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welche nicht gleich bei dem Anfang ihrer Dienstzeit eingcübt, sondern zum Behuf der Einübung erst später einbeordert werden, erhalten das Handgeld erst bei ihrem Eintreffen zur Einübung.
Für Einsteher, welche auf weniger als 6 Jahre eintreten, wird das Handgeld in gleichem Verhältniß berechnet, wie die Einstandssumme nach Art. 17 des Gesetzes.
§. 53. Die Einstandssumme (Art. 17 des Gesetzes), welche während der Dienstzeit des EinsteherS als Eaution in der Einstandskasse stehen bleibt (Art. 18.), wird ihm daraus von dem Anfang seiner Dienstzeit an nach dem Zinsfüße der Dienstcautionen, also gegenwärtig mit vier Pcocent, verzinst und zwar dergestalt, daß ihm
a) im Herbst des ersten Jahres seiner Einsteher-Dienstzeit halbjährige Zinsen,
b) im Herbst der folgenden Dienstjahre jedesmal einjährige Zinsen bezahlt und
c) die Zinsen vom letzten Halbjahr seiner Dienstzeit nach Endigung dieser Dienstzeit verabfolgt werden.
L 54. In Bezug auf die als Eaution dienende Einstandssumme (§. 53) wird Folgendes bestimmt: Wenn der Einsteher wegen ausgedienter Capitulation beabschiedet wird, so wird die Einstandssumme an ihn zurückbezahlt; eben so, wenn er nach beendigter Dienstzeit eine neue Eapitulation übernimmt, ohne daß er erklärt, die zahlungsfällige Einstandssumme auch ferner in der Einstandskasse stehen zu lassen (§. 57). Die Regiments- und Corpsbefehlshaber (heilen jedesmal namentliche Listen der Leute, welche hiernach die Einstandssumme zurückzuerhalten haben, einen Monat vor Endigung ihrer Dienstzeit der Einstandskaffe mit.
Wenn ein Einsteher stirbt (außer im Falle der Selbstcntleibung), so wird von der Einstandskaffe, auf deßfallsige Benachrichtigung des Regiments- oder Corpö-Commando's, die Einstandssumme an das hinffchtlich der Berichtigung deS Nachlasses zuständige Gericht oder an die Erben, welche sich durch eine schriftliche Be- Ichemigung dieses Gerichts als solche legitimiren, abgegeben. Ob das Eine oder das Andere geschehen soll, darüber hat sich die Einstandskasse mit dem Gericht zu benehmen.
Von jedem sonstigen Abgang eines Einstehers nach seinem Eintritt in den Dienst wird von dem Com- mandeur dem Kriegsministerium die Anzeige gemacht, welches sofort im Falle der Selbstentleibung nach Art. 25'), im Falle der Untauglichkeit nach Art. 26**), im Falle der Desertion nach Art. 27 und im Falle der Ausstoßung, der Entlassung zur Strafe und der Todesstrafe nach Art. 29 des Gesetzes das Erforderliche an die Einstandskasse verfügt. Eben so verfügt dasselbe nach Art. 34, wenn der Einsteher sich selbst wieder mit Genehmigung des Kriegsministeriums vertreten läßt.
Die Versetzung eines EinsteherS von einem Regiment oder Corps zum anderen hat keinerlei Folgen in Bezug auf die Einstandssumme; es wird jedoch von jeder solchen Versetzung der Einstandskasse Nachricht
§. 55. Die Prämien für die Ercapitulanten (Art. 17 des Gesetzes) werden möglichst bald nach gänzlich beendigter Truppenergänzung berechnet, und das Kriegeministerium macht dann den Betrag der doppelten und einfachen Prämien in den Regimentern und Corps bekannt. Die neu eingetretenen Einsteher werden hierauf von ihren Compagnie- oder Schwadionsbefehlöhabern befragt, ob sie die ihnen zukommenden Prämien baar in Empfang zu nehmen oder in der Einstandskasse verzinslich stehen zu lassen wünschen. Die abgegebenen Erklärungen werden von jedem Regiment und Corps in einer namentlichen Liste dem Kriegs- ministerium eingeschickt.
Da, dem Schlüsse des Art. 22 des Gesetzes zufolge noch nach beendigter Truppenergänzung die Ausscheidung bereits eingetretener Einsteher und der Eintritt anderer Einsteher an deren Stelle staitfinden kann, so erfolgt die Auszahlung der Prämien in der Regel erst im Herbst desselben Jahres; eS werden aber dann den am 1. April Eingetrelenen zugleich die Zinsen von da an vergütet. Von demselben Tage an beginnt die Verzinsung der in der Einstandskasse stehen bleibenden Prämien der am 1. April eiogetretenen Ercapitu- l^antcu-Einsteher. Ueber die letzteren stellt die Einstandskasse den betreffenden Leuten Prämicnscheine aus.
Wenn nach Erschöpfung des Prämienfonds des laufenden Jahrs und vor der nächstjährigen Truppen- erganzung noch in einzelnen Fällen Ercapitulanten - Einsteher in den Dienst treten, so concurriren dieselben er,t mit den Ercapitulanten-Einftehern der nächsten Ergänzung zu den Prämien. (Forts, folgt.)
") Hinsrchtttch des gerichtlichen Verfahrens bei angezeigter Selbstentleibung eines Einstehers ist die deßfallstge Vorschrift des Kriegsministeriu ms vom 21. Zu i 1836 (bekanntgemacht in Nr. 176 des Militär-Verordnungsblatt) zu befolgen. J Die Anzeige im Fall der Untauglichkeit geschieht in einem Bericht mit der Einsendung des ärztlichen BefundschrinS.
Offizielle
Dienstnachrichtett. Am 23. Juni wurde dem prac- tlsaeu Ärzic l)r. August FZöppel zu Uwstadt die Phpsicats- wundarzlstete des Bezirks 1 lmstadt, dem praktischen Wundärzte Johain-s Ziesing zi i Gedern die PhKsicatswundarzt- fitue dlS Be irks Waldmil Helbach mit dem Wohnsitze zu Birkenau, und dem praktisch en Wundarzte Lormz Bisch zu
Nachrichten.
Eich die Phpsicatswundarztstelle des Bezirks Vöhl über, tragen. — Am 21. Juli wurde der provisorische Werkschreiber Adalbert Venator bei der Bahnverwaltung Darmstadt der Main-Neckar-Eisenbahn zum Kanzleigehüllen und der Geometer Adolph Da über zu Darmstadt zum Werkfchreiber bei dieser Bahnverwaltung ernannt. — Am 22. Juli wurde der Werk-


