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8) Wird eine Theilung von Grundstücken, welche mit Grund- oder Tilgungsrenten belastet sind, vorgenommen, so müssen entweder zuvor diese Grundlasten abgekauft, oder der Consens der Berechtigten, bei Tilgungsrenten die Zustimmung Gr. Obersteuer-Direction eingcholt werden (§. 38. der Verordnung vom 10. Januar 1837.)
9) Das Ab- und Zuschreiben in den Flur- und Grundbüchern resp. der Eintrag der Besitzwechsel in die Tagebücher kann blos in Folge gerichtlich bestätigter Urkunden, oder in den geeigneten Fällen, wo solche Urkunden fehlen, nach einer Bescheinigung des betreffenden Gerichtes, daß eine gerichtlich bestätigte Urkunde nicht nothwendig sei, vorgenommen werden. (Art. 8. des Gesetzes vom 29. Oktober 1830.) Acltere Urkunden, welche zuerst nach Verlauf mehrerer Jahre zum Ab- und Zuschreiben vorgelegt werden, sind, wenn bei der Identität der darin aufgeführten Parzellen Zweifel obwalten, zuvor dem betreffenden Gerichte zur Renovation vorzulegen.
10) Wenn ein Grundstück im Laufe des Jahres mehr als aus einer Hand in die andere übergegangen ist, so sind alle Urkunden nach chronologischer Ordnung in das Tagebuch einzutragen; so daß der Ueber- gang von dem in dem Flur- oder Grundbuche eingetragenen aus den neuesten Besitzer vollständig nachgewiesen wird.
11) Auf jedes Blatt des Tagebuchs werden 10, mithin auf den Bogen 20 Parzellen eingetragen. Jede nach dem Flurbuch selbstständige Parzelle erhält ein besonderes Ordnungsnummer, und cs können mithin nicht mehrere Grundstücke, wenn solche auch neben einander liegen, unter einem Artikel zusammen- gcfaßt werden.
12) Mit dem Anfang des Monats Juli ist eine allgemeine Aufforderung zur Angabe der Besitzwechsel unter dem Präjudiz zu erlassen, daß nach dem letzten desselben Monats keine Veränderungen in die Tagebücher mehr eingetragen werden könnten und deßhaib auf den Namen der alten Besitzer die betreffenden Steuern im kommenden Jahre sorterhoben und noch außer diesem die neuen Besitzer die im Art. 4. der Verordnung vom 5. August 1822 ausgesprochene Strafe von 5 fl., wegen unterlassenem Ab- und Zuschreiben, zu gewärtigen haben.
13) Zur gleichförmigen Abänderung der Besitzer in den Brandversicherungs-Katastern, ist ein besonderes Verzeichniß über die ab- und zugehenden Gebäude mit nachstehenden Rubriken aufzustellen und dem Tagebuche beizulegen. Die Formularien dieses Verzeichnisses sind in der Verlagshanblung von G. D. Brühl I. in Gießen zu haben.
Verzeichniß
der Besitzwechsel der Gebäude in der Gemeinde
in dem
Zahr 18
Nr.
der Gebäude im Brand- katasier.
Namen der alten Besitzer.
Namen der neuen Besitzer.
Summarisches Brandversicherungs- Capital.
Bemerkungen.
14) Für jeden Eintrag in das Tagebuch haben Sie die verordnungsmäßigen Gebühren a 2 fr. per Parzelle und für die Aufstellung des Verzeichnisses, für die Abänderung des Brandkatasters 6 kr. für jedes Hauptnummer zu beziehen, welche Gebühren der neue Besitzer zu entrichten hat.
Hirsch. (1152)
Polizeiliche Bekanntmachung.'
Ausgefangene Hunde.
Ein Pudelhund von schwarzer Farbe und ein junger Pudelhund von bräunlicher Farbe. " Diese Hunde sind in hiesiger Stadt aufgefangen und in Verwahrung genommen worden und ist das Nähere auf dem Gr. Polizeibüreau dahier zu erfahren. m ....
' Mß-n «m 19. Ium 1851. »<r ®r.


