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geringere Vertretungssumme zu bezahlen, als ihm bei der Erlaubnißertheilung angesetzt worden ist. In diesem Falle muß er jedoch bei der Zahlungsleistung dem Rechner der Einstandskasse eine Bescheinigung der Compagnie oder Schwadron darüber zustelleu, daß er bis dahin noch sortgedient habe, indem der gedachte Rechner mit dieser Bescheinigung die geringere Einnahme belegen muß.
Wenn übrigens seit Ertheilung der Erlaubniß zur Vertretung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, oder wenn nach ertheilter Erlaubniß der Soldat seine Dienstzeit durch Festungöstrase oder Deftrtion unterbricht, oder wenn dem Art. 13 des Recrutirungsgesetzes zufolge die Beab- schiedungeu überhaupt verschoben werden, so ist die ertheilte Erlaubniß als erloschen anzusehen; die etwaige Erneuerung derselben hängt dann von weiterer Verfügung des Kriegsministeriums ab.
§. 17. Wenn sich ein Militärpflichtiger durch einen Bruder vertreten lassen will, (Art. 31 des Ge- sxpes,) so macht er nebst dem Bruder der betreffenden Regierungsbehörde die Anzeige davon, welche sofort über die Erklärung Beider ein Protocoll aufnimmt, hinsichtlich des einstehenden Bruders das im §. 27 vor- aeschriebene Prüfungsverfahren einleitet und sofort das Protocoll an das Kriegsministerium einsendet.
Ist der einstehende Bruder in den Militärdienst eingetreten, so erhält der vertretene Bruder von dem Kriegöministerium einen Schein nach Muster 4.
Ist der einstehende Bruder der jüngere, so muß ihn, wenn demnächst dessen Altersklasse zur Ziehung kommt, der Regiments- oder Corpsconunandeur in der Mittheilung, welche er dem Recruiirungscommissär über die bereits im Dienste stehenden Leute jener Altersklasse macht, sehr genau als nicht freiwillig, sondern durch Einstehen für seinen Bruder dienend bezeichnen.
Wenn der eingestandene Bruder desertirt, so ist sogleich dem Kriegsministerium die Anzeige davon zu machen.
§. 18. Wenn sich ein Soldat durch Bruder, Sohn oder Vater, oder wenn sich ein Militärpflichtiger durch seinen Vater vertreten lassen will, (Art. 31, 32 deö Gesetzes) so muß die Anzeige davon bei dem Kriegöministerium geschehen, welches die geeignete Verfügung deßhalb erläßt.
§. 19. Wenn in den Fällen der Art. 33 und 34 des Gesetzes nur Theile von Vertretungssummcn zur EiNstandökasse kommen, eben so wenn in den Fällen der Art. 23, 25, 26, 27 und 29 des Gesetzes Liustandssummeu oder Theile von solchen zur Einstandökasse eingchcn, welche zur Stellung anderer Einsteher verwendet werden müssen, — wenn also in allen diesen Fällen für jeden einzelnen dem Dienste abgehenden Mann nur ein Mann mit kürzerer als sechsjähriger Dienstzeit gestellt werden könnte, so hängt es von der Verfügung tcö Kriegsministeriums ab, ob aus jenen Einnahmen eben so viele Leute mit verhältnißmäßig kürzerer, oder so viel als möglich Leute mit sechsjähriger Dienstzeit, so wie ob diese oder jene sogleich, oder erst bei der nächsten Truppenergänzung gestellt werden sollen, — vorausgesetzt jedoch, daß bei dem deßfalls eitigeschlageuen Verfahren nicht eine größere Zahl von Militärpflichtigen gezogen werden muß.
Uebrigeus versteht es sich von selbst, daß auch von den nach Art. 33. und 34 deS Gesetzes eingehenden Thcilen von Vertretungssummen ein Zehntheil in den Prämienfonds (Art. 17) fällt.(Forts, folgt.)
B e tt N t m ad)ii n g, die Zahlung der Vertretungösnmmm für Kriegsdienstpflichtigc, welche an der diesjährigen Lvosziehlmg Theil genommen haben, betreffend.
Mit Bezug auf den Art. 2 des Stellvertretungsgesetzes vom 14, dieses Monats wird hierdurch bekannt'aemachl, daß die Vertretungssummen für die Kriegsdienstpflichtigen, welche an der diesjährigen Loosziehung Theil genommen haben, vom 1. August dieses Jahres an in die Einstandskasse dahier
Scriba.
bezahlt werden können.
Darmstadt am 23. Juli 1851.
Großherzoglich Hessisches Kriegs
Frhr. v. Schäffer-Bernstein.
Nr. R. C. 6827. . Gießen am 6. August 1851.
'betreffend: Lngelschlag in der Gemarkung Daubringen, Negierungs-Bezirks Gießen.
Die Großherzoglich Hessische
R e a i e r u u g s - C o m m l s s l v n
des Regierungsbezirks Gießen
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 24. Juni l. I. z. 9h1. R. C. 63a9 (Anzeigeblatt Nr. 54. vom 5. Juli l. I.) fordern wir Sie auf, uns das Resultat der von Ihnen angeordneten Em- saintiilüua milder Gaben für die obige Gemeinde, berichtlich anzuzeigeu.
1 J v. Willi ch.


