Imzeigetrtatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

Jfä NZ Mittwoch de» 26. November 1SS1»

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische lII. 30fr., für Alliwärtige iml. PoKaufschlag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervcd. tEanrleibcrg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene CorruSjeile 2 fr., Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene geile 3 fr.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Wir sehen uns veranlaßt, die §§. 65 und 66. des Feldstrafgesetzes, wonach das Einzelhüten bei Einem Gulden Strafe verboten, und nur dann ausnahmsweife erlaubt ist, wenn es mit Rücksicht auf vorliegende besondere örtliche Verhältnisse von der Localpolizeibehörde, in Uebereinstimmung mit den betref­fenden Grundbesitzern gestaltet wird, hiermit in Erinnerung zu bringen und cinzuschärfen.

Gießen den 22. November 1851.

Großh. Regierungs-Commission daselbst

K ü ch l e r.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der in dem diesjährigen Kalender auf Dienstag den 23. Deeember l. I. angezeigte Jahrmarkt zu Laubach nicht an diesem Tage, sondern

Dienstag den 16. Deeember l I.,

abgehalten werden wird.

Gießen den 19. November 1851.

Großh. Hess. Negierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.

K n chl e. r.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Wir sind durch Höchsten Auftrag veranlaßt, die Bestimmung des §. 10 der Feuerordnung vom 18. Juni 1767 und die Bekanntmachung vom 8. Deeember 1830, betreffend: den Verkauf des Schieß­pulvers an Kinder, zur genaueren Nachachtung in Erinnerung zu bringen.

Der erwähnte §. der Feuerordnuug bestimmt unter Androhung einer Strafe von 5 fl. für den Contraventionsfall:

«daß Pulver nie näher wie 6 Schuhe von Schornsteinen und Kaminen gelegt, und diejenigen, »welche damit handelen gehalten sein sollen, solches an sicheren Orten und also verwahrlich »aufzuheben, daß weder durch Feuer noch durch Licht dasselbe Gefahr hat gezündet zu werden." Zugleich wird den Verkäufern von Pulver zur Vorschrift gemacht, im Laden nicht mehr als zwei Pfund Pulver aufzubewahren, und daö übrige, jedoch auch nicht mehr als 8 Pfund, in der Höhe unter dem Dache, an einem wohlverwahrten Orte aufzuheben.

Die Bekanntmachung vom 8. Deeember 1830 verbietet den Verkauf des Schießpulvers an Kinder unter 15 Jahre, wenn dieselben zu dessen Empfang nicht ganz spcciell ermächtigt sind und sich darüber auSweisen können, und droht für den Contraventionsfall ebenfalls eine Strafe von 5 fl. an.

Die Localpolizeibehörden sind zu strenger Handhabung dieser Vorschriften angewiesen.

Gießen den 20. November 1851.

Großh. Regierungs-Commission daselbst

K ü ch l e r.