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der
Stadt und des Regierungsbezirks
Gießen.
Sonnabend den 13 September 1851*
Erscheint wdchkNtlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Pr-i« de« Jahrgang« für Einheimische 1 ff. SO fr., für AuiwLrtige lacl. Voftaufschlag 1 ft. 43 ft. — AuSwärti abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erped. tLanzleiberg Lit. B. Nr. L) — EinrückungSgebühr für die gespaltene EorbuSzeile 3 ft.
Amtlicher Th eil.
Nr. R. C. 7079. Gießen den 10. September 1851.
Betreffend: Die Abhaltung des diesjährigen Recrutirungsraths in der Provinz Oberhessen.
Die Großherzoglich Hessische
Regier nnas-Commission
des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Biedenkopf,
Friedberg, Nidda.
Gießen
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Die Sitzungen des diesjährigen Recrutirungsraths für die Provinz Oberheffen werden vom 6. bis 10. O c t o b c r l. I. abgehalten, und es sollen
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am 8. October diejenigen
am 9. Oclober diejenigen
am 10. Oclober endlich diejenigen angenommen werden.
am tz. October die Bewohner vom Regierungsbezirk AlSfeld, am 7. Oclober diejenigen
Vorstehendes haben Sie alsbald in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und weiter bekannt machen zu lassen, daß alle zur Musterung deS laufenden JahrS gehörigen Militärpflichtigen des Regierungsbezirks Gießen, sowohl die, welche speciell geladen werden, als auch die, welche ohne Einladung aus freiem Willen vor dem Recrutirungsrath erscheinen und daselbst Reclamationen vorbringen oder einer ärztlichen Untersuchung sich unterwerfen wollen, den 10. October l. I., Morgens halb acht Uhr, auf unserer Canzlei — im Regierungsgebäude — versehen mit einem versiegelten, von dem betreffenden Gr. Bürgermeister ausgestellten Signalement ihrer Person, und allen sonstigen für ihre Reclamatioit sprechende Beweismitteln (Zeugnisse der Aerzte, Schullehrer, Geistlichen, glaubhafter Privat-Personen, deren Zeugnisse jedoch gerichtlich beeidigt sein müssen) sich anzumelden haben.
Ferner haben alle bei der letzten Truppenergänzung von den Regimentern und CorpS als untauglich rc. zurückgewiesenen Recruten, welche zur definitiven Entscheidung über ihre Tauglichkeit oder Untauglichkeit bei dem Recrutirungsrath erscheinen müssen, ebenfalls mit einem verschlossenen, von dem betreffenden Bürgermeister ausgestellten Signalement ihrer Person und den von dem Militär erhaltenen vorläufigen Entlassungsschein, den 10. Oclober l. I., Morgens halb acht Uhr, in unserer oben bezeichneten Canzlei, sich einzufinden. Diejenigen Leute, welche ohne daS vorgeschriebene Signalement vor dem Recrutirungsrath erscheinen, haben sich der Abweisung zu gewärtigen.
Den Empfang dieses Ausschreibens und die erfolgte Bekanntmachung dessen Inhalts, haben Sie unfehlbar bis zum 25. September d. I. berichtlich anzuzeigen.
E ck st e i n. (1772)


