Ausgabe 
3.1.1852
 
Einzelbild herunterladen

2

Art. 1. Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf die ersten drei Monate des Jahres 1852 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt unv es sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. April des Jahres 1852 fortzucrheben.

Art. 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, den 20. December 1851.

(L. S. ) LUDWIG. F. v. Schenck.

B e t ei n n t m a ch u n g, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 wegen der Fortdauer des Zoll - und Handels- Vereins in Beziehung aus die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Brannt­wein, Bier und Taback betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. December 1841, in Num. 39. des Großh. Regierungsblatts wird hier­mit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Großherzogl. Ortöeinnehmereien zu Bensheim, Friedberg und Butzbach ermächtigt worden sind, unter Antheilnahme der Großherzogl. Districtseinnehmer an diesen Orten, Uebergangsscheine bei der Ver­sendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände auszustellen.

Darmstadt den 2. December 1851.

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

F. von Schenck. Merck.

Bekanntmachung/

deu Holzprciötarif für die Großherzoglicheu Domanialwalduugeu betr.

Da der in Nr. 54 des Regierungsblatts von 1848 unterm 12. September 1848 bekannt gemachte Holzpreistarif, höchster Genehmigung zufolge, auch für das Jahr 1852 in unveränderter Anwendung bleiben soll, so wird dieses in Gemäßheit des §. 3 des Reglements vom 7. December 1840 (Nr. 29 des Regierungsblatts) hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt den 28. November 1851.

Großherzoglich Hessische Oder-Forst- und Domänen-Direktion.

Schenck. Hüter.

Bekanntmachung,

den Vollzug des Gesetzes vom 15. September 1851 über die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Handels -- und Gewerbs - Privilegien betreffend.

Um die Vollziehung des Gesetzes vom 15. September l. I. gu. erleichtern und im Interesse derjenigen Staatsangehörigen zu fördern, welche in dem Falle sind, auf Grund der Gesetze vom 30. Juli 1848 über Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien (Nr. 39 des Regierungsblatts) und vom 15. September l. I. über die Entschädigungen für aufgehobene aus­schließliche Handels- und Gewerbsprivilegien (Nr. 30 des Regierungsblatts) Entschädigungeansprüche bilden zu können; findet man sich veranlaßt, auf die nachstehenden, bei Einreichung der die Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche bezweckenden Eingaben an die unterzeichnete Behörde zu beachtenden Punkte aufmerksam zu machen:

1) Die Urkunden über den Erwerb der ausschließlichen Berechtigung sind den Eingaben im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen; im Falle jedoch diese Urkunden und Nachweisungen bereits mit den, nach Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 bei Großherzogl. Ministerium des Innern geschehenen vorläufigen Anmeldungen übergeben und den Inte­ressenten nicht zurückgestellt worden sind, genügt es in den Eingaben an die unterzeichnete Behörde hierauf Bezug zu neh­men, indem die Acten jener höchsten Staatsbehörde über die gedachten Anmeldungen bereits an den Administrativ-Justiz- Hof abgegeben worden sind.

2) Die Thatsacke, daß die behauptete Berechtigung eine durch das Gesetz vom 30. Jul, 1848 aufgehoben ist, ist durch die erforderlichen urkundlichen Belege, Berufung auf die, in solchem Falle möglichst genau zu bezeichnenden, hierüber Aufschluß gebenden Akten der betreffende» Behörden u. s. w. nachweislich zu machen.

3) Wenn aus den vorgelegten Urkunden über die Erwerbsweise der aufgehobenen Berechtigung die Legitimation des als Ent­schädigungsberechtigter Aufiretcnden zu dem behaupteten Rechte nicht mit Bestimmtheit hervorgeht, so sind die nöthigen, diese Legitimation außer Zweifel stellenden Nachweisungen beizubringen.

4) In den Eingaben ist sich bestimmt darüber zu erklären: ob, nach den Bestimmungen der Gesetze vom 30. Juli 1848 und 15 September 1851, alsbald oder eventuell (Art. 1 des letzteren Gesetzes) eine Entschädigung in Anspruch genommen wird, und im ersteren Falle die Thatsache, daß sich bereits eine Concurrenz gebildet habe, erweislich zu machen, wobei es wiederum genügt, wie nach 2, sich auf die Akten der einschlägigen Behörde zu beziehen.

5) Wenn aus den übrrgebenen Erwerbs-Urkunden der Betrag des für das Privileg Hingegebenen nicht vollständig und mit Bestimmtheit entnommen werden kann, so ist das tn dieser Beziehung Fehlende in den Eingaben an die unterzeichnete Be-