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,n die internationale Spedition vereinsländischer Zettungen und Journale wird Se aemeinschastliche Gebühr berechnet, welche ohne Rücksicht aus die Größe der Vcrsendungsstrecke £t J für politische Zeitungen (Blätter, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt kfo auch wenn dieselben außerdem zu einem weiteren Zwecke, 5. B. zur Verbreitung von Anzeigen dienen sollten) fünfzig Procent vom Nettopreise, d. y von demjenigen Preise, zu welchem die versendende Vereinspoststelle eine Zeitung bezieht, jedoch .
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder siebenmal erscheinen, wenigstens 3% Gulden und höchstens 10% Gulden rheinisch; .
ß) bei solchen aber, welche seltener als sechsmal m der Woche erscheinen, wenigstens 27, Gulden und höchstens 7 Gulden rheinisch;
nicht politische Zeitungen und Journale (Amts - und Nachrichtsblätter, welche keine po- litische Neuigkeiten bringen, Journale wissenschaftlichen, religiösen, commerziellen oder belletristischen Inhalts) durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Martmum fünfundzwanzig Procent des Nettopreises betragen foll.
Erwachsen für den Transit durch ein fremdes, zum Postvereine nicht gehöriges Postgebict besondere Gebühren, so werden dieselben außer dem Anschaffungspreise und der vereinsländischen Spedt- tionsaebühr den Abonnenten ebenfalls in Aufrechnung gebracht. .
zAch 'fcie Gebühr für die Ablieferung der Zeitungen und Zeitschriften in die Wohnungen der Abonnenten ist in der Speditionsgebühr nicht einbegriffen.(Schluß folgt.)
Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.
Edictalladung.
1790) Gießen.
Oessentliche Ladung.
Alle Diejenigen, welche an den im academischen Hospitale dahier verstorbenen, Darmstadt als Rechnungskammer - Justisicatur - Gehulfe beschäftigt gewesenen Heinrich Heller aus Gelnhausen Forderungen haben, oder sonstige Ansprüche an den dahier befindlichen Nachlaß desselben machen zu können glauben , werden hiermit aufgefordert, solche binnen 3 Wochen so gewiß dahier anzuzeigen, als sonst auf dieselben bei Vertheilung. des Nachlasses keine Rücksicht genommen werden wird.
Gießen am 13. September 1851.
Gr. Hess. Stadtgericht Muhl.
Besondere Bekanntmachungen.
1798) Gießen.
Bekanntmachung.
Den diesjährigen Reerntirungsrath betreffend.
Diejenigen Militärpflichtigen des Jahres 1851, welche vor den Rccrutirungsrath besonders geladen worden find, oder die, welche zur Anbringung von Reklamationen sich an denselben wenden wollen, so wie ferner diejenigen Recruten, welche von ihren betreffenden Regimentern oder Corps als untauglich -urückaewiesen worden sind und zur definitiven Entscheidung über ihre Tauglichkeit oder Untauglichkelt vor dem Rccrutirungsrath erscheinen müssen, haben sich genau nach den Bestimmungen des Regierungs- ausschreibens vom 10. September l. I. Nr. 74 des Anzeigeblaits zu bemessen.
Gießen den 16. September 1851.
Der Bürgermeister Hch. Ferber.
1815) Gießen.
Bekanntmachung.
Auf dem letzten Gießener Jahrmärkte wurde zwar mittelst der Schelle verkündigt, daß der nächste im Kalender auf den 7. und 8. October angezeigte hiesige Jahrmarkt wegen des jüdischen Versöhnungs- festes auf den 14. und 15. October verlegt worden fei, nach der Bekanntmachung fand man aber, daß der Grünberger Gallusmarkt auf den 15. October falle und es ist damit die Nothwendigkeit eingeire- ten, die erlassene Bekanntmachung zurückzunehmen und das beteiligte Publikum zu benachrichtigen, daß der nächste Gießener Markt auf die im Kalender angegebenen Tage 7. und 8. October l. I. abgehalten wird.
Die Herren Bürgermeister der umliegenden Orte werden ersucht, Vorstehendes im Interesse ihrer OrtS- angebörigen möglichst zu veröffentlichen.
Gießen den 17. Septbr. 1851.
Der Bürgermeister Hch. Ferber.
1561) Gießen.
Main-Weser-Eisenbahn.
Bei den Erdarbeiten in der Lindener Mark können fleißige Arbeiter gegen guten Lohn Beschäfliguitg erhalten.
Gießen, am 12. August 1851.
Der Gr. Hess. Sections-Jngenieur Eickemeyer.


