Ausgabe 
7.6.1851
 
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F. v. Schenck.

Ginladung

zu der ~

Hauptversammlung des landwirtschaftlichen Vereins von Oberhessen.

Vorliegendem Beschlüsse gemäß soll die diesjährige Hauptversammlung dcS landw. Vereins von Oberhessen im Monate Juni zu Salzhausen abgehalten werden. Nertommlunaen deS

Wir laden daher nicht allein die verehrlichen Mitglieder, sondern auch, da die Versammlungen ves landw. Vereins öffentlich sind, alle Freunde der Landwirtbschaft auf

Montag den 16. Juni, Vormittags 10 Uhr

in die Gastwirthschaft der Frau Seum Wittwe in Salzhausen ergebenst ein.

Diejenigen, welche in der Versammlung Vorschläge zu machen und mündliche Vortrage zu yanen beabsichtigen,' werden nach §. 33 der Statuten der landwirthschaftlichen Vereine ersucht, vor Anfang der Versammlung dem Präsidenten Anzeige darüber zu machen. , , ~ .

Schriftliche Miltheilungen, welche ein Mitglied zur Kenntniß der Versammlung zu bringen Wunsch, sind, wie §. 33 der angeführten Statuten gleichfalls vorschreibt, wenigstens einige Tage vorher an

Nach Erstattung des Rechenschaftsberichts werden hauptsächlich folgende Gegenstände zur Verhand­lung kommen: , ..

1) die Wahl des Vicepräsidenten des landw. Vereins von Oberhessen;

Ausschußsitzung des landwirthschaftlichen Vereins von Oberheffen.

Der auf den 16. Juni d. I. anberaumtcn Hauptversammlung des landwirthschaftlichen Verein- von Oberheffen (siehe nachstehende Einladung) wird eine Sitzung des Ausschußes vorausgehen.

Die verehrlichen Mitglieder desselben werden hiermit, statt besonderer Schreiben, auf eine Stunde früher Vormittags 9 Uhr

in die Gastwirthschaft der Frau Seum Wittwe in Salzhausen eingeladen.

Laub ach, den 17. Mai 1851.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen, Otto, Graf zu Solms-Laubach.

festgesetzt Mrd^n ^halb der betreffenden Gemarkung Waldungen von weniger als 100

Morgen Flächengehalt im Ganzen, so kann er nur dann die Lieferung einer Karte beanspruchen wenn er für das erste Exemplar bei 50 bis 100 Morgen 2 Kreuzer per Morgen, bei 20 bis 50 Morgen 2 /. Kreuzer per Morgen, und unter 20 Morgen 3 Kreuzer per Morgen entrichtet. Für die Copteen bewendet es bei 1 Kreuzer per Morgen. .

§ 7. Wenn in einer Gemarkung die Flurvermessung allem ausgefuhrt wird, so können dre Wald- eiqenthümer ebenfalls unter der Bedingung, daß sie den in § 3 gegebenen Vorschriften rechtzeitig entsprechen, die wirthschaftliche Vermessung ihrer Waldungen im Sinne des §. 1 verlangen. Sie haben rn diesem Falle eine Gebühr von fünf Kreuzer per Morgen zu entrichten und die Kartirung nach §. 6 zu bezahlen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels.

Darmstadt am 16. April 1851.

fL. sa LUDWIG.

s G. Den Walde,'gentbümern werden im Falle des §. 1 auf ihr besonderes Verlangen Karten m y der natürlichen Länge, und Flächenverzeichnisse, welche beide das in §. 1 enthaltene, und m der §. 3 erwähnten Instruction noch näher zu bestimmende Detail enthalten müssen, ausgefertrgt. Für diese Arbeiten ist von ihnen eine Gebühr zu entrichten, welche für Waldungen von mehr als 100 Morgen auf l/^ Kreuzer per Morgen für das erste Exemplar und für zede weitere Copie auf 1 Kreuzer per Morgen