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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieße n.
J^o. 8^. Sonnabend -en 18. October 18S1L
Erscheint wäch-ntlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis de» Jahrgangs für Einheimisch- 1 ff. so fr., fär Auswärtige ind.
Poftaufschlag 1 ft. 42 ft. — Auswärts abonnirt man sich hei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpcd. cCanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSg-hühr für die gessialteue EorduSzeile r fr.
Amtlicher TheLl.
Bevordrrussg,
die politischen Vereine betreffend.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Groß her zog von Hessen nnb bei Rhein re. ic.
Da die Gründe, welche die Verordnung vom 2. October 1850 „die politischen Vereine betreffend" veranlaßt haben, noch jetzt sortbestehen, daher die fernere Aufrechterhaltung der darin getroffenen Bestimmungen im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten erscheint, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verorvnen, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850 „die politischen Vereine betreffend,, sollen von dem Tage an, mit welchem deren Wirksamkeit nach Unserer Verordnung vom 27. März d. I. erlischt, auf weitere sechs Monate in Kraft erhalten werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Etaatsssegels.
Darmstadt den 25. September 1851.
(L s.) LUDWIG. ». D-ina-l.
Nr. R. C. 9873. Gießen am 16. October 1851.
Betreffend: Errichtung einer Staats-Assecuranr-Anstalt für die Stellvertretnna int Militärdienst.
Die Großherzoglich Hessische
R e g i e r n n g s - C o m m i s s i o u
des Regierungsbezirks Gießen
an sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Mit Bezug auf die in Nr. 28. des Regierungsblatts vom 29. September 1851 bekannt gemachten Statuten der wiedererrichteten Staats-Assecuranz. Anstalt für die Stellvertretung im Militärdienst und die Bekanntmachung über den Betrag der für 1852 einzuzahlenden Einlage, werden Ihnen eine Anzahl Beitrittserklärungen sowie Abdrücke einer Belehrung für diejenigen, welche der Staatö-Affecuranz-Anstalt beitreten wollen, gleichzeitig mitgetheilt werden. Wir bemerken dazu Folgendes.
Einem Jeden der bei Ihnen erklärt, daß er der Stellvertretungsanstalt für die Loospflichtigen des Jahrs 1852 beitreten wolle, ist ein Exemplar der fraglichen Belehrung zur Kenntnißnahme auszuhändigen.
Die Beitrittserklärung ist von Ihnen in Bezug auf das Jahr, die Person des Versicherten und das Datum gehörig auszusüllen, und von dem Bcitretenden zu unterschreiben.


