Ausgabe 
26.7.1851
 
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Gerichtliche und Privat - Bekamrtmachnngen.

Edictalladung.

13LS) Grünberg.

Verfügung.

Nachdem Gr. Hofgcricht zu Gießen über daS Vermögendes Schuhmachermeisters Johann Engel dahier den förmlichen Concursproceß erkannt hat, so werden hiermit alle Diejenigen, welche an den Johann Engel auS irgend einem RechtSgrunde For­derungen oder sonstige Ansprüche bilden zu können glauben, ausgefordert, diese sogewiß in dem auf

Donnerstag den 14. August d. I., Morgens 8 Uhr, anberaumten Liquidationstermine dahier anzumelden und zu begründen, als sie sonst ohne ein weiter zu erlassendes Präclusivdecret von der ConcurSmaffe deS I. Engel werden ausgeschlossen werden.

Grünberg den 3. Juli 1851.

Gr. Hess. Landgericht das.

Welcher. Dr. Ortwein.

Bekanntmachung, die Bewerbung um erledigte Elementar-Schulstellen betr.

Darmstadt am 23. Juni 1851.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

2) m«XllÄÄS

|*'Ä'Ä* -M»-»-»» U-«-.»» M,«« 1« beSirribcne®traren treten ein, wenn die unter 1. und 2. bezeichneten Handlungen in Bezug auf Wand.rbü- cher^ Kundschaft^ H-imathscheine oder Marschzettel verübt worden sind.

8 9 Die Stempelqebühr für eine Paßkarte ist aus 20 fr. festgesetzt. f k»

e 10 Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere, außer der Fälschung derselben, die Führung einer au^eine dritte Person lautenden Karte, die wissentliche Ueberlassung der, letzteren,Seitensdes

Tn einen Anderen zum Gebrauche als polizeiliches Legtttmattonsmtttel oder die fälschliche Bezech, »ul-»m-I- Dienstboten .S. 4.) zu rechne» P. d» 8*6»*

Strafe Namentlich suchet der Art. 389 des Strafgesetzbuchs bei Fälschungen tr. der P-ßkarlen Anwendung. ) L ' s 1 Jeder Angehörige eines der im §. 1 gedachten Staaten, welcher innerhalb des Großherzog- thums^reiftt'- und ebenso die Angehörigen des Großherzogthums bei Reisen innerhalb der gevachten Ltaa- 2n ßbne e;nen Paß (Wanderbuch) oder eine Paßkarte zu fuhren, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach de» bezüglich nichl legitimirltr Fremde» bestehende» Vurschristen »erfahre», insbesondere daß er »NN der Weiterreise bis »fi »" *,«*-

t,r Tmtiousartt gehandhabl; es bleib, jedoch einer jeden der eonlrahwenden Regierungen uderlaffe», nach »« °7L Jndi-iduums find die Polizei,

, $ . - , brr ciMitrabirenten Staaten befugt, die Verfolgung in die Gebiete der anderen fortzu­

setzen Tim die nächste Polizeibehörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse mündlich zu unterrichten und sie zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschrettung aufzufordern.

Darmstadt am 31. Mai 1851.

Großherroglich Hessisches Ministerium des Innern

«' M.lior.