vUr?rigtblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

Gießen.

Jt& 81.Mittwoch den 8. October 1851.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis d-S Jahrgangs für Einheimische ifL 80fr., für Auswärtige incL Postaufschlag 1 st. 42 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Srj-cd. tCanzlciberg LU. B. Nr. t.)' EinrückungSgebühr für die g-svalt-n- EorbuSzcile 2 fr.

Amtlicher Theil.

Statuten

und

Bc-

ab-

der Staatsassecuranz-Anstalt für die Stellvertretung.

h "^^sten Befehle Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs soll in Vollzug des Art. 41

14 l?5 ' betreffend die Stellvertretung im Militärdienste, eine Staatsassecuranz-

Anstalt für Aufbringung der Vertretungssumme, den nachfolgenden Bestimmungen gemäß, ins Leben treten.

. AJ: f ^^^ustalt eröffnet m jcCcm Jahre eine Assecuranz für diejenigen, welche in diesem Jahre an

^ooszlchung der Militärpflichtigen Thcil zu nehmen haben und für den Fall, daß das Loos sie zum Ein­tritt in den Militärdienst bestimmt, vertreten zu werden wünschen

A L D-e Anstalt übernimmt die Vertretung aller bei ihr'versicherten Militärpflichtigen, dieselben mö­gen bet der nächsten Truppeneiganzung oder bcr einer späteren Nachziehung für den Militärdienst in An­spruch genommen werden, unter den in den gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestimmungen.

«x .J* 3*. E, welche der Assecuranz eines Jahres beitreten, bilden eine Gesellschaft, um mittelst gleicher Beiträge die durch die Ausführung des §. 2 entstehenden Ausgaben zu bestreiten. Für Niemand, außer den Thellnehmein der Gesellschaft, kann durch die Assecuranz ein Gewinn oder ein Verlust entstehen, und alle Theilnehmer garantiren sich einander den Genuß der statutenmäßigen Rechte und Vortheile

§. 4. Die Anstalt wird, unter der Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Innern, von einem Kassler verwaltet, welcher für die Dauer seiner Dienstleistung eine dem Umfange des Geschäfts entsprechende Remuneration und außerdem die nöthige Vergütung für Bürcaukosten (Schreibmaterialien, Druckkosteu, Ge- hulfen 2C.) ""b ber Assecuranzkasse erhält. Der Kassier muß eine angemessene Caution stellen, und ist den Bestimmungen des Gesetzes voin 18. Januar 1831 unterworfen

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. J 0' Als Versicherer sind nur solche Personen zulässig, welche die aus der Versicherung enfmrmflcn# den Verbindlichkeiten zu übernehmen befähigt sind. t - u,g emg-nngen-

nMilitärpflichtige kann sich daher nur dann selbst versichern, wenn er bereits großjährig ist wenn dieß aus der Beitritts-Erklärung gehörig bescheinigt wird.

Ausländer können als Versicherer nicht zugelassen werden.

,7- ®te Beilritiserklärung wird nach Forinular 1 ausgestellt.

, ^Urschriften müssen von dem Bürgermeister des Orts ober von der Regierungsbehörde des

zwks unter Bewruckung des Dienstsiegels beglaubigt werden. 3 geee^lre

gegeben.^ ^^achken Formulare zu den Beitrittserklärungen werden von den Bürgermeistern unentgeltlich

bekannt Li I r > Jahre von bem Ministerium des Innern bestimmt und öffentlich

? fC bergchalt festgesetzt werden, daß das nach den gemachten Erfahrungen und nach dadu^Ä-^^ vorauszuberechncnden Verhältnissen erscheinende Bedürsniß in den gewöhnlichen Fällen urch gedeckt und bemzusvlge die Anforderung nachträglicher Zahlungen möglichst vermieden wirb 6