Ausgabe 
9.4.1851
 
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Iaizcigcblult

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 29. ~ Mittwoch den <T Apri! 18&L

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische I ff. 30fr., für Auswärtige i»>l.

Poftaufschlag 1 ft. 42 kr. Auswärts abonnirt man ftch bei allen Postämtern. 3n Gießen bei der Srped. tSanzlciberg Lil. B. Nr. 1.)

EinrückungSgcbühr für die gehaltene CorvuSzeile 2 kr.

Amtlicher Th eil.

Inhalt des Gr- Hess. Regierungsblatts vom 31. März 1851, Nr. 6.

1) Verordnung, die politischen Vereine betr.; 2) Verordnung, die Vervielfältigung und Verbreitung von Druck­schriften und verschiedene durch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlungen betr.; 3) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das zweite Quartal des Jahres 1851 betr.; 4) Zusammenstellung der Ergebnisse der Staat^schuldentilgungskafle-Rechnung für 1848; 5) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Oberrabbinen zu Offenbach für die Jahre 1849, 1850 und 1851 betr.; 6) Bekanntmachung, die Nieder­schlagung von zwei Zielen Communalumlagen zweiter Klaffe in der Gemeinde Bieben, Regierungsbezirks Alsfeld, für 1850 betr.; 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Tbeils der für 1850 in der Gemeinde Mackenheim vorgesehenen Umlage erster Klaffe betr.; 8) Ordensverleihung; 9) Dienstnachrichten; 10) Dienstentlassung; H) Concurrenzeröffnungen-

B e v o v d n n n g,

d i e politischen Vereine betreffend.

6 nDWIG HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.

Da die Gründe, auf welchen die Verordnung vom 2. Octobcr 1850, die politischen Vereine betreffend, beruht, noch jetzt vorhanden sind, so haben Wir in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde ver­ordnet und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850, die politischen Vereine betreffend, sollen von dem Tage an, mit welchem die gedachte Verordnung erlischt, auf weitere sechs Mouate in Wirksamkeit erhalten werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 27. März 1851.

(L. s.) LUDWIG- ». D-iwigi.

Verordnung,

die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene dnrch Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellungen begangene strafbare Handlungen betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein x. rc.

Nachdem Wir Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes zum Schutze gegen den Miß­brauch der Presse haben vorlegen lassen, es aber voraussichtlich nicht möglich sein wird, daß noch vor Ablauf der im Art. 33 der Verordnung vom 4. October 1850 für die Wirksamkeit dieser Verordnung festgesetzten