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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
69. Mittwoch -en 27. August 1S51«
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische l R. 30Et., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen beider Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Sorvuszeile 2 kr.
Amtlicher Theil.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 19. August 1851, Nr. 24.
1) Bekanntmachung, die Ausnahme der Concurrenz-Ausschreiben zur Bewerbung um vacante katholische Schullchrrr- stellen in dem Landgrafthum Hessen-Homburg betr.; — 2) Bekanntmachung, die Wabl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1852 betr.; — 3) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Gemeinden des Regierungsbezirks Friedberg für 1851; — 4) DeSgl. der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1851; — 5) Bekanntmachung, den Ausschlag des Gehalts des Großberzogt. Rabbinen zu Alzep betr.; — 6) Bekanntmachung, die Nichterhebung zweier Ziele der auf das Steuerkapital der Oriseinwohner für 1851 ausgeschlagenen Umlagen m der Gemeinde Oberingelheim betr.; — 7) Dienstnachrichten; — 8) Characterverleihung; — 9) Concurrenzeröffnung.
Verordnung,
über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung int Militärdienste betr.
(Fortsetzung.)
8- 49. Die Einsteher, welche auf die Einbeorderung am Tage der Truppenergänzung (1. April) oder an den darauf folgenden Tagen nicht erscheinen, werden am 6. April dem Kriegsministerium angezeigt, welches hinsichtlich derselben auf ähnliche Weise verfährt, wie in dem §. 111 der Verordnung vom 30. April 1831 bestimmt ist.
§. 50. Für die zur Zeit der Truppenergänzung nicht erschienenen oder untauglich befundenen Einsteher, ebenso für diejenigen, welche später aus einer schon vor der Ergänzung vorhanden gewesenen Ursache entlassen werden, theilt das Kriegsministerium den Regimentern und Corps andere Einstehcr, und zwar diejenigen zu, welche die nächstfolgenden Anmclvungsnummern haben.
§ 51. Diejenigen Einsteher, welche bei der Truppencrgänzung nicht verwendet worden sind, können (nach Art. 15 des Gesetzes) innerhalb drei Monaten nach der Ergänzung erklären, daß sie ihr Engagement für die nächste Truppenergänzung fortsetzen wollen. Diese Erklärung ist bei denselben Behörden abzugeben, bei welchen die erste Anmeldung geschehen kann. Die Regierungsbehörden tragen solche Erklärungen von Nichtcreapitulanten in das nach §. 38 zu führende Verzeichniß ein, und zwar in das Verzeichniß von dem Jahr, in welchem die Erklärungen erfolgen; Erklärungen von Ercapitulgnten aber berichten sie bei Einsendung der Protokolle über die neuen Anmeldungen von Ercapitulanten (§. 27) an das Kriegsministerium ein. Aus letztere Weise verfahren auch die Regiments- und Corps - Commandeure.
, Die neu engagirten Leute werden, wenn sich in Bezug auf ihre Aufführung und Tüchtigkeit keine nachtheilige Veränderung ergeben hat, nach der Reihenfolge ihrer ersten Anmeldung verwendet.
Diejenigen, welche binnen der erwähnten Frist jene Erklärung nicht abgegeben haben, können sich später zwar wieder zum Einstehcn melden; sie werden aber alsdann nur nach ihrer neuen Anmeldung behandelt, und die Rechte auS ihren früheren Nummern sind erloschen.
Drittes Aapitet.
Von den Gebührnissen und sonstigen Verhältnissen der Einsteher.
§. 52. Das Handgeld fArt. 17 des Gesetzes) wird den Einstehcrn bezahlt, sobald sie in den Dienst eingetreten und bei der ärztlichen Untersuchung vollkommen tauglich befunden worden sind; — nur diejenigen,'


