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Erne durch Klage mir abgedrnngene Erklärung.

Der Gr. Hofgerichts-Advocat Herr Hermann hat bei Gr. Stadtgericht dahier gegen mich Klage erhoben und mich darin bezüchtigt: 1) ihn durch eine öffentliche Danksagung in Ne. 81 des hiesigen Anzeigeblattes durch allerlei Wortverdrehungen und Entstellungen darin an seiner Ehre gekränkt und 2) einer Bestechung an dem Flurschützen Plank mich unterfangen zu haben.

ad 1. Erkläre ich hiermit öffentlich, daß es niemals in meiner Absicht gelegen habe, durch jene Danksagung einen Mann von Ehre, wie Herr Hofger.-Advoeat Bermann, vor der Oeffenilichkeit an seiner Ehre zu kränken, daß es vielmehr in meinem Willen gelegen habe, hierdurch, so wie durch die darin zugesicherte Belohnung, den Thätern einer großen Dieberei auf die Spur zu kommen. Weßhalb ich denn nicht umhin kann, den Schmerz öffentlich auszudrücken, welcher mich durch die mir angesonnene Beschuldigung, den so sehr geehrten Herrn Hofgerichts-Advoca« ten Bermann an seiner Ehre, die mir nie bewußt zu sein, auch nur jemals vor der Oeffent-- lichkeit gekränkt zu haben, betroffen und so tief ergriffen hat. Hoffen will ich deßhalb, daß einen Ehrenmann, eine sich blos gedachte Kränkung, nicht so tief ergriffen habe, indem die Ehre des Mannes ja nur in den Haien und Handlungen liegt, gesucht wird und darin stets zu fin­den ist.

ad 2. In Betreff der Bestechung erkläre ich und führe zur Beurtheilung der Sache noch an, daß schon in früheren Jahren, am häufigsten aber im Jahre 1850 nicht unbedeutende Diebe­reien in meinem und allen übrigen vorderen Gärten in der Schwarzlache verübt wurden. Den Thäter zu ermitteln, war aber so schwierig, daß trotz aller Anstrengungen dieses nicht be­wirkt werden konnte. Die fortgesetzte Ueberhandnahme von Diebereien dagegen, und der Um­stand, daß mir in einer Nacht nicht weniger als 1 Malter Kartoffeln rc. gestohlen wurden, veranlaßte mich zu dem Ende zu dem Versprechen, auf den Thäter eine Belohnung auözusetzen; was im Beisein mehrerer Personen und des Flurschützen Plank denn auch geschah und auch noch am folgenden Tage von mir im hiesigen Anzeigeblatte veröffentlicht wurde:

daß ich denijenigen, welcher mir den Thäter einer Dieberei in meinem Garten so zur Anzeige brächte, daß er zur gerichtlichen Strafe gezogen werden könnte, eine Belohnung von einem Kronenthaler zusichere.«

Flurschütz Plank gab mir hierbei die Versicherung, daß er sich für die Entdeckung des Diebeö und des Ergreifens auf frischer Thal Mühe geben wolle. Ich unterließ hierbei nicht, Flur­schütz Plank zu bedeuten, daß, wenn von Erfolg sein solle, er nur Nachts, Morgens früh und Abends spät achtung geben möge. Wie bald aber sähe ich hierauf meine Vermuthung in der Wirklichkeit und zu meinem nicht geringen Staunen, den Flurschützen Plank schon am dritten Tage, 20. August, Morgens früh 5 Uhr, mit einem Korb voll Kartoffeln auf der Schuller in meinen Hof treten und mir die Anzeige machen, daß er die Magd des Herrn Advocate» Bcr- mann schon vor 4 Ubr Morgens früh in meinem Garten an der Fortsetzung der Strecke der früher gestohlenen Kartoffeln auf frischer That ertappt habe. Flurschütz Plank machte so­fort die Anzeige auf Gr. Po-izeibüreau; wo sodann die Dienstmagd des Herrn Advocaten Ber­mann in Untersuchung gezogen und der That geständig bestraft zu dem Schadenersatz verur- theilt nnd der Stadl verwiesen wurde.

Bei Mittheilung dieses Erkeuntuisses erklärte ich auf Gr Polizeibüreau, daß ich auf den mir zuer­kannten Schadenersatz von 1 fl. 30 fr. zu Gunsten des Flurschützen Plank, wegen seinen nächtlichen Strapazen verzichlen wolle und demselben diesen überwiesen haben möchte. Dies der veranlassende That- bestand der vermeintlichen Bestechung. Die Klage der Bestechung des Flurschützen Plank selbst anlan­gend, nach Wortlaut:

Der Buchdrucker Brühl I. hat dem Flurschützen Plank heimlich versprochen: daß, wenn er meine Dienftmagd (Dicnstmagd des Herrn Advokat Bermann) zur Anzeige bringt, 1 fi, 30 kr. und //wenn er meine Köchin und Haushälterin (Köchin des Herrn Advvkac Bermann) zur Anzeige bringt, 2 fl. 42 kr. Belohnung geben wolle«

habe ich bei Gr. Stadtgericht widersprochen und Verwahrung dagegen eingelegt und widerspreche dieselbe auch vor der Oeffentlichkeit, indem ich niemals dem Flurschützen Plank heimlich, ihm allein gegenüber ver­sprochen habe, daß, falls er mir die Dienstmagd des Herrn Advocat Bermann zur Anzeige brächte, 1 fl. 30 kr. und falls er dessen Köchin und Haushälterin zur Anzeige bringe, 2 fl. 42 kr. Belohnung von mir erhalten solle. Hier will mich bedünken, als wisse der verehrte Herr Hofg.-Advvkat Bermann nicht, was der Unterschied zwischen einer Gratifikation für einen Bediensteten, in Anerkennung aussergewöhnlicher, angestrengter Dienstleistungen und der Bestechung zur Verleitung der Dienstuntreue seh?Die von Hrn. Advokat Bermann gegen mich provoeirle Klage der Bestechung weiter anlangend, so geht klar daraus hervor, daß er mich hiermit injuriiren und meine Ehre habe kränken wollen. Hiernach würde mir die Wieder­klage gegen ihn wegen Ehrenkränkung zustehen und Vorbehalten bleiben. Da ich aber nicht wohl anneh-