Mnzeig-rbtrM
der
Stadt und des Reglerungsbezirks
Gießen.
,U f>s. Sonnabend den 6 December 1851.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Drei« de« ZahrganqS für Einheimische IS. 30fr., für AuSwärkiae in<l.
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Amtlicher TheLl
B e k a n n t m a ch u n g.
Zur Verhütung deS eingcriffenen Verkaufs des zum Hausbedarf in der ermäßigten Localtare aus den Staatswaldungen verabreichten Brennholzes und des hierauf erfolgenden Holzfrevels werden in Folge einer Verfügung der Curfürstlichen einstweiligen Commission für Verwaltung des Forstwesens und in Gemäßheit der §§. 19 und 21 des provisorischen Gesetzes vom 7. Juli d. I. die Vollziehungsgewalt der Verwaltungsbehörden, sowie die Bezirksräthe betreffend, nachstehende allgemeine mit Strafandrohung verbundene Anordnungen erlassen:
I. Das gegen die ermäßigte Localtare verabreichte Brennholz, einschließlich Reiser-, und Erdstockholz, wovon das Scheid- und Prügelholz vom Jahre 185J/52 an in einer Scheidlänge von 4 Fuß angeferligt wird, darf, bei Meidung einer Strafe von 2 bis 5 Thlr. für jeden Transport, nach einem anderen Orte als nack der Wohnstätte des Empfängers, nicht ohne Genehmigung der Staarsforstbehörde weiter transportirt, oder überhaupt bestimmnngswidrig verwendet werden. Der Bezirks-Revierförster und der betreffende Orlsvorstand haben die nöthigen Bescheinigungen zu den nach stattgehabter Ermittelung des Erwerbs und der Ersparniß zu genehmigenden HolztranSporien der fraglichen Art, unentgeltlich aus- zustellen:
II. Zur thunlichen Verhütung der Veräußerung und des zu diesein Behufe bewirklen Transports anderen Holzes (einschließlich des Lese-, Hansforst- und Ur-Holzes) der Lohrinden, der Holzkohlen und des Slreuzeugs, in kleinen Quantitäten, als in Trachten auf Schiebekarren, auf Schlitten und Karren von Menschen gezogen, miihin auch dann, wenn solche zur Umgehung dieser Bestimmung, zu mehren auf einen mit Vieh bespannten Wagen oder Schlitten zusammen oder einzeln verladen werden, — wozu das Material in den meisten Fällen durch Frevel bezogen, oder doch zum eigenen Bedarf unentbehrlich ist,— sollen Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb vom BezirkS-Revierförster und dem betreffenden Ortsvorstande ausgestellt, Veräußerung und Transport nach einem anderen Ort als nach der Wohnstätte, ohne den Besitz solcher Bescheinigung aber mit einer Strafe von 15 Sgr. bis zu 2 Thlr. für jeden U«ber- tretungsfall, geahndet werden. Die zur Erlangung der transporiirten Walderzcugnisse etwa verübten Frevel werden dagegen nach dem bestehenden Gesetze bestraft.
III. Bezüglich des rechtmäßigen Erwerbs der aus den Nachbarstaaten eingeführt werdenden Walderzeugnisse der in pos. 2. erwähnten Arten in Heüuii Quantitäten, ist Nachweisung durch Bescheinigung des betreffenden OrtSvorstandeS und des einschlägigen Revicrfvrstbeamten zu erbringen, welche dann vom Transportanten dem Ortsvorstande derjenigen Curhessischen Gemeinde, welche beim Eintritte in das Land zuerst berührt wird, zur Visirung vorzulegen, während des Transports aber dem Forst- re. Aufsichtspersonal unweigerlich vorzuzeigen ist. Die hierbei etwa sich hcrausstellenden Forstfrevel werden der Cognition der Gerichtsbehörde des betreffenden Nachbarstaates, den bezüglichen Verträgen entsprechend, anheim gestellt werden.
Marburg, am 19. November 1851.
CurfürstlicheS Landrathsamt
(gez.) Gehrens.


