Ausgabe 
9.8.1851
 
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Jbnzcigetilnlt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

JVs. G^L Sonnabend den 8 August 1SS1«.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30fr., für Auswärtige incl.

Postaufschlag 1 st. 42 fr. AuSwLrtS abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen beider Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrückungSgefführ für die gespaltene Corvuszeile 2 fr.

Amtlicher TheLl.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 29. Juli 1851, Nr. 21.

1) Bekanntmachung, die Zahlung der Vertretungssummen für KriegSdicnstpffichtige, welche an der diesjährigen SooSziehung Theil genommen haben, bett.; 2) Bekanntmachung, die Errichtung einer Postverbindung zwischen Fried­berg und Homburg v. t>. H. und Bestimmung der Ertrapostentfernung zwischen genannten Orten betr.; 3) Nachträgliche Umlagen zur Bestreitung von Communalbedurfniffcn in den Gemeinden des Regierungsbezirks Friedberg für 1851; 4) Desgl. in den israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1851 bis 1853; 5) Dienstnach- lichten._________________________________

Verordnung,

über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.

(Fortsetzung.)

§ 12. Nach geschehener Truppenergänzung stellt das Kriegsministerium auf Verlangen für die ver­tretenen Dienstpflichtigen die im-Art. 6 des Gesetzes erwähnten Urkunden (Freischeine) nach Muster 3 aus. Vom 1. Mai an können solche, gegen Rücklieferung der von der EinstandSkasse ausgestellten Quittungen, bei dem Secretariat des Kriegsministeriums in Empfang genommen werden.

§ 13. Wenn der Fall eintritt, welcher in dem Art. 16 des Gesetzes erwähnt ist, so wird besondere Verfügung getroffen.

§. 14. Wenn ein bereits eingetretener Soldat nach Art. 33 des Gesetzes auf sein Nachsuchen die be­sondere Erlaubniß des Kriegsministeriums, sich vertreten zu lassen, erhalten hat, so zahlt er die nach §. 5 auf den Nes^ seiner Dienstzeit kommende Vertretungssumme zur EinstandSkasse, wobei der §. 2 ebenfalls Anwendung findet. Nach geleisteter Zahlung und vorgezeigter, vom Secretariat des Kriegsministeriums con- trolirter Quittung der Einstandskasse ertheilt ihm der Regiments- oder Corpscommandeur den Abschied, in welchem bemerkt wird, daß sich der Mann für den Rest seiner Dienstzeit hat vertreten lassen.

Sollte es zu der Zeit, wo ein Soldat um die Erlaubniß sich vertreten zu lassen nachsucht, an Ein­stehern fehlen, so ertheilt das Kriegsministerium, auch wenn alle sonstige Voraussetzungen vorhanden sind, die Erlaubniß dazu erst dann, wenn der Soldat selbst einen Einstcher präsentirt, welcher dann nach Art. 16 des Gesetzes behandelt wird.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die den Regimentern und Corps zugetheilten Relativ- tauglichen.

§ 15. Wenn im Falle des vorigen §. der Soldat, der sich vertreten läßt, selbst Einsteher ist, so rechnet die Einstandskaffe dergestalt mit ihm ab, daß ihm die ganze Einstandssumme nebst rückständigen Zinsen bis zum Tage der Abrechnung zu gut, die auf den Rest seiner Dienstzeit nach §. 5 kommende Vertretungs­summe aber zur Last geschrieben wird. In Gemäßheit dieser Abrechnung hat er die erscheinende Heraus- zahlung zu empfangen oder zu leisten; alsdann erhält er seinen Abschied. (Art. 34 des Gesetzes.) Ist er übrigens als Ercapitulant eingestanden, so wird ihm bei der Abrechnung für jedes Jahr seiner neuen Dienstzeit, welches er ganz oder theilweise bereits gedient hat, ein Scchstheil der Prämie zugeschrieben, den Rest der Prämie aber hat er in der EinstandSkasse zurückzulaffen oder dahin zu ersetzen.

§. 16. Wenn ein Soldat seine Vertretung erst dann bewerkstelligt, nachdem das Dienstjahr, während dessen die Erlaubniß ertheilt worden, völlig abgelaufcn ist, (wenn er also z. B. von der im November xrtheilten Erlaubniß erst im April des folgenden Jahrs Gebrauch macht,) so hat er eine um 66 fl. 40 kr.