Inrcigeblnlt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 23* Mittwoch den 19 März

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30fr., fnr Auswärtige >»el.

Postaufschlag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern . In Gießen bei der Erped. (Canzleiberg Lit. .)

EinrückungSgcbühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 fr.

Amtlicher Theil.

Gießen am 17. März 1851.

Betreffend: Die Musterung des JahreS 1851.

Der Großherzoglich Hessische

Regierungsrath Eckstein zn Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Recrutirungs-Districts Gießen.

Eie werden in Jbren Gemeinden alsbald zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß die Bezirksmuste- rungsliste vom Recrutirungs-District Gießen für 1851 14 Tage lang, vom 24. d. MlS. bis zum 7. k. Mts-, auf der Regierungs-Canzlei dahier zur Einsicht offen liegt.

lieber die geschehene Bekanntmachung werden Sie binnen 8 Tagen berichten.

Eckstein. (501)

Bekanntmachung.

Der Ulrichsteiner Ostermarkt wird nicht, wie im Kalender angezeigt, Donnerstag den 24. April l. I., sondern Montag den 2 8. April l. I., abgehalten werden.

Die Gr. Bürgermeister haben dies in ihren Gemeinden zu veröffentlichen.

Gießen den 13. März 1851.

Großh. Hess. Regierungs-Commission daselbst.

K ü ch l e r. (506)

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

EdicLalladungcn.

503) Marburg.

Oeffentlichc Bekanntmachung.

Ausweislich der bei biesigem Justizamte III. ge­führt werdenden Hvpotbekenbücher hat Peter Heu­ser von Niederweimar vermöge gerichtlicher Schuld- und Pfandverschreibung vom 2. August 1816 von dem Administrator Ha ns mann zu Marburg ein zu 5% zu verzinsendes Darlehen von 75 Gulden erborgt und ein in der Gemarkung von Niederwei­mar gelegenes Grundstück, als:

Nr. 346, % Klftr. 34 Ruthen Erbgarten, am Wenkbacher Wege, dieserhalb zum speciellen Unterpfand eingesetzt.

Ausweislich beigebrachter Bescheinigung ist Admi­nistrator Hausmann verstorben und die von dem­selben zurückgegebene, mit Quittung versehene Ori­ginal-Schuldverschreibung verloren gegangen, ohne daß die Löschung des eingetragenen Pfandrechts, be­wirkt worden, und hat die Erbin des ursprüng­lichen Gläubigers in die Löschung des Pfandrechts gewilligt.

Die gegenwärtigen Besitzer der Hypothek: Jo-

t