der
Stadt und des Regierungsbezirks
Gießen.
76. Sonnabend den 2V September 1851«
«rfdjeint wächcn-lich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. - Preis d-S Jahrgangs für Einheimische Ift. 30fr., für Auswärtige i»°I. Postaufschlag 1 st. 43 ft. — Auswärts abounirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen bei der Erp cd. c«anzleiberg Lil. B. Nr 1.) — SinrückungSgebühr für die gespaltene EorvuSzcile 3 ft.
Amtlicher Theil.
igddatt
Bekanntmachung,
den Beitritt des Großherzogthums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein betreffend.
(Fortsetzung.)
6) Für Briefe mit Waarenproben oder Mustern, wenn diese letzteren den Briefen auf eine haltbare Weise angehestet und so verpackt sind, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersehen werden kann, wird bis zum Gewichte von 2 Loth einschließlich der einfache Brief, portosatz nach der Entfernung und für je weitere 2 Loth ihres Gewichts der Betrag des einfachen Portosatzes mehr erhoben.
Der beigegebene Brief darf, wenn die Portoermässigung eintreten soll, nur einfach sepn, ist aber behufs der Austarirung der Sendung mit der Probe oder dem Muster zusammen zu wiegen.
Bei unfrankirten Waarenproben und Mustern werden die oben unter 2 b angegebenen Porto- iätze für Sendungen bis 2 Loth einschließlich und bei schwereren Sendungen für je 2 Loch weiter jur Anwendung gebracht.
Dergleichen Sendungen werden nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth einschließlich als Briefpostsendungen nach den vorstehenden Bestimmungen behandelt.
7) Recommandirte Briefe müssen bei der Aufgabe bezahlt und stets am Schalter aufgegeben werden. Außer dem Porto nach Maßgabe des Gewichts und der Entfernung ist dafür eine Rccommanda- tionsgebühr von 6 Kreuzern vom Aufgeber zu bezahlen.
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retour-Recep,sse) ausdrücklich verlangt, so wird dafür bei der Absendung eine weitere Gebühr von 6 Kreuzern erhoben.
Finden sich Briefe mit den Worten „Recommandirt," „Empfohlen" „Charge" und dergleichen Aschen, in der Brieflade vor, so werden dieselben zwar abgesandt, aber nicht als recommandirt behandelt.
8) Außer den vorstehend angeführten Taren werden für Vereinsbriefpostscndungen nur noch die üblichen Bestellgebühren, sowie etwa darauf haftende oder erwachsende Auslagen erhoben.
9) Die Frankirung der Briefpostsendungeu kann bei den Gr. Poststellen vorerst nur durch Baarzah- lung geschehen. lieber die Anwendung von Freimarken wird eine besondere Bekanntmachung
Für Briefe aus anderen Postvereinsgebieten mit Freimarken von nicht zureichendem Betrage wird das Erganzungsporto mit dem für unfrankirte Briefe festgesetzten Zuschläge von 3 Kreuzern per Loth vom Empfänger erhoben.
10) Briefe und Briefschaften gehören bis 4 Loth einschließlich unbedingt, über 4 Loth aber nur als- dann zur Briefpost, wenn auf der Adresse bemerkt ist, daß die Beförderung mit der Briespost ge- schchen soll. Werden übrigens Briefe und Briefschaften von höherem Gewichte als 4 Loth in der Brieflade ^gefunden, so wird angenommen, daß der Absender die Beförderung mittelst der Brief- post gegen Entrichtung der Briefportotare verlange.


