Ausgabe 
2.6.1852
 
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Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 44. Mittwoch den 2 Juni 1832.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 kr., für Auswärtige incL Postanfschlags 1 ft. 39 kr.

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrücknngSgebühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 kr- Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzeilc 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

Additional-Convention

vom 18. Fcbruar 1852 zu dem Handels- und Schlffsahrts-Vertrage vom 1. September 1844 zwischen dem deutschen Zoll- und Handels-Verein einerseits und Belgien andererseits.

(Schluß.)

Art. 5. An die Stelle des Artikels 17 des Vertrages vom 1. September treten folgende Bestimmungen:

Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Maaren, welcher durch die nachstehend genannten Gebiets- theilc des Zollvereins stattfindet, soll höchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Centner unterworfen sein:

1) siir alle Maaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von, Belgien nach Belgien gehen, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;

2) für alle Maaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umge­kehrt, einem halben Silbergroschen;

3) für alle Maaren, welche auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn in Cöln ankommen und von dort

a) auf dem Rhein, dem Main, dem Donau- und Main-Canal und der Donau ausgesührt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;

b) auf dem Rhein nach Biebrich , Mainz , einem höher gelegenen Rheinhafen, oder einem Main- oder Neckar-Hafen gebracht

und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt,

7% Pfennigen;

c) auf dein Rhein nach Biebrich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, oder einem Main- oder Nrckar-Hafcn gebracht

und sodann zu Lande über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich ausgeführt werden, oder umgekehrt,

drei Silbergroschen;

4) für alle Maaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Richtungen, jedoch ohne Ueberschrcitung der Oder, durch das Gebiet des Zollvereins dnrchgeführt werden, 5 Silbergroschen.

Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kommenden oder dorthin gehenden Maaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins geführt werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durchgangs- Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der 'aus den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Maaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins geführt werden.

Art. 6. Um die Hälfte ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche nach den §§. a. und b. des Artikels 19 des Vertrages vom 1. September an Belgien gewährtest für das unter Lit. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in die Staaten des Zollvereins, sei es über die Landgrenze zwischen beiden Ländern, fei es mittelst der Maas und des Canals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde und den Binnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen.

Art. 7. Das unter dem 26. Juni 1816 in Ausführung des Artikels 34 des Grenz-Vertrages von demselben Tage getroffene Uebereinkommen soll auch fernerhin beobachtet werden.

Die aus dem Zollverein herstammenden Sämereien, mit Ausnahme der Oel-Sämereien, sollen in Belgien zu der Hälfte der gegenwärtig bestehenden Eingangs-Abgabe zugelaffen werden.

Art. 8. Sobald die belgische Regierung in Folge des Gesetzes vom 20. Deeember 1851 die Ausführung der Luremburg- Belgischen Eisenbahn ficher gestellt haben wird, wird die preußische Regierung ihrerseits sich mit den geeigneten Maßregeln beschäf­tigen , um die Weiterführung der Eisenbahn von Saarbrück nach der Grenze des Großherzogthums Luxemburg zu befördern, und die beiden Regierungen werden sich eintretenden Falles zu dem Ende verständigen, um den Anschluß im Großherzogthum bei der Großherzoglichen Regierung zu erwirken.

Man wird sich auch über die Ermäßigung der Durchgangs-Abgaben auf dieser Straße verständigen.

Art. 9. Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, die gegenwärtige Convention vier Monate vor dem Ablaufe des Jahres 1852 zu kündigen; in diesem Falle sollen der'Vertrag vom 1. September 1844 und die gegenwärtige Convention am 31. Deeember 1852 außer Kraft treten.