Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
jjß Sonnabend den 7. Juni 1S51.
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Amtlicher TheLl.
V e v o r d rr u rs g,
die forstwrrchschaftlichen Ausnahmen im Großherzogthum Hessen betreffend.
6UDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n rc. rc.
Da das forstwirthschastliche Interesse die Flächenaufnahme der einzelnen Abtheilungen der Waldungen erheischt und diese Aufnahme am zweckmäßigsten und mit bedeutender Kostenersparniß gleichzeitig mit den Parzellenvermessungen vorgenommen werden, so haben Wir unter Bezugnahme auf den §. 13 der Verordnung über die Organisation der Geometer vom 14. Juli 1832 verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§. 1. Den Waldeigenthümern steht es frei, diejenigen wirthschastlichen Abtheilungen, welche sie als solche bestehen lassen, oder neu auöschciden wollen, gelegentlich der Parzellenvermessung der Gemarkungen, in deren Kataster ihre Waldungen aufzunehmen sind, gegen Entrichtung der durch §. 5 näher bestimmten Gebühren mitvermessen zu lassen. Wird der Wald als Niederwald bewirthschaftct, so kann der Eigenthümer, im Falle er auf die Ausscheidung der Bestände verzichtet statt dessen die Ausmessung der Bonitäten und die Eintheilung des Waldes in eine bestimmte Anzahl Schläge ansprechen.
§■ 2. Die Ergebnisse der Vermessung nach §. 1 werden in die Parzellenkarten und Kataster in so weit eingetragen, als diese Ausscheidung auf Bestimmung des Steuerkäpitals nach §.§. 21 bis 29 der Instruction vom 31. Januar 1825 für die Bonitirung (Nr. 9 des Regierungsblatts) Einfluß hat. Eine besondere Gebühr für diesen Eintrag haben die Waldeigenthümer nicht zu entrichten.
§• 3. Diejenigen Waldeigenthümer, welche die durch §. 1 bezeichneten Messungen wünschen, haben ihre Erklärung darüber sogleich nach Anordnung der Parzellenvermessung an die Ober-Forst- und Domänen- Direction abzugeben, welche der Ober-Steuer-Direction alsbaldige Mittheilung davon machen wwd. Zugleich haben diese Waldeigenthümer die Abtheilungsgrenzen (ober bei Niederwald - Bewirthschaftung die BonitätS- grcnzen) in ihren Waldungen von Punkt zu Punkt aufzuhauen, dieselben genau und kenntlich zu bezeichnen und darüber dem Geometer spätestens acht Wochen nach erfolgter Anordnung der Parzellenvermessung einen Handriß zuzustellen, auf welchem alle Umfangs- und Wirthschafts- (resp. Bonitäts-) Grenzen angegeben seyn müssen.
Die Ausscheidung und Begrenzung der Abtheilungen und Bonitäten und das Aufhauen der Grenzen hat nach übereinstimmenden Normen zu geschehen. Die Instruction hierüber wird durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.
§. 4. Für diejenigen Waldeigenthümer, welche den im vorhergehenden Paragraphen ertheilten Vorschriften nicht rechtzeitig entsprechen, bewendet es bei den seitherigen Bestimmungen.
§. 5. Die Vergütung für die in §.§. 1 und 2 genannten Arbeiten wird auf zwei Kreuzer vom Morgen der ganzen ausgenommen-m Fläche festgesetzt. Bei örtlichen Schwierigkeiten und sonstigen Hindernissen finden überdieß die Bestimmungen der Nachtragsverordnuug vom 9. März 1840 Anwendung. — Bezüglich der Einzahlung dieser Kosten wird nach denjenigen Bestimmungen verfahren, welche für die Einzahlung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zu den Parzellen-Vermessungskosten bestehen.


