Imeigckiatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
J|$ 63 Mittwoch -en 13. August 1SS1«
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Amtlicher T h e L l.
Beiordnung,
über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.
(Fortsetzung.)
Zweiter Abschnitt.
Von den Einstehern.
(Zu Art. 8 — 15, 17—30 des Gesetzes.)
Erstes Kapitel.
Von den Eigenschaften der Ein stehe r.
§. 20. Die Forderungen, welche an die Einsteher gemacht werden müssen, sind verschieden, je nachdem dieselben Ercapitulanten oder Nichtercapitulanten sind.
Unter Ercapitulanten werden hier diejenigen verstanden, welche zu der Zeit, wo die zu übernehmende Dienstzeit anfängt, bereits eine oder mehrere Capitulationen als cingeübte Soldaten im inländischen Militär gedient haben, und entweder ohne Beabschiedung als Einsteher sortdienen oder nach erfolgter Bcab- schiedung als Einsteher wieder eintreten wollen.
Unter Nichtercapitulanten werden diejenigen verstanden, welche noch keine Capitulation als ein- geübtc Soldaten im inländischen Militär gedient haben. Wer zwar gedient, aber eine volle Capitulation nicht beendigt hat, (z. B. wer im Laufe seiner ersten Capitulation in das Depot versetzt worven ist oder sich hat vertreten lassen,) kann späterhin nur als Nichtercapitulant einstehen. Dasselbe gilt von denjenigen Kriegereservisten 2C., welche während ihrer Dienstzeit keine Einübung erhalten haben. Eben so von denjenigen, welche ausländische Kriegsdienste geleistet, aber keine Capitulation im inländischen Militär gedient haben.
§. 21. Ein Nichtercapitulant, welcher einstehcn will, muß
1) Inländer sein.
2) Er muß wenigstens in dem Alter der ersten Klasse der Dienstpflichtigen stehen, d. h. er muß wenigstens in dem Jahre vor seinem Diensteintritt das 20ste Lebensjahr zurückgelegt haben. Derjenige jedoch, welcher seinen Bruder oder seinen Vater vertreten will, wird schon mit dem zurückgelegten 17ten Lebensjahre zugelaffen. (Art. 31, 32 des Gesetzes.)
3) Er muß seiner eigenen Militärpflicht Genüge geleistet haben, so weit die Zeit ihrer Erfüllung bereits erschienen ist. Namentlich also darf er, wenn er noch zu einer der 6 Klassen der Dienstpflichtigen gehört, nicht in das zur Dienstabgabe bestimmte Contingcnt seines Bezirks zählen. Wird er nach seiner Verwendung als Einsteher noch selbst gezogen, so hört er auf, Einsteher zu sein, und die als Einsteher bereits gediente Zeit wird ihm als eigen? Dienstzeit gerechnet. (Art. 23 des Gesetzes.) — Militärpflichtige, welche ohne Theilnahme am Loose zuerst marschiren müssen, können, so lange sie nicht ihre Dienstzeit ausgehalten oder sich vertreten gelassen haben, nicht als Einsteher eintreten.
4) Er darf nicht über 26 Jahre alt sein, das Kriegsministerium müßte denn seine Annahme nach Zurücklegung dieses Alters besonders bewilligen.
5) Er muß wenigstens 65 Zoll groß sein.


