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Inländer sein;

4)

5)

6)

6) Er darf nicht ungestaltet sein und muß die, vollständige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste Haien.

7) Er muß unverheirachet oder kinderloser Wittwer sein.

8) Er muß sich bisher gut betragen haben. Dies muß von den betreffenden Ortsvorständen und Regie- runasbchördcn, den Geistlichen und Stadt- oder Landgerichten (in Rheinhessen von dem Staatöpro- cnrator) so weit möglich bestätigt sein. Namentlich müssen diese Behörden bewahrheiten,

a) im Allgemeinen, daß sich der Mann stets gut betragen habe;

b) daß er dem Trünke nicht ergeben sei;

C) haß er wegen Vergehen weder jetzt IN Untersuchung sei, noch früher gewesen )et, oder daß er zwar wegen eines (genau zu bezeichnenden) Vergehens in Untersuchung gewesen, aber völlig sreige- svrochen oder nur zu einer (genau anzugebenden) Strafe veruNheilt worden sei.

In lebtaedachter Beziehung wird als Regel festgesetzt, daß ein Mann, während er in Unter­suchung ist, als Einsteher nicht angenommen oder verwendet werden kann, daß ferner jede Verurthei- luna weoen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung und anderer entehrenden Verbrechen die Un'Mässigkeit zum Einstehen zur Folge hat, eine Verurtheilung wegen sonstiger Vergeben aber nur dann, wenn die Strafe wenigstens in zweimonatlichem Gefängnisse besteht. Nur auf specielle Bewilligung des Kriegsministeriums können bei besonderen Umständen Leute, welche sich in einem der erwähnten Fälle befinden angenommen werden. ,

Uebrigens müssen die Aeußerungen der obengenannten Behörden hinsichtlich der Aufführung tm Allge- meinen stets in bestimmter Weise erfolgen, und solche Bescheinigungen, worin in dieser Beziehung die Worteunseres Wissens" vorkommen, dürfen nicht angenommen werden.

tz. 22. Ein Ercapitulant, welcher einstehen will, muß

die Annahme auch bei geringerer Größe bewilligt;

er muß die vollständige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste haben;

er muß unverheirachet oder kinderloser Wittwer sein;,

er muß sich bisher gut betragen haben. Dieß muß von seinen früheren oder gegenwärtigen Militär- vorgesetzten und in den entsprechenden Fällen (§. 31) zugleich voll den im §. 21 Nr. 8 genannten bürgerlichen Behörden auf ähnliche Weise, wie dort vorgeschrieben, bestätigt fein.

Die von dem zweiten und fünften Erforderniß zulässigen Ausnahmen enthält der §. 23.

6 23 Ereapitulanten von vorzüglicher, Bravheit und Zuverlässigkeit sollen, wenn ste emstehen wollen, nach Art. 11 des Gesetzes Einsteherpatente erhalten, vermöge welcher sie jederzeit vorzugsweise als ^'"^Lmte^ de^bezeich^wten'Ärt können auch nach zurück gelegt em 36. Lebensjahre und, wenn sie ohne Austritt aus dem Militärdienst einstehen wollen, auch ohngeachtet ihrer Verheirathung em Emsteherpatent erhalten. (Art. 10 Nr. 3, 7 des Gesetzes). Jedoch .st das 54. Lebensjahr bei witerav- intanien Oberfeldwebeln und Anderen dieses Ranges, und das 48. Lebensjahr bet allen übrigen die Granze, welche durch die bewilligte neue Einsteher-Dienstzeit nicht überschritten werden darf.

s 24 Den Unteroffizieren und Gefreiten, so wie den Musikmeistern, Hautboisten und Lprelleuten

kann, wenn es für den Dienst wünschenswerth ist, bei Endigung ihrer Dienstzeit gestattet werden, mit Bei-

bk-baltnna ihrer Grade oder Zulagen wieder einzüstehen.

§ 25 Die Bedingungen und Voraussetzungen für die aetive Stellvertretung (§. 21, 22) Mussen

zu der -leit vorhanden sein, in welcher die Erfüllung der übernommenen Dienstpflicht ihren Anfang mmmt.

5 Namentlich folgt hieraus, daß der Einsteher sich bis zu seinem Eintrittm den Dienst gut betragen haben, - daß er nicht allein zur Zeit seiner Annahme, sondern auch zur Ze, seines Dienste,ntritts voll­kommen tauglich sein muß, - daß er zu eben dieser Zeit das vorgeschr,ebene Alter nicht überschritten haben Vars, daß seine Annahme als Einsteher als nicht geschehen zu betrachten ist und den Erden ferne An­sprüche an die Einstandssumme re. gibt, wenn er vor dem erwähnten Zeitpunet stirbt, u. s. w. (Art. 22 des Gesetzes.) (Fortsetzung folgt.)

Gerichtliche und Privat Bekanntmachungen.

EdictaMungm. 3"

1228) Grünberg. Gr. Hofgericht zu Gießen , Morgens 8 l ;r,

bat über das Vermögen des Caspar Schul- festgesetzte,, Liquidationsterm,ne dahier anzuzeigen, tl eiß ron Beltershain den Coneurs erkannt. Es widrigenfalls Ausschluß von der Masse stillschwei- werden deshalb alle diejenigeli, welche Ansprüche genb eintritt. Wer Nicht m Selbstperson erscheint, irgend einer Art an die Coneursmasse bilden wollen, hat seinen Vertreter zugleich auch zu Eingehung laich- In »<m auf «toaigm V-,,l-iq-s |u d<»°-machn,<» -d<- ,U -I-

; 1) Inländer sein;

2) er darf nicht über 36 Jahre alt sein;

3) er muß wenigstens 65 Zoll groß fein, insoferne nicht das KriegSministerium aus dienstlichen Gtünden