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§. 9. Die Einlagen können zur Assecuranzkasse von der Zeit an bezahlt werden, wo deren Betrag öffentlich bekannt gemacht worden ist.
So ost Militärpflichtige, welche bei der Assecuranzanstalt versichert sind, zum Militärdienste aufgerusen werden, bestimmt die Zeitsolge, in welcher sie bei der Anstalt versichert worden sind, (§. 12) jedesmal die Ordnung, in welcher die Anstalt für ihre Vertretung sorgt. (§. 22, 24).
§. 10. Der Tag vor der Loooziehung der Militärpflichtigen in jedem Bezirke ist der letzte, an welchem für Militärpflichtige dieses Bezirks der Beitritt zu der Anstalt zulässig ist. Diejenigen also, für welche nicht spätestens an diesem Tage die Einlage und Beitrittserklärung bet der Assecuranzkasse zu Darmstadt wirklich eingekommen ist, können bei der Anstalt nicht mehr versichert werden.
§. 11. Die Einlage muß in Einer, unzertrennter Summe zur Assecuranzkasse in Darmstadt bezahlt werden.
Die Zahlung kann entweder von dem Beitretenden persönlich geleistet oder durch andere Personen, durch Boten oder auch durch die Post überschickt werden; in allen Fällen trägt die Anstalt keine Gefahr, bevor die Zahlung baar zur Assecuranzkasse eingeliefert ist, und eben so trägt sie keine Porto- oder andere Ueber- sendungskosten.
Hinsichtlich der Geldsorten, in welchen die Zahlungen geschehen können, verhält sich die Assecuranzkasse wie die Staatsschuldentilgungskasse.
§. 12. Wenn die Slssecuranzkasse die Einlage und die Beitrittserklärung erhalten hat, so stellt sie eine Versicherungsurkunde nach Formular 2 aus. Die Versicherungsurkunden werden nach der Reihenfolge, in welcher der Beitritt der einzelnen Theilnehmer erfolgt ist, numerirt.
Sie sind nur gültig, wenn sic von dem Geheimen Secretariat des Ministeriums des Innern vidirt sind. Im Falle die Einlage durch die Post übersendet wird, sorgt der Rechner der Assecuranzkasse für diese Vidirung.
Wer im Besitz einer von dem Geheimen Secretariat des Ministeriums des Innern nicht vidirten Quittung ist, steht nur zu dem Rechner der Assecuranzkasse im Rechtövcrhältniß; an die Assecuranzkasse selbst hat er keinen Anspruch.
§. 13. Jeder bei der Anstalt versicherte Militärpflichtige muß bei der Jahresmusterung entweder erscheinen oder durch Bevollmächtigte (am besten mittelst Vorzeigung der Versicherungsurkunde) der Recruti- rungscomimssion erklären lassen, daß er im Militärdienste vertreten werde. Wenn er weder auf die eine noch auf die andere Weise dem Art. 29 des Recrutirungsgesctzes Genüge leistet und in Folge dessen der Theilnahme am Loosen verlustig erklärt wird, so sind die durch die Versicherung erworbenen Rechte erloschen und es wird die zur Assecuranzkasse gezahlte Summe ohne Abzug zurückgegeben. (Schluß folgt.)
HKrivat - BeLaNrrtWachZiugett.
Gerichtliche und
Edictalladungen.
1911) Gießen.
Bekanntmachung.
Alle, welche an den Nachlaß des im verflossenen Frühjahre verstorbenen Jacob Krailing II., Daniels Sohn, von Heuchelheim Forderungen zu bilden haben, werden aufgefordert, solche längstens bis zum 16. Octobcr l I.,
bei Gr. Stadtgericht gehörig specificirt anzumelden, widrigenfalls darauf bei Abschluß deö Inventars keine Rücksicht genommen wird.
Gießen den 27. September 1851.
Gr. Hess. Stadtgericht ______________________________M u h l._______
1910) Altenschlirf.
Bekanntmachung.
Nachdem Gr. Hofgericht zu Gießen über das Vermögen des Adrian Kübel zu Herbstein den förmlichen Concursprozeß erkannt hat, wird nunmehr zur Anmeldung aller Forderungen Liquidationstermin auf den 14. November d. I., des Vormittags 10 Uhr,
bei Meldung stillschweigenden Ausschlusses von der Masse, anberaumt.
In diesem Termine soll die Güte versucht, ein Massecurator und ein Gläubigerausschuß erwählt werden, weshalb alle nicht erscheinenden Gläubiger den Beschlüssen der Mehrheit der sich einfindenden Cre- ditoren beigetreten angesehen werden sollen.
Altenschlirf den 27. September 1851.
Gr. Hess. Landgericht das.
Weidig. Pilger.
Besondere Bekanntmachungen.
1870) Gießen.
Bekanntmachung.
Das Gesuch von Seiten mehrerer Gießener Einwohner um Gewährung eines Anhalts- punctes an der Badenburg.
In vorstehender Angelegenheit ist die Entscheidung der Eisenbahn-Bau-Direction hierher gelangt. Da nun keiner der Ansuchenden in der deßfallstgen Zuschrift genannt ist, die Sache auch ein allgemeines


