Ausgabe 
12.4.1851
 
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und Bewässerungen gefertigt und in der Ausführung geleitet, sondern auch bereits ausgeführte Anlagen über­wacht und auf deren Forterhaltung eingewirkt.

Ad 6. Der bereits schon mehrmals mit gutem Erfolge ertheilte landw. Unterricht für junge Bauern­söhne soll auch in diesem Jahre wieder unterstützt werden und wird eine besondere Aufforderung zur Theil- nahme später erfolgen.

Ad 7. Diese Summe soll in besonderer Erwägung, daß das Düngerwesen in dem Hinterlande noch sehr im Argen liegt, ausschließlich dahin verwendet werden und zwar in der Art, daß für eine gewisse An­zahl von Dungstätten die Kosten des dieselben anlegenden Handwerkers übernommen werden sollen, wenn von den Betheiiigten die sämmtlichen Materialien gestellt und zur Stelle geschafft werden.

Ad 8. Dieser Betrag wurde ausgenommen, um Besitzer von sogenannten Außenfeldern in dem Hin­terlande, die eine andere Fruchtfolge einzuführen beabsichtigen, in dem Ankauf von Grassamen zu unterstützen.

Ad 9. Das Bedürfniß eines besseren Husbeschlages anerkennend, wurde beschlossen, Seitens des landw. Vereins von Oberhessen, sich an dem zu Darmstadt ertheilt werdenden Unterricht zu betheiligen.

Bereits sind 3 junge Schmiede Oberheffen's dahin abgegangen.

Ad 10. Zur Herbeiführung einer größeren Theilnahme der Volksschullehrer an den Interessen des landw. Vereins wird auch in diesem Jahre solchen Schullehrern Oberheffens, welche sich für die Landwirth- schaft interessiren und diese durch Selbstadministration von Schul- ic. Gütern practisch betreiben, insofern sie zu den geringer Besoldeten gehören, die landw. Zeitschrift, wenn sie solche wünschen, in der Art unent­geltlich überlassen, daß solche Eigenthum der Schule wird und in deren Vermögeninventar einzutragen ist.

Ad 11. Den landwirthjchaftlichen Bezirksvereinen Obcrhessens sollen der Beiträge ihrer Mit­glieder als Unterstützung zufließen unter der Bedingung künftiger Rechnungsablage und daß die Verwendung dieser Unterstützungsgelder nur für landw. Zwecke stattfinden könne.

Die Vereinsmitglieder, und besonders die Großh. Herrn Bürgermeister werden ersucht, sich für mög­lichst allgemeine Veröffentlichung vorstehender Bekanntmachung zu bemühen.

Laubach, den 18. März 1851.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen, Otto, Graf zu Solms-Laubach.

Polizeiliche Belanntmachungen.

Die Vertilgung der Raupennester.

Sämmtliche Grundeigenthümcr, Nutznießer oder Pächter von Grundeigenthum, sowie alle nut der Aufsicht aus öffentliche, mit Bäumen oder Sträuchen bepflanzte, Wege und Anlagen beauftragte Personen werden hierdurch aufgefordert, binnen 14 Tagen von heute an, bei Vermeidung der durch den Art. 80 deS Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 bestimmten Strafe von zwei Kreuzern für jedes einzelne, beider demnächstigen Visitation vorgefunden werdende, Raupennest, auf ihrem Grundbesitz oder auf dem ihrer Aufsicht untergebenen Gebiete die Bäume, Zäune und Gesträuche von den darauf befindlichen

Raupenneftern zu reinigen.

Gießen den 10. April 1851.

Der Gr. Polizei-Commissär.

L. N o v e r.

Das Einhalten derTauben zur Saatzeit.

Wegen der eingetretenen Saatzeit werden diejenigen hiesigen Einwohner, welche Tauben halten, nntcr Bezugnahme auf §. 79 des Feldstrafgesetzes vom 21. September 18", hierdurch - JÄJSJ

Montag den 14. laufenden, bis Montag den 12. nächsten Monats, bet Vermeidung d g s tz )

von 1 fl. in den Schlägen einzuhalten. Gießen am 10. April 1851.

Der Gr. Polizei-Commissär.

L. Nover.

B e k a n n t m a ch u n g.

Einem schon früher wegen Diebstahls und Bettelns oft bestraften und gestern abermalsverhafieten Menschen sind einige Ketten und eine Zange abgenommen worden, welche er ) )| ) I

Diejenigen/ welchen dergleichen Gegenstände gestohlen worden sein sollten, wollen sich baldigst bei

Gießen am 11. April 1851. Nove?."""'^'