzeigeblatt erwiedern wir — Nichts. —_ Dem Publikum aber und namentlich den Eltern der die städtischen Schulen besuchenden Kindern geben wir die Persickerung daß, wie wir bisher allen zum wahren Gedeihen der Schulen sich geltend machenden Bedürfnissen Rechenschaft getragen haben, wir auch fernerhin billige, bescheidene und auf dem geeigneten Wege gemachte Ansprüche immer berücksichtigen werden. — Den Unzufriedenen der Herren Lehrer aber geben wir anheim, sich um andere, bessere Stellen zu bewerben, wünschen ihnen hierin einen recht baldigen glücklichen Erfolg und geben ihnen die Bersicherung, daß wir ihrem Scheiden aus dem Dienste der Stadt keinerlei Hindernisse bereiten werden. — Der Stad »Vorstand
Namens desselben der Bürgermeister:
Hch. Ferber
395) Gießen.
Forderungen an die Stadtkassc aus dem Rechnungsjahre 185 i.
Diejenigen, welche aus dem Rechnungsjahr 1851 noch Forderungen an die Stadtkasse zu machen habe», z. B. für Arbeit an den Stadtlaternen, Ortroi-Rückvergü- tung ic., werden hiermit ausgefordert, ihre Rechnungen, Bescheinigungen ic. innerhalb 4 Wochen auf dem Bürgermeistcreibüreau abzugeben, indem später einkommende Rechnungen ic. nur unter Weiterungen dekretirt werden können.
Gießen am 25. März 1852.
Der Bürgermeister
Hch. Ferber.
Edictalladung.
632) Gießen.
Oeffentlichc Aufforderung.
Die durch das Testament ihres verstorbenen Gatten, des Gr. Hess Hauptmanns Ludwig von Düring in Friedelhausen, zur^ Universalerbin seines Nachlasses eingesetztes Wittwe hat erklärt, die ihr angefallene i Erbschaft nur in Gemäßheit eines darüber aufzunehmenden Inventars annehmen zu wollen. Es werden daher mit Ausnahme der in dem früher eingeleiteten Debitwesen aufgetretenen Gläubiger, alle Diejenigen, welche Ansprüche irgend einer Art an den
fragl. Nachlaß zu bilden haben, hiermit aufgefordert, solche im Termine
Freitag Den 30 April d. I., Vormittags 10 Uhr, sogewiß dahier anzuzeigen und zu begründen, widrigenfalls der Wittwe der Nachlaß ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche überlassen werden wird. Gießen den 6. März 1852.
Gr. Hess. Landgericht das. B ü ck i n g.
Versteigerungen.
633) Grün berg. In den DoMa- nialwald-Distrieten Ochsenstall, Neuhofs- heege, Börningerberg und Breitenloh des Reviers Grünberg, werden


