Ausgabe 
24.9.1851
 
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Adreßbnefe au Fahrpostsendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern sie das Gewicht von e) 1 S St überschreiten.? schwerere Briese dagegen ist das Porto bis zum Gewichte von 4 Loth einschließlich mit der unter pos. b. vorstehend angegebenen Mimmaltare nach der Brief- aewichtsvrogression für jede einzelne bei der Beförderung betheiligte Verwaltung zu berechnen, lieber 4 Loch unterliegen die Adreßbriefe lediglich der Fahrposttare.

k) Es ist den Absendern freigestellt, die Sendungen entweder unfrankrrt aufzugeben oder vollständig bis Aum Bestimmungsorte zu frankiren. , . ,,

o.) ^urückqehende und weitergehende Sendungen unterliegen dem Porto nach den auf dem Hinwege und dem Rückwege, beziehungsweise bei der Weitersendung zurückzulegenden Tranoportstrecken.

h) lieber die der Berechnung des Porto für Fahrpostsendungen zu Grunde zu legenden Entser- nunqsmaße wird von den Poststellen aus Verlangen Auskunft ertheilt.

i) An Schein, und Bestellgebühren werden die bisherigen Sätze forterhoben.

Die Eorrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilren der Postveremsstaaten unter sich wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. .

Ein Gleiches findet statt bezüglich der Eorrespondenz tn reinen Staatsdienstangelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgeb.ets mit solchen Behörden eines anderen Postgebiets, wenn sie in der Weise, rote es tn dem Postbezwke der Aufgabe für, dte Be­rechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Offizialsachen bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.

An dem Portosreithum Großherzogl. Dienstsendungen auf den Posten des Großherzogthums, »«61*« &r, welch- i«m «uMIch Tchu-N- ««»$-««»- W«"' SunSeAtrfe gehören, wird mit dem Anschluß deü Großherzogthums an den Worein mchts geändert. Dagegen hören mit dem oben angegebenen Tage der Ausführung des Postvereinsver- trags alle Portofreithümer auf, welche einzelnen Personen bisher aus den Grund des Postlehns Vertrags für ihre Privateorrespondenz zugestanden haben.

DaS Portofreithum Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und der Glieder des G ß herzoglichen Hauses bleibt testeben und erstreckt sich nach wie vor auf sammtliche, Mellen unter Fürstlich Thurn- und Tarisscher Verwaltung stehende Posten.

Darmstadt den 3. Seplember 1851.

1 Aus allerhöchstem Auftrag: v s .

Growerroaiich Hcssischks Ministerium des Hauses und des Aeußern.

Buudesbeschlnß

in Betreff der Grundrechte des Deutschen Volks.

Nachdem die Deutsche Bundes-Versammlung in der am 23. August d. I. stattgefundenen 20.

S'hung beschlchsui . December 1848 erlassenen, in dem Entwürfe einer Ver-

. 3)16 "l I -Ln Nickis vom 28 März 1849 wiederholten sogenannten Grundrechte deS

Deutschen Volks können weder als Reichsgesetz, noch, so weit sie nur aus Grund deS Einführungö-

die Volksversammlungen betreffend.

8nDWJG III. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen U U He Gründet welche'die Verordnung vom 17. Sept. 1849, die Verhütung deS Mißbrauchs der 'Sn"snUreffc "n'Sn S^»'^ «Ueint, so

VerhAung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betreffend, wird um ein weiteres Jahr, von heute an, vulängert.^E^ Un^rergenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Leopoldskron, den 10. September 1851.

(i «) LUDWIG. v. Daiwigk.