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Art. 3. Ucber das in Gemäßheit' des gegenwärtigen Gesetzes aufzunehmende Anlehen werdens« Par- tial-Obligationen auf Inhaber in Stücken von 100 fl., 200 fl., 500 fl. und 1000 fl. ausgofertigt.
Denjenigen Inhabern von Obligationen des Sprocentigen Anlehens von Einer Million Gulden, welche diese gegen 4'/rProcentige Obligationen des neuen Anlehens umzutauschen wünschen, steht dieses frei, sofern sie binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage des Erscheinens des gegnwärtigen Gesetzes im Regierungs- blatte an, ihren Wunsch bei Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse dahier oder bei den hiermit von derselben beauftragt werdenden Handlungshäusern zu Frankfurt a. M. zur Anzeige bringen.
Die hiernach noch übrig bleibenden Obligationen des neuen Anlehens können von Unserer Staatö- schuldett'Tilgungskasse gegen Einzahlung des Werthes, jedoch nicht unter dem Nominalbeträge abgegeben werden, was wo möglich im Wege der freiwilligen öffentlichen Subscription geschehen soll.
Art. 4. Die Ausmittellung der Obligationen, welche, vom Jahr 1856 an beginnend, von Unserer Staatsschulden-Tilgungskasse aufgekündigt werden sollen, geschieht durch Nerloosung.
Die Aufkündigung der hierbei zur Rückzahlung bestimmt werdenden Obligationen erfolgt in der Darm« städter Zeitung und in einer Frankfurter oder anderen, außerhalb des Großherzogthums erscheinenden Zeitung.
Die ausgekündigten Kapitalien müssen Nach Ablauf von 3 Monaten gegen Rückgabe der quittirten Original-Obligationen und dec etwa dazu gehörigen nichtfälligen Zinscoupons in Empfang genommen werden. Ihre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats aus.
Art. 5. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes ausgenommen werdenden Summen sind von den Ständen des Großherzogthums als Staatsschuld anerkannt, und es sollen die zur Verzinsung und Tilgung derselben erforderlichen Beträge jährlich aus den bereitesten Mitteln Unserer Hauptstaatskasse der Staatsschulden-Tilgungskasse vergütet werden.
Art. 6. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 28. Oetober 1851.
(L. 8.) LUDWIG. F. v. Schenck.
Bekanntmachung, die Convertirung des in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5pro- centigen Anlehens^von Einer Million Gulden in ein anderes Anlehen von 900000 fl. betreffend.
3it Gemäßheit des Art. 1 des vorstehenden Gesetzes werden die sämmtlichen bis jetzt noch nicht wieder abgetragenen Obligationen des nach dem Gesetze vom 19. Mai 1848 aufgenommenen 5procentigen Anlehens von Einer Million Gulden hiermit aufgekündigt und wird die Abtragung derselben nebst den bis dahin an- gewachsenen Zinsen am 1. Februar 1852 erfolgen.
Diejenigen Besitzer solcher Obligationen, welche dieselben gegen Obligationen in gleichem Betrage des nach Art. 2 des vorstehenden Gesetzes aufzunehmenden 4VrProcentigen Anlehens von 900000 fl. umzutauschen wünschen, werden mit Beziehung auf Art. 3 desselben Gesetzes aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Tage des Erscheinens der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatte an, ihre hierauf bezüglichen Erklärungen bei der Großh. Staatsschulden-Tilgungskasse dahier oder in Frankfurt a. M. bei einem der Handlungshäuser M. A. von Rothschild und Söhne oder PH. N. Schmidt abzugeben.
Darmstadt, den 28. October 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck. Merck.
O ffizielle
Ordensverleihungen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben verliehen: am 10. September dem Lauer- karcher Stephan Henrich, genannt Eberhard, zu Mainz das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben"; — am 16. September den Landgerichts- dlencrn Christoph Reichard zu Fürth und Nicolaus Wachtel zu Lorsch das silberne Kreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen.
Erlaubnis) zur Annahme fremder Orden. Am 4. Juli haben der Oberst und Generaladjutant Freiherr ton Trotha, sowie der Oberst und Flügeladjutant Camesasca die Erlaubniß erhalten, daS ihnen von Er. Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehene Commandeurkreuz des Leopold-
Nachrichten.
ordens zu tragen. — Am 12. Zuli erhielt der Generallieulc- nant und Gencraladjutant Freiherr von Schäffer-Bernstein die Genehmigung zur Annahme des ihm von Sr. Majestät dem König von Württemberg verliehenen Fricdrichs- ordens. — Sodann haben Seine Königl. Hoheit der Groß- hirzog die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen folgender von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich verliehenen Orden zu erlheilen geruht- dem Professor Dr. Justus Freiherrn von Liebig für das Comthurkreuz des Franz-Joseph- Ordens;— dem Hofrath Zuleh ner, dermalen in Frankfurt, für den Orden der eisernen Krone dritter Klaffe. — Am 14. September hat der Gencrallieutenant und Generaladjutant Freiherr von Schäffer-Bernstein die Erlaubniß erhalten,


