Ausgabe 
3.1.1852
 
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Anzcigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

1.» Sonnabend den 3 Januar 1832.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 tr., für Auswärtige inet Postaufschlags 1 ff 42 kr.

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Amtlicher T h e L l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 24. December 1851, Nr. 39.

1) Nachtrag zu dem Gesetze vom 30 Juli 1848, die Ausgabe von Grundrentenscheinen betr; 2) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das erste Quartal des Jahres 1852 betr.; 8) Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags vom 8. Mai 1811 wegen der Fort, dauer des Zoll - und Handelsvereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Taback betr.; 4) Bekanntmachung, die Freiherrlich von Wepherische Eleonorenstiftung betr.; 5) Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen betr.; 6) Bekanntmachung, den Bollzug deck Gesetzes vom 15 September 1851 über die Entschädigung für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien betr.; 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Kirchlotheim, im Regierungsbezirke Biedenkopf für 1851 betr.; 8) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Unterförstersbesoldungen im Forste Neinheim für 1851 betr.; 9) Abwesenheitserklärung; 10) Ordensverleihungen; 11) Erlaubniß zur Annahme fremder Orden; 12) Namensveränderungen; 13) Dienstnachrichten; 14) Dienstentlassungen; 15) Concurrenzeröffnnngen; 16) Berichtigungen.

Nachtrag

O Zu dem Gesetze wom 30. Juli 1848, die Ausgabe von Grundrentenscheinen betr.

"llDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. re.

Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Der im Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1848 bestimmte Betrag der auszugebenden Grundrcntenscheine von 2 Millionen Gulden wird nachträglich um 900,000 fl. erhöht, welcher Mehrbetrag in ähnlicher Form, wie die früheren Grund­rentenscheine, nach dem Ermessen Unseres Finanz-Ministeriums, jedoch auch in Stücken von 3% fl. oder 2 Thalern, 17% fl. oder 10 Thalern und 35 ft. oder 20 Thalern, zu fertigen und von Unserer Staats-Schulden-Tilgungskaffe an Unsere Hauptstaats­kaffe zur Herstellung ihres Bctriebscapitals abzugeben ist.

Art 2. Zur besonderen Sicherheit dieser nachträglichen Erhöhung des ursprünglichen Betrags der Grundrentenscheine werden weitere Tilgungsrenten, welche Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse für von ihr den Gemeinden zur Ablösung der Grundrenten im Betrage einer Gesammtsumme von 1,100,000 fl. vorgeschossene Kapitalien aus der Obereinnehmerei Nidda jährlich zu bezieben hat, ver- untcrpfändet. Außerdem wird auch diese Erhöhung des ursprünglichen Betrags der Grundrentenscheinc hierdurch ausdrücklich als eine öffentliche unverzinsliche Staatsschuld anerkannt.

Art. 3. Zur Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ausgegeben werdenden Grundrentenscheine hat Unsere Hauptstaatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse, von dem Jahre 1854 einschließlich an, 25 Jahre lang 20/000 fl. jährlich ab­zugeben , welche unsere Staatsschulden-Tilgungskasse einstweilen zur Tilgung verzinslicher Schulden verwenden soll. Nach dem Jahre 1878 hat sodann Unsere Staatsschulden-Tilgungskasse die in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes ausgegebenen Grundreuten­scheine mit mindestens jährlich 80,000 fl. einzuziehen und dieselben zu vernichten.

Art. 4. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigevrückten Staatsflegels.

Darmstadt, den 8. Deeember 1851.

(4. 8.) LUDWIG. 8,». Sch-.ck.

Gesetz,

q die Erhebung der Staatsauflagen für das erste Quartal des Jahres 1852 betr.

UDWI G III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen find, daß das Finanzgesetz vom 7. Oetober 1845 auch für das erste Quartal des Jahres 1852 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: