Au^eigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 27. Sonnabend den 3 April 18Ä2.

Erschein! wöchentlich zwei Stal: Mittwoch uito Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische t ff. 30 ft., für Äaswärtige incl. Postaufschlags 1 fl. 39 fr. Auswarl« abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erxedition (Eanzleibcrg Lu. II ü<r. 1.) Einrückangsgebühr für die gespalten- EorvnSzeilc 3 fr.

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Amtlicher T h e i l.

Gesetz,

die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend.

(Fortsetzung.)

Art. 24. Wird auf Berichtigung eines vollzogenen Eintrags geklagt, so kann der Kläger, welcher für sich ein obsiegliches Urtheil erwirkt hat, nach Vorlage einer amtlichen Ausfertigung dieses Urthcils, sammt beigefügter Bescheinigung seiner Rechtskraft, eine Berichtigung des angefochtenen Eintrags bei dem zuständigen Stadt- oder Landgerichte beantragen.

Letzteres hat, wenn der zu berichtigende Eintrag in dem noch nicht abges ch l offenen Mutationsverzeichnisfe enthalten ist, in diesem Verzeichnisse selbst die Berichtigung, unter Hinweisung auf das Urtheil, sofort zu vollziehen. Ist aber das Mutationsver- zeichniß, in welchem der zu berichtigende Eintrag enthalten ist, schon abgeschlossen, so hat das Gericht, unter Hinweisung auf den zu berichtigenden Eintrag und auf das Unheil, das Erforderliche in das Mutationsverzeichniß des laufenden Jahres einzutragen. Hiernach ist sodann auch der Eintrag in dem Grundbuche, unter Bezugnahme auf das Urtheil und auf bas Mutationsverzeichniß, von dem das Grundbuch fortführenden Beamten zu berichtigen.

Die in dem vorstehenden zweiten Absätze Vieles Artikels enthaltene Vorschrift über Berichtigung des Eintrags leidet auch auf den Fall Anwendung, wenn der Act der Berichtigung auf den Grund einer gerichtlichen Einwilligungsurkunde der Betheiligten (Art. 23) erfolgen soll.

Art. 25. Ist bei Eintragung einer Erwerbung die Bemerkung beigefügt worden, daß sie eine beschränkte sei (Art. 17) oder ist eine Sperre durch das Wortgehemmt" vorgemerkt (Art. 18), fo kann der Betheiligre die Löschung dieser Bemerkung fordern, sobald er eine gerichtliche oder gerichtlich beglaubigte Urkunde darüber beibringt, daß diese Beschränkung oder Sperre hin- weggefallen sei.

Die Löschung wird von dem Gerichte der belesenen Sache verfügt, und ist sodann in Gemäßheit des Art. 24 zu verfahren.

Die zur Löschung erforderliche Urkunde ist stempelfrei auszustellen und die Löschung ist gebührenfrei, zu erwirken.

II. Von den besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags des Erwerbtitels tu dem Grundbuche.

Art. 26. Derjenige, welcher den Eintrag eines rechtmäßigen Erwerbtitels auf den Grund des Art. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1830 im zweiten Theile des Grundbuchs erwirkt hat, hat bis zum Beweise des Gegentheilö die Vermuthung für sich, daß er der rechtmäßige Elgenthümer der ihm, übereinstimmend mit jenem Erwerbtitel, im Grundbuch zugeschriebencn, unbewcg- lichen Sache sei.

Von gleicher Wirkung ist es, wenn nach Maßgabe der Art. 4 und 16 des gegenwärtigen Gesetzes ein rechtmäßiger Erwerb­titel in das zum Grmwbuche gehörige Mutationsverzeichniß eingeschrieben ist, so lange die darin enthaltenen Einträge noch nicht in das Grundbuch übergeschrieben sind (Art. 21).

Art. 27. Der neue Erwerber, welcher einen im Grundbuche oder in dem dazu gehörigen Mutationsverzeichnisse eingetragenen, rechtmäßigen Erwerbtitel (Art. 26) nachweist, kann die Ersitzung der ihm darin zugeschriebenen, unbeweglichen Sache schon in fünf Jahren, vom Tage des Eintrags an gerechnet, vollenden, vorausgesetzt, daß alle übrigen, in dem bestehenden Rechte vorgeschriebe- nen Erfordernisse zur ordentlichen Ersitzung vorhanden sind.

Bei denjenigen Eigenthumsübertragungen, welche in dem zweiten Theile des Grundbuchs oder in dem Mutationsverzeichnisse bereits eingeschrieben sind, oder vor dem Tage, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, noch eingeschrieben werden, lau­fen die in dein vorstehenden Absätze bestimmten fünf Jahre von dem letzterwähnten Tage an.

Art. 28. Wer im ersten Theile eines bereits legalisirten Grundbuchs als Besitzer einer unbeweglichen Sache einge­schrieben ist, kann verlangen, daß in diesem Theile des Grundbuchs seinem Namen die Bezeichnung des Rechtsgrundes seiner Er­werbung (Erwerbtiiel) beigefügt werde, insofern er die, zur Eintragung in dem zweiten Theile des Grundbuchs nach den Vorschrif­ten des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Nachweisungen liefert.