Änzcigelrlatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
JVo. 50. Sonnabend den 21 Juni l£5jL
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Dreis deS Jahrgang« für Einheimische 18. 80fr., ffit Auswärtige inet Postaufschlag 1 st. 42 ft. — AuSwärt« abonnirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Eoped, tTanjleiberg Lit. B. Nr. 1.) — SinrückungSgebühr für die gefvaltenc CorbuSzeile 2 fr.
Amtlicher Theil.
Betreffsnd: Die Aufstellung der Tagebücher über den Besttzwechfel der Immobilien.
Gießen den 18. Juni 1851.
Der Großherzoglich Hessische
Steuer-Commissär des Steuerbezirks Gießen
an
sämmtliche Herren Bürgermeister dieses Bezirks.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch keine Tagebücher über den Besttzwechfel der Immobilien für das Jahr 1851 angelegt haben, wollen nunmehr den nöthigen Bedarf an Formularien mir an- zeigen, und bei Aufstellung der Tagebücher auf nachstehende Bestimmungen gehörige Rückstcht nehmen.
1) Nach Inhalt der Verordnung vom 5. August 1822 sind diese Tagebücher längstens bis zum 1. August von Ihnen abzuschließen, und mit allen Urkunden, Meßbriefen re. dem Steuer-Commissariat zur weiteren Amtshandlung zu übergeben.
2) Die verschiedenen Rubriken stnd, insoweit die Urkunden darüber Aufschluß geben, von Ihnen vollständig auSzufüllen.
3) Bei gleichen Namen ist die Bezeichnung T, II re. beizusetzen; es wird zuerst der Zuname und alsdann der Vorname eingeschrieben. In allen Fällen, wo von Eheleuten während der ehelichen Gütergemeinschaft Grundeigenthum erworben wird, ist dasselbe lediglich unter dem Namen des Mannes als des gesetzlichen Repräsentanten der Gemeinschaft einzutragen. Da, wo jedoch die Ehefrau, sei es durch Erbschaft oder durch Schenkung unter Lebenden, oder durch sonstige Verträge für ihre eigene Person und unter ihrem eigenen Namen Grundeigenthum erworben hat, ist auch dieselbe stets mit ihrem Geburts- und Familiennamen, jedoch unter Beifügung jenes ihres Ehemannes anzuführen, wie z. B. Schmitt Johannes II. Frau, Anne geb. Koch.
, 4* Die Nummern der Steuerzettel der Abgebenden sowohl, als auch der Uebernehmenden, find bei
Mem Namen anzugeben, und es sind hierunter blos die Steuerzettel des laufenden Jahres zu verstehen. Hat ein neuer Grundbesitzer noch keinen Steuerzettel, so ist statt des Nummers, N. a. (neuer Artikel) emzuschreiben.
, 5) Als Datum des Abgangsactes (Kauf, Tausch, Theilung re.) wird der Tag der gerichtlichen Bestätigung (Confirmation) angegeben.
- <P ~‘e Hemden werden nach den Einträgen im Tagebuche, und wenn thunlich, so geordnet, daß alle übergehenden Grundstücke eines und desselben Besitzers nach einander und namentlich bei Versteigerungen die neuen Erwerber in alphabetischer Ordnung folgen.
7) Aendert sich die Masse eines Grundstückes, wird ein Grundstück in mehrere Thejle getheilt, so muffen außer den vorgeschriebenen Uebergangöurkunden, zugleich von einem patentisirten Geometer ausgenommen und von dem betreffenden Gerichte visirte Meßbriefe vorgelegt werden; das Nämliche gilt auch von neuen Gebäuden, welche auf früher nicht dazu bestimmten Grund gebaut worden sind.


