Anzcigcbtatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
JTo. Sonnabend den 24. Mai 18LL.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Dreis des Jahrgangs für Einheimische I ft, 30tr., für Auswärtig« inrl. Postaufschlag 1 st. 42 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgcbühr für die gefdaltene EorbuSzeile 2 kr.
Amtlicher T h e L l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 15. Mai 1851, Nr. 11.
1) Verordnung, die Zeugen- und Erperten-Gebührcn im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen bctr.; — 2) Bekanntmachung, Veränderung in der Etntheilung der Phpsicats- bezirke Biedenkopf und Gladenbach bctr.; — 3) Bekanntmachung, die Vacantmaffe der verlebten Gottfried Krämers Wittwe zu Oberingelheim betr.; — 4) Bekanntmachung, die Auflösung des Forstpolizeibezirks Michelstadt und die Bildung einpS neuen Forstreviers Beerfelden betr.; — 5) Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfniffen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Alsfeld für 1851; — 6) Bekanntmachung, die Umlagen der Gemeinde Echzell für 185t betr.; — 7) Umlagen zur Bestreitung der Communalbcdürfniffe in den Gemeinden des Regierungbezirkö Dieburg für 1851; — 8) Dienstnachrichten ; — 9) Concurrenzeröffnungen.
Verordnung,
die Zeugen- und Erperten-Gebühren im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Groß he rzog von Hessen n n b bei Rhein rc. ic.
Da sich die im §. 7 Unserer Verordnung vom 28. Februar 1850, die Gebühren der Zeugen und Experten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren betreffend, festgesetzte Vergütung für die Fälle noth- wendigcn längeren Aufenthalts als unzureichend ergeben hat, so haben Wir nachträglich verordnet und verordnen hiermit, tote folgt:
Einziger Artikel. Wird ein Zeuge, welcher nicht an dem Orte dcr Assisen wohnt, genöthigt, sich daselbst länger als drei Tage einschließlich des Tages, auf welchen er zur Vernehmung geladen war, aufzuhalten, so ist cs dem Präsidenten des Assisenhofs überlassen, für den über drei Tage hinaus andauernden Aufenthalt auf den Grund einer von dem Zeugen beizubringcnden Liquidation seiner während dieser Zeit bestrittenen nothwendigen Aufcnthaltökosten nach billigem Ermessen einen mäßigen Zusatz zu der im §. 7 der gedachten Verordnung vom 28. Februar 1850 bestimmten Vergütung zu bewilligen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 25. April 1851.
(L. 8.) LUDWIG.
v. Lindelof.
Offizielle Nachrichten.
Dicnstnnchrrchten. Am 29. März wurde der Kreisgerichtsbote Jacob Götz zu Alzep in gleicher Eigenschaft nach Osthofen versetzt und dem Gcrichtsboten-Aspiranten Jacob Rupp aus Osthofen die Kreisgerichtsbotenstelle zu Alzep, sodann an demselben Tage dem Conrectoratsvicar
Ludwig Kröll zu Biedenkopf die evangelifche Pfarrstelle zu Frohnhausen, im Regierungsbezirke Biedenkopf, übertragen. — Am 2. April wurden der evangelische Pfarrer Ludwig Marchand zu Umstadt, im Regierungsbezirke Dieburg, zum Decan des Decanats Umstadt, — der evangelische Pfarrer


