Ausgabe 
26.7.1851
 
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sAnzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

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Sonnabend den 26. Juli

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toe Mal: Mittwoch und Sonnabmd. - Preis d-S Jahrgangs für Einheimisch- II 30fr., für Auswärtige in,!.

Uostau,schlag 1 ff. » fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Srxed. («anzleib-rg Lit. B. 9fr. 1.) - SinriickungSgcbühr für die gesvaltene CorduSzcile 2 fr.

Amtlicher TheLl.

C)

§.

werden.

Verordnung,

die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betr.

**** 171,6 l",r * @r* und Me Gr«.

§. 8. Eine Visirung der Paßkarten findet nicht statt.

Nachdem die Großh. Regierung der zwischen mehreren Deutschen Staaten wegen Einführung von Paßkarten zur Erleichterung des Verkehrs abgeschlossenen Uebercinkunft beigetreten ist, wird zum Vollzüge der vereinbarten Bestimmungen hiermit Folgendes verordnet: d 8

f .J; ®as in welchem unter den nachfolgenden Vorschriften Paßkarten ertheilt werden und Gültigkeit haben, umfaßt: sammtliche Provinzen des Preußischen Staats, Bayern, Sachsen, Hannover, Wärt- temberg, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Melningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt- Bernblirg, Reuß-Plamen älterer und jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz. burg-Sondershausen, Frankfurt, Bremen, Lübeck und Hamburg.

«n rx f 2)ie- ^"gehörigen der im 8. 1 gedachten Staaten find, soweit nicht nach den §. §. 3 bis 5 Beschränkungen em treten, befugt, sich zu ihren Reisen, scy es auf den Eisenbahnen, mit der Post, oder sonst innerhalb dieser Staaten, statt der sonst vorgeschriebencn Pässe, der Paßkarten zu bedienen. ' '

8. 3. Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche

1) der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch

2) völlig selbstständig sind, und

3) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde (§. 7.) ihren Wohnsitz haben.

.lusna^isweise, in Beziehung auf die Bedingungen unter 2. und 3. können Paßkarten ertheilt werden« n n Vrr T nnt der betreffenden Universitätsbehörde am Universitätsorte,

b) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhaupts (Vaters oder Vormunds, jedoch nur wenn sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, Vormunds),

c) Handlungsdienern auf den besonderen Antrag ihrer Principale, ain Wohnorte des Letzteren.

.. 1« Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten oder Eltern, sowie Dienstboten welcbe mit

ihrer Herrschaft reifen, werden durch die Paßkarten der Letzteren leqilimirt. 1 ' Welc^e m,t

8. 5. Die Paßkarten bleiben allen Denjenigen versagt:

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b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art, Denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.

6. Die Paßkarten sind nur für die Dauer des Kalenderjahrs aültia, in welebem sse

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